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Schlagwort: Software

VW-Abgasskandal I: Klage nach „zu spätem“ Audi-Kauf bleibt auch vor Bundesgerichtshof erfolglos

Nach mehreren Versuchen musste sich ein Audi-Käufer in Sachen Abgasskandal nun vor dem Bundesgerichtshof (BGH) geschlagen geben, das das erstinstanzliche Urteil bestätigte. Lesen Sie hier, warum.

 

Der Käufer erwarb im Mai 2016 von einem Autohändler einen gebrauchten Audi Q5, der mit einem Dieselmotor des Typs EA189 ausgestattet ist und dessen Motor vom VW-Konzern stammte. Vor dem Erwerb des Fahrzeugs (22.09.2015) hatte VW in einer Ad-hoc-Mitteilung die Öffentlichkeit über Unregelmäßigkeiten der Software bei Dieselmotoren dieses Typs informiert, die auch in anderen Dieselfahrzeugen des Volkswagen-Konzerns vorhanden seien. Dennoch verlangte der Mann in seiner Klage den Ersatz des für das Fahrzeug gezahlten Kaufpreises abzüglich gezogener Nutzungen Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs.

Der BGH hat jedoch das erstinstanzlich klageabweisende Urteil wiederhergestellt. Durch die vom Berufungsgericht festgestellte Verhaltensänderung von VW wurden wesentliche Elemente, die das Unwerturteil ihres bisherigen Verhaltens gegenüber bisherigen Käufern begründeten, derart relativiert, dass der Vorwurf der Sittenwidrigkeit bezogen auf ihr Gesamtverhalten gerade gegenüber dem Käufer nicht mehr gerechtfertigt sei. Dies gilt auch angesichts des Umstands, dass im Streitfall ein Fahrzeug der Marke Audi und nicht der Marke VW erworben wurde. Denn VW hatte seine Verhaltensänderung nicht auf seine Kernmarke beschränkt – das Unternehmen hatte bereits in seiner Ad-hoc-Mitteilung darauf hingewiesen, dass die betreffende Steuerungssoftware auch in anderen Dieselfahrzeugen des gesamten Volkswagen-Konzerns vorhanden und der Motor vom Typ EA189 auffällig sei.

Hinweis: Wie der Senat bereits entschieden hatte (BGH, Urteil vom 30.07.2020 – VI ZR 5/20), ist für die Bewertung eines schädigenden Verhaltens als sittenwidrig im Sinne von § 826 Bürgerliches Gesetzbuch in einer Gesamtschau dessen Gesamtcharakter zu ermitteln und das gesamte Verhalten des Schädigers bis zum Eintritt des Schadens beim konkreten Geschädigten zugrunde zu legen.

Quelle. BGH, Urt. v. 08.12.2020 – VI ZR 244/20

Thema: Verkehrsrecht

Rechte der VW-Kunden nach dem Abgas-Skandal

Im Zuge des Skandals stellt sich für Käufer von VW-Fahrzeugen die Frage nach den kaufrechtlichen Gewährleistungsrechten. In Betracht kommt eine vollständige Rückabwicklung des Kaufs wie auch eine Minderung des Kaufpreises.

Im September wurde aufgedeckt, dass die Volkswagen AG in der Motorsteuerung der Diesel-Fahrzeuge eine manipulierte Software verwendet, um amerikanische Abgasnormen zu umgehen. Laut Volkswagen AG sind weltweit etwa elf Millionen Fahrzeuge mit der Motorenreihe VW EA189 betroffen. In die Motorreihe VW EA189 fallen überwiegend die Vierzylindermotoren mit 1,6 l und 2,0 l Hubraum, jedoch auch Dreizylindermotoren mit 1,2 l Hubraum. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) hat nach aktuellen Presseberichten wegen des Abgas-Skandals einen verpflichtenden Rückruf aller Diesel-Fahrzeuge mit der manipulierten Software angekündigt.

Ob Ihr Fahrzeug betroffen ist, können Sie prüfen, wenn Sie diesem Link folgen. Geben Sie einfach die Fahrzeug-Identifizierungsnummer ein. Sie finden diese in Ihrem Fahrzeugschein in der Rubrik „E“.

Ebenfalls betroffen sind Modelle der Marken Audi, Skoda und Seat.

Durch die anstehenden Nachbesserungen ist für Käufer zu befürchten, dass Motorleistung, Beschleunigung und Höchstgeschwindigkeit sinken und der Kraftstoffverbrauch steigt. Es stellt sich dann die Frage, welche Rechte sich daraus für Käufer ergeben. Sind die Mängel erheblich, kommt ein Rücktritt vom Kaufvertrag in Betracht. In dem Fall wäre der Kaufpreis vom Autohändler komplett gegen Rücknahme des Fahrzeugs zu erstatten. Alternativ dazu kommt eine Minderung des Kaufpreises in Betracht. In dem Fall hätte der Händler einen Teil des Kaufpreises zu erstatten.

Viele Käufer haben die betroffenen Fahrzeuge gerade wegen der guten Abgaswerte und Umweltverträglichkeit gekauft. Nunmehr stellt sich heraus, dass die guten Werte wohl tatsächlich nicht bei der angegebenen Motorleistung zustande gekommen sein können. Diese Tatsache sollte offenbar durch die manipulierte Software verschleiert werden. Unter diesen Umständen spricht einiges dafür, dass ein erheblicher Mangel der betroffenen Fahrzeuge vorliegt, der Käufer zum Rücktritt berechtigt.

Käufer haben grundsätzlich ein Recht zum Rücktritt, wenn der Verkäufer die fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbringt. Der Mangel muss erheblich sein. Nachdem eine Frist zur Nacherfüllung erfolglos geblieben ist, kann dann der Rücktritt erklärt werden. Anschließend sind die jeweils erhaltenen Leistungen Zug um Zug rückabzuwickeln.

Die Umstände, dass die betroffenen Fahrzeuge tatsächlich höhere Abgasemissionen verursachen oder nach dem Rücktritt eine verringerte Leistung erbringen, dürften einen hinreichenden Rücktrittsgrund bilden. Nach der Rechtsprechung liegt ein erheblicher Mangel beispielsweise dann vor, wenn der Kraftstoffverbrauch mehr als 10 % oberhalb der Herstellerangaben liegt.

Ein weiterer Mangel könnte bereits darin zu sehen sein, dass die betroffenen Fahrzeuge nach dem Kraftfahrt-Bundesamt die gesetzlichen Umweltvorgaben nicht erfüllen und somit auch nicht die Zulassungsvoraussetzungen für den Straßenverkehr. Wenn ein Kraftfahrzeug jedoch nicht die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, liegt in jedem Fall ein erheblicher Mangel vor. Spätestens wenn Fahrzeughalter Post vom Kraftfahrt-Bundesamt mit Rückruf erhalten, steht dies auch amtlich fest.

Erste Klagen von VW-Kunden sind bereits anhängig.

Sollte auch ihr Fahrzeug betroffen sein, stehen unsere Fachanwälte selbstverständlich zu Ihrer Vertretung zur Verfügung.