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Schlagwort: SG Detmold (v. 15.10.2014 – S 5 KR 518/12)

Wegfall des Krankengeldanspruchs

Mit folgendem, häufig auftretenden Problem hatten sich einige Sozialgerichte wie auch das Bundessozialgericht (BSG) in den letzten Jahren zu befassen:


Ein Arbeitnehmer ist arbeitsunfähig erkrankt und erhält Krankengeld. Während des Krankengeldbezugs wird dann irgendwann das Arbeitsverhältnis beendet. Die Krankenversicherung mit Krankengeld läuft in diesem Fall gesetzlich weiter. Der Versicherte reicht bei seiner Krankenkasse jeweils neue Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ein. Jedoch ergibt sich irgendwann eine Lücke bzw. die erneute Krankmeldung erfolgt erst einen Tag verspätet. Die Krankenkasse hebt die Versicherung mit Krankengeld auf.

Die Rechtslage sieht so aus, dass die gesetzliche Krankenversicherung eines ausgesteuerten Arbeitnehmers solange erhalten bleibt, wie der Anspruch auf Krankengeld besteht (§ 192 Abs. 1 Ziff. 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – SGB V). Der Anspruch auf Krankengeld entsteht wiederum grundsätzlich von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt (§ 46 Satz 1 Ziff. 2 SGB V).

Umstritten ist hierbei, ob der Versicherte sein Krankengeld weiter laufend erhalten kann, wenn er sich nicht bereits am letzten Tag der Krankschreibung wieder erneut für den Folgetag krankschreiben lässt. Das Bundessozialgericht (BSG) handhabt dies für Versicherte sehr strikt: Wenn die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beispielsweise für den 23.02.-25.02.2015 ausgestellt ist, muss der Versicherte am 25.02.2015 seinen Arzt erneut aufsuchen und ab dem 26.02.2015 wieder krankschreiben lassen. Ansonsten entfällt der Anspruch auf Krankengeld. Gleichzeit erlischt auch die nach § 192 SGB V fortgeführte Mitgliedschaft. Der Versicherte ist dann nur noch „bürgerversichert“, wobei allerdings kein Anspruch auf Krankengeld mehr besteht.

Einige Sozialgerichte haben dieser Sichtweise mit guten Argumenten widersprochen, beispielsweise das SG Mainz, das SG Speyer und das SG Trier.

Das SG Detmold (v. 15.10.2014 – S 5 KR 518/12) hat kürzlich allerdings wie das BSG entschieden:

Im Fall fiel der letzte Tag der zuletzt ausgestellten Bescheinigung auf einen Brückentag. Wider Erwarten war die Praxis der Ärztin an diesem Freitag nicht geöffnet, so dass sich der Betroffene erst am darauffolgenden Montag bei seiner Ärztin vorstellte, um erneut die Arbeitsunfähigkeit (AU) bescheinigen zu lassen. Daraufhin stellte die beklagte Krankenkasse die Zahlung des Krankengeldes ein. Das SG Detmold gab der Krankenkasse Recht. Eine Lücke in der Bescheinigung von AU könne zum Wegfall des Krankengeldanspruchs führen. Etwas anderes könne nur dann gelten, wenn der Arzt im Rahmen seiner (schriftlichen) Prognoseentscheidung davon ausgehe, dass die AU dauerhaft oder zumindest für einen längeren Zeitraum gegeben ist.

In solchen Fällen ist daher dringend auf eine rechtzeitige erneute AU-Bescheinigung zu achten. Sofern die Krankenkasse die Versicherung mit Krankengeld aufhebt, sollte gegen den Bescheid jedenfalls Widerspruch eingelegt werden. Gerne vertreten wir Betroffene im Widerspruchsverfahren sowie auch im Klageverfahren. Mit den richtigen Argumenten kann u.U. eine für Betroffene günstigere Entscheidung herbeigeführt werden. Welcher Sichtweise sich das unter anderem für Wuppertal zuständige Sozialgericht Düsseldorf anschließt, ist noch offen, da bislang keine Entscheidung des SG Düsseldorf zu dieser Frage veröffentlich ist.

Autor: Matthias Juhre, Rechtsanwalt für Sozialrecht in Wuppertal