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Schlagwort: Sorgerecht

Namensänderung: Einbenennung eines Kindes in Stieffamilie nur bei nachgewiesener Erforderlichkeit möglich

Namen sind bei weitem mehr als einfach nur Schall und Rauch. Sie geben (Ver-)Bindungen nach außen hin klar zum Ausdruck – und dies nicht immer zum Vorteil der Namensträger. Wie es sich damit verhält, wenn ein Heranwachsender eine derartige Bindung lieber mit dem stiefväterlichen Namen zum Ausdruck bringen möchte statt mit dem ihm bei Geburt gegebenen Namen seines Vaters, zeigt das folgende Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts (OLG).

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Kindschaftssache scheitert: Jugendamt kann selbst keine Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung einlegen

So brisant der folgende Fall auch ist, zeigt er auch besonders deutlich, wie wichtig es ist, den korrekten Rechtsweg zu beschreiten. Daher ist es besonders in Kindschaftssachen wichtig, darauf zu achten, wer welche Rechte und Möglichkeiten hat. Sonst geraten die Dinge aus dem Lot – so wie im folgenden Fall, der in seiner Konstellation nicht an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hätte herangetragen werden sollen.

Ein Kind lebte bei seiner Mutter, die das alleinige Sorgerecht innehielt. Dann zog die Frau mit der Tochter zu ihrem Partner. Das Heikle an der eigentlich selbstverständlich erscheinenden neuen Lebenssituation war, dass dieser Mann ein Jahr zuvor wegen Sexualstraftaten an Kindern zu einer Bewährungsstrafe verurteilt worden war. Und so kam das Jugendamt ins Spiel. Über mehrere Instanzen endete das Verfahren damit, dass entgegen der Anregung des Amts der Mutter die elterliche Sorge nicht entzogen wurde. Sie wurde lediglich angehalten, eine Familienberatung aufzusuchen. Gegen diese Entscheidung legte das Jugendamt schließlich Verfassungsbeschwerde ein.

Das BVerfG wies die Verfassungsbeschwerde jedoch zurück, ohne in der Sache selbst eine Entscheidung zu treffen. Denn das Gericht erkannte darauf, dass das Jugendamt nicht berechtigt war, Verfassungsbeschwerde einzulegen. Dazu hätte es in eigenen Rechten verletzt sein müssen – und nicht die Rechte des Kindes. Denn das Kind wurde von einem Verfahrensbeistand vertreten, der die Entscheidung des Vorgerichts hingenommen hatte, weswegen das Jugendamt dagegen vorging. Stattdessen hätte aber ein Ergänzungspfleger bestellt werden können, damit dieser die Verfassungsbeschwerde im Namen des Kindes hätte einlegen können. Das war aber nicht geschehen. Allein der Umstand, dass das Jugendamt mit der Sache befasst war und sich um das Kind zu kümmern hat, berechtigt die Behörde aber nicht, den Fall vor das BVerfG zu bringen.

Hinweis: Der Fall zeigt, dass es in Kindschaftssachen nicht einfach nur um die Frage geht, was im Sinne des Wohls des Kindes richtig oder falsch ist. Wichtig ist auch, dass die gesetzlichen Regeln für das Vorgehen eingehalten werden. Das ist den oft bzw. meist emotional unmittelbar Beteiligten nur schwer möglich. Wichtig ist es deshalb, einen Berater zur Seite zu haben, der mit distanziertem Blick die Sache betrachtet und konstruktiv weiterhilft.

Quelle: BVerfG, Beschl. v. 15.12.2020 – 1 BvR 1395/19

Thema: Familienrecht

Umgangsrecht

Umgangsrecht

Das Umgangsrecht ist ein selbständiges, vom Sorgerecht unabhängiges Recht des Kindes und des Elternteils, mit dem das Kind nicht zusammenlebt. § 1684 BGB normiert das Umgangsrecht als Recht des Kindes und Pflicht der Eltern. Ziel des Umgangsrechts ist es, die Beziehung des Kindes zu dem Elternteil zu erhalten, mit dem es nicht zusammenlebt und so einer Entfremdung entgegenzuwirken. Dem Kind sollen beide Eltern als Bindungspartner erhalten bleiben.

Der Umgang erfolgt in der Regel durch zeitlich begrenzte Kontakte.

Können sich die Eltern nicht über den Umgang einigen, kann im Wege einer gerichtlichen Entscheidung der Umfang und die Art und Weise der Ausübung des Umgangs geregelt werden.

Das Umgangsrecht darf nur eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, wenn dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist.

Neben den Eltern sind auch weitere Personen umgangsberechtigt, unter anderem die Großeltern, die Geschwister des Kindes sowie andere Bezugspersonen, die für das Kind Verantwortung getragen haben oder noch immer tragen.

Die Dauer und die Häufigkeit der Umgangstreffen hat der Gesetzgeber nicht geregelt, da jeweils eine passende Einzelfallregelung gefunden werden soll.

Peter Kania

Peter Kania

T. 0202-38902-20

Familienrecht und Eherecht

  • Rechtsanwalt Peter Kania

    Peter Kania

  • Rechtsanwalt Rainer Tschersich

    Rainer Tschersich

  • Kati-Kirschstein-Rechtsanwältin

    Kati Kirschstein

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Trennung

Trennung

Eine Trennung ist regelmäßig verbunden mit einer persönlichen Umbruchphase, in der viele Fragen entstehen und weitreichende Entscheidungen getroffen werden müssen.

Aus rechtlicher Sicht haben Trennungen unter anderem Folgen für den Unterhalt, das Vermögen, die elterliche Sorge und Haushaltssachen. Die rechtliche Klärung dieser Sachkomplexe ist ein wesentlicher Schritt zur Bewältigung der emotional belastenden Lebenssituation.

Beim Unterhalt

  • tritt der Anspruch auf Getrenntlebensunterhalt an die Stelle des Anspruchs auf Familienunterhalt
  • entsteht ein Anspruch auf Minderjährigenunterhalt gegen den Elternteil, der nicht mit dem Kind zusammenlebt
  • hat die Kindergeldberechtigung nur noch der Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt.

Beim Vermögen

  • besteht ein Auskunftsrecht hinsichtlich des Vermögens des Ehegatten zum Zeitpunkt der Trennung
  • kann nach dreijährigem Getrenntleben der vorzeitige Zugewinnausgleich beantragt werden.

Beim Sorgerecht

  • kann ein Sorgerechtsantrag gestellt werden.

Bei den Haushaltsgegenständen

  • besteht ein Anspruch auf Regelung der Rechte an den Haushaltsgegenständen und an der Ehewohnung.

Zu beachten ist, dass Unterhalt für die Vergangenheit nach der Trennung erst ab dem Zeitpunkt verlangt werden kann, an dem Sie Ihren getrennt lebenden Ehegatten in Verzug gesetzt haben, ansonsten besteht rückwirkend kein Unterhaltsanspruch.

Sollten Sie ein gemeinsames Konto haben, kann Ihr Ehepartner eventuell hierüber verfügen oder auch einen Dispositionskredit zu Ihren Lasten in Anspruch nehmen.

Zu beachten ist weiterhin, dass derjenige, der aus der Wohnung auszieht, gegenüber dem Vermieter weiterhin für Mietansprüche oder auch für Schäden in der Wohnung haftet. Hier sind entsprechende Maßnahmen angezeigt.

Peter Kania

Peter Kania

T. 0202-38902-20

Familienrecht und Eherecht

  • Rechtsanwalt Peter Kania

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  • Rechtsanwalt Rainer Tschersich

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  • Kati-Kirschstein-Rechtsanwältin

    Kati Kirschstein

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