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Schlagwort: Sicherheitsabstand

Vertrauenstatbestand: Wer beim Einstieg auf Fahrbahnseite zunächst erkennbar innehält, kann im Schadensfall haften

Tür auf, Tür ab! – dieses Phänomen kommt im Straßenverkehr öfters vor. Wer in einer solchen Situation die Haftung übernimmt, ist zumeist eine Frage der Details. Im folgenden Fall des Oberlandesgerichts München (OLG) ging es um einen Fahrgast, der auf der Fahrbahnseite eine Taxitür öffnete – und zwar erst nach ersichtlichem Zögern. Ob genau dieser Umstand für die Haftungsfrage entscheidend war, lesen Sie hier.

Eine Autofahrerin stand mit ihrem Wagen als zweites Fahrzeug auf der rechten Spur vor einer roten Ampel. Rechts vor ihr stand ein Taxi an einem Taxistand. Dorthin ging ein Paar, wobei die Frau hinten rechts einstieg, der Mann hinter dem Taxi herum ging, dessen Tür einen Spalt öffnete, beim Umschalten der Ampel auf Grün und Anrollen des Verkehrs innehielt und dann vor der Tür stehen blieb. Es kam dann dennoch zu einer Kollision zwischen dem Pkw und der Taxitür, weil diese während der Vorbeifahrt geöffnet war oder wurde. Der Halter des Taxis verlangte nun Schadensersatz.

Das OLG wies die Klage jedoch – ebenso wie die Vorinstanz – ab. Es lag seiner Ansicht nach ein Verschulden des Fahrgasts vor. Dabei zu berücksichtigen war, dass die Pkw-Fahrerin zuerst anfuhr, während der Fahrgast neben dem Taxi in einem Abstand von 80 cm zwischen den Fahrzeuglängsseiten auf dem rechten Fahrstreifen stand. Die Autofahrerin durfte also zu Recht darauf vertrauen, der Fahrgast werde in der eingenommenen Position verharren und die Tür nicht weiter öffnen. Sie war sich nämlich bei ihrer Anhörung vor dem Senat sicher, dass der Fahrgast, nachdem er um das Heck des Taxis herumgegangen war, die linke Hand am Türgriff hatte, ganz nah mit dem Körper am Auto stand und innehielt. Dabei habe sie sich noch gedacht, dass er doch längst hätte einsteigen können. Genau dieser geäußerte Gedanke war für den Senat entscheidend. Denn unter diesen besonderen Umständen bestand in dem längeren Warten ein Vertrauenstatbestand, der Fahrgast werde nun den Vorrang des fließenden Verkehrs beachten.

Hinweis: Der erforderliche seitliche Sicherheitsabstand zwischen fließendem und haltenden Verkehr richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und kann den sonst beim Überholen oder der Vorbeifahrt erforderlichen Seitenabstand von einem Meter durchaus unterschreiten. Dabei kommt es – wie so oft – auf die konkrete Verkehrssituation an.

Quelle: OLG München, Urt. v. 07.10.2020 – 10 U 1455/20

Thema: Verkehrsrecht

Wechselseitiger Haftungsverzicht: Bei Trainingsfahrten von Radlern im Pulk kommt es bei Unfällen stets auf die Details an

Bei einer gemeinsamen Trainingsfahrt mit dem Fahrrad liegt dann ein wechselseitiger Haftungsverzicht vor, wenn sich bei dem Unfall „das typische Risiko der gemeinsamen Trainingsfahrt im Pulk“ realisiert hat. So weit, so gut. Wie sich so eine Verklausulierung aus Laiensicht auf den Realfall auswirkt, zeigt anschaulich der folgende Fall, den das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) zu bewerten hatte.

Eine insgesamt aus 17 Fahrradfahrern bestehende Gruppe unternahm eine Fahrradtour. Der spätere Beklagte überholte zwei nebeneinander vor ihm fahrende Radfahrer. Hierbei geriet er auf den unbefestigten Seitenstreifen des befahrenen Radwegs, wobei es dann zur folgenreichen Berührung der nebeneinander fahrenden Radfahrer kam. Bei dem folgenden Sturz zog sich einer dieser Radfahrer erhebliche Verletzungen zu. Dessen Arbeitgeber machte daraufhin dem unfallverursachenden Radfahrer gegenüber Schadens- und Schmerzensgeldansprüche geltend.

Das OLG ging in der Tat von einer vollen Haftung des überholenden Radfahrers aus, da er beim Überholen keinen ausreichenden Sicherheitsabstand eingehalten hatte. Die Haftung ist auch nicht nach den vom Bundesgerichtshof (BGH) aufgestellten Grundsätzen beschränkt, die bei der gemeinsamen Ausübung gefährlicher Sportarten zur Anwendung kommt. Diese Grundsätze besagen nämlich, dass bei sportlichen Wettbewerben mit nicht unerheblichem Gefahrenpotential auch bei voller Regelbeachtung Verletzungen nicht ausgeschlossen werden können. In solchen Fällen sei die Inanspruchnahme des Schädigenden für Schäden eines Mitbewerbers daher auch ausgeschlossen, sofern er diese ohne gewichtige Regelverletzung verursacht habe.

Nach Auffassung des OLG hatte sich hier jedoch das typische Risiko der Trainingsfahrt – des Fahrens im Pulk und im Windschatten mit geringem Abstand der hintereinander und nebeneinander fahrenden Teilnehmer – nicht verwirklicht, so dass die beschriebene Haftungsbeschränkung nicht angenommen werden konnte. Vielmehr hatte sich die Teilnehmergruppe bereits auseinandergezogen – es war eine ruhige Phase der gemeinsamen Ausfahrt eingetreten. In dieser Situation fehlt es nach Auffassung des OLG an der für die Haftungsbeschränkung typischen Situation des engen Fahrens in einer Gruppe, bei der jeder Teilnehmer weiß, dass er bei einem Sturz des Vordermanns oder einer Ungeschicklichkeit des Nebenmanns nicht ausweichen oder anhalten könne.

Hinweis: Die vom BGH aufgestellten Grundsätze gelten auch beim Radfahren im Pulk bei einer Trainingsfahrt und bei organisierten Radtouristikfahrten. Grundsätzlich kommt auch bei Unfällen unter Radfahrern auf Trainingsfahrten ein Haftungsausschluss in Betracht. Nach der Entscheidung des OLG ist jedoch zu klären, ob sich das typische Risiko einer Trainingsfahrt verwirklicht habe.

Quelle: OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 12.03.2020 – 1 U 31/19

Thema: Verkehrsrecht

Unfall mit Rettungsfahrern: Sonderrechte greifen nur bei Wahrung größtmöglicher Sorgfalt und kompletter Signalgebung

Will der Fahrer eines Rettungswagens die für ihn geltenden Sonderrechte in Anspruch nehmen, muss er beweisen, dass er neben dem Blaulicht auch das Einsatzhorn genutzt hat.

Auf einer großen innerstädtischen Kreuzung kam es zu einem Verkehrsunfall. Der Fahrer eines Rettungswagens fuhr bei für ihn bestehendem Rotlicht in die Kreuzung ein. Ein Pkw-Fahrer, der bei Grün in die Kreuzung eingefahren war, konnte gerade noch rechtzeitig bremsen. Der ihm nachfolgende Pkw-Fahrer fuhr allerdings auf dieses Fahrzeug auf. Daraufhin verlangte er von der Versicherung des Rettungswagens 50 % des ihm entstandenen Schadens.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat dem Geschädigten Recht gegeben. Zwar habe der auffahrende Pkw-Fahrer entweder den erforderlichen Sicherheitsabstand zu dem vorausfahrenden Pkw nicht eingehalten oder er war unaufmerksam, so dass eine 50%ige Mithaftung seinerseits in jedem Fall gegeben ist. Aber auch den Fahrer des Rettungswagens trifft ein Mitverschulden, da er nicht beweisen konnte, dass er neben dem Blaulicht auch das Einsatzhorn verwendet hatte.

Die für Rettungswagen bestehenden Sonderrechte gelten aber nur dann, wenn der Fahrer des Fahrzeugs die größtmögliche Sorgfalt walten lässt, was zwingend voraussetzt, dass nicht nur der Einsatz des optischen Warnsignals durch das Blaulicht, sondern auch das akustische Warnsignal in Form des Einsatzhorns verwendet wird.

Hinweis: Fahrzeuge des Rettungsdienstes sind von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden. Dass ihnen insofern zustehende Sonderrecht darf aber nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden. Will der Fahrer eines Rettungswagens bei Rotlicht eine Kreuzung überqueren, muss er – auch wenn er die Sonderrechte genießt – stets größtmögliche Sorgfalt beachten, da ihm nicht automatisch ein Vorfahrtsrecht zukommt.

Quelle: OLG Düsseldorf, Urt. v. 10.01.2017 –  I-1 U 46/16

Thema: Verkehrsrecht

Einvernehmlichkeit: Keine Haftung bei Unfällen nach Motorradfahrten in Kolonne

Fahren Motorradfahrer in Kolonne ohne Sicherheitsabstand und in wechselnder Reihenfolge, führt dies bei einem Unfall zu einem Haftungsausschluss.

Eine aus vier Personen bestehende Motorradgruppe befuhr eine Landstraße. Der an erster Stelle der Kolonne fahrende Motorradfahrer kollidierte in einer Kurve mit einem entgegenkommenden Fahrzeug. Der an zweiter Stelle Fahrende stürzte, der Motorradfahrer hinter ihm kam ebenfalls zu Fall und verletzte hierbei den Vorausfahrenden.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt besteht keine Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz oder Schmerzensgeld, da die Haftung wegen eines Haftungsverzichts ausgeschlossen ist. Die Motorradfahrer waren in einer Gruppe ohne feste Reihenfolge gefahren und hatten den erforderlichen Sicherheitsabstand einvernehmlich nicht eingehalten. Die Motorradfahrer sind deshalb gemeinsam ein besonderes Risiko eingegangen, um das entsprechende Gruppenfahrgefühl zu erreichen. Alle nahmen somit billigend in Kauf, dass entweder sie selbst oder die hinter ihnen Fahrenden bei einer Unfallsituation nicht ausreichend bremsen können und es zu Schädigungen anderer Teilnehmer kommen kann. Ein Anspruch auf Schadensersatz ist ausgeschlossen, wenn jeder Teilnehmer bei getauschten Positionen ebenso wie der geschädigte Anspruchsteller in die Lage hätte kommen können.

Hinweis: Der Bundesgerichtshof hat bereits mehrfach entschieden, dass bei sportlichen Wettbewerben mit nicht unerheblichem Gefahrenpotential, bei denen typischerweise auch bei regelkonformem Verhalten die Gefahr gegenseitiger Schadenszufügung besteht, die Inanspruchnahme des Schädigers für Schäden eines Mitbewerbers ausgeschlossen sind, die er ohne gewichtige Regelverletzung verursacht.

Quelle: OLG Frankfurt, Urt. v. 18.08.2015 – 22 U 39/14
Thema: Verkehrsrecht

Abstandsverstöße

Abstandsverstöße

Der einzuhaltende Sicherheitsabstand ist in § 4 StVO geregelt, leider aber nur unvollkommen. Lediglich für LKW und Omnibusse finden sich konkrete Vorgaben, nämlich in § 4 Abs. 3 StVO:

Wer einen „Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t oder einen Kraftomnibus führt, muss auf Autobahnen, wenn die Geschwindigkeit mehr als 50 km/h beträgt, von vorausfahrenden Fahrzeugen einen Mindestabstand von 50 Metern einhalten“.

Ansonsten muss der Abstand des nachfolgenden Fahrzeugs zu dem vorausfahrenden Fahrzeug nach § 4 Abs. 1 StVO „in der Regel so hoch sein, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn plötzlich gebremst wird“.

Da dies immer noch eine sehr ungenügende Definition ist, ist auf den Bußgeldkatalog zurückzugreifen, der für den einzuhaltenden Abstand den „halben Tachowert“ vorgibt und Unterschreitungen mit Geldbußen belegt. Eine Verurteilung wegen einer Abstandsunterschreitung kann jedoch nur dann erfolgen, wenn keine Besonderheiten auftreten. Wenn beispielsweise vor dem Betroffenen Autos einscheren und diese plötzlich abbremsen, Staus auftreten oder andere Besonderheiten vorliegen, ist die Abstandsunterschreitung nicht zu ahnden.

Eine Auswertung des entsprechenden Videofilms ist daher für die Frage eines Verstoßes unerlässlich.

Ingo Losch

Ingo Losch

T. 0202-38902-19

Notfall 0163-2571847


losch@kania-partner.de

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