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Schlagwort: Sozialleistungen

Falschangaben zu Hartz IV: Eine beschönigende Flächenangabe zum Eigenheim führt zu empfindlichen Rückforderungen

Vorsätzliche Falschangaben zur Erlangung von Hartz-IV-Leistungen sowie von anderen Sozialleistungen können auch nach Jahren noch gravierende Folgen haben. Das musste ein Hauseigentümer in diesem Fall bitter erfahren.

Der alleinstehende Mann war Eigentümer einer Immobilie, die er selbst bewohnte. Zugleich bezog er Arbeitslosengeld II – also Hartz IV. Ein selbstgenutztes Eigenheim ist an sich beim Hartz-IV-Bezug vor einer Verwertung geschützt. Alleinstehenden wird dabei nur eine Wohnfläche von 90 m² zugebilligt. Entsprechend hatte der Mann dem Jobcenter gegenüber jahrelang angegeben, dass die Wohnfläche unter 100 m² liegen würde. Dann stellte das Jobcenter allerdings fest, dass die Gesamtwohnfläche tatsächlich 130 m² betrug. Gegen einen entsprechenden Rückforderungsbescheid klagte der Mann.

 

Die Klage hatte allerdings keinen Erfolg. Das Sozialgericht entschied, dass er ca. 75.000 EUR zurückzahlen muss. Auf eine Schutzwürdigkeit konnte der Mann sich hierbei nicht berufen, da er durch seine falschen Angaben die Zahlungen überhaupt erst veranlasst hatte.

Hinweis: Der Mann in dem Fall hatte offensichtlich versucht, sich auf Kosten der Allgemeinheit Leistungen zu erschleichen. Nun wird er sich vermutlich von seinem Haus verabschieden müssen. Deshalb gilt: Ehrlich währt am längsten!

Quelle: SG Koblenz, Urt. v. 27.04.2017 – S 14 AS 656/15

zum Thema: Sonstiges

Zum Erben gezwungen: Hartz-IV-Empfänger muss seinen Pflichtteil geltend machen

Ist ein Erbe von Sozialleistungen abhängig, stellt sich immer wieder die Frage, wie sich eine Erbschaft auf diese Leistungen auswirkt.

Ein Mann bezog Hartz IV. Nachdem sein Vater gestorben war, bewilligte ihm das Jobcenter die Leistungen nur noch in Form eines Darlehens, da es der Ansicht war, dass der Mann aufgrund seines Pflichtteilsanspruchs über ausreichend Vermögen verfüge. Der Vater des Mannes hatte mit seiner Ehefrau in einem gemeinschaftlichen Testament vereinbart, dass zuerst der überlebende Ehegatte Alleinerbe werden soll und nach dessen Tod die zwei gemeinsamen Kinder. Somit stand dem Mann ein Pflichtteil zu. Er weigerte sich jedoch, diesen geltend zu machen, da er aufgrund der üblichen Pflichtteilsstrafklausel beim Tod seiner Mutter vom Erbe vollständig ausgeschlossen sein würde und er zudem seiner alten und pflegebedürftigen Mutter die Lebensgrundlage nicht nehmen wollte.

Das Sozialgericht war der Auffassung, dass zwar im Fall eines gemeinsamen Testaments von einem Leistungsempfänger grundsätzlich nicht verlangt werden kann, seinen Pflichtteilsanspruch geltend zu machen, da damit der ausdrückliche Wille der Eltern unterlaufen wird. Eine Ausnahme gilt jedoch, wenn ausreichend Barvermögen vorhanden ist, um den ausgeschlossenen Erben auszuzahlen, ohne dass zum Beispiel ein Grundstück verkauft oder beliehen werden muss.

Hinweis: Eine Erbschaft wird bei Sozialleistungsbeziehern grundsätzlich als einmalige Einnahme bedarfsmindernd angerechnet, so dass der Bedürftige entsprechend weniger Leistungen erhält. Auch eine Ausschlagung der Erbschaft ist daher nicht ohne weiteres möglich, sofern der Nachlass nicht mit Schulden belastet ist. Zur Erhaltung der Erbmasse kann bei bedürftigen Erben die Vereinbarung einer Vorerbschaft sinnvoll sein. Daher sollte man in solchen Fällen rechtzeitig rechtlichen Rat einholen.

Quelle: SG Mainz, Urt. v. 23.08.2016 – S 4 AS 921/15
Thema: Erbrecht

Erbschaft bei Hartz IV: Geerbter Pkw stellt Einkommen dar und muss verkauft werden

Eine Erbschaft stellt Erben häufig nicht nur vor emotionale und organisatorische Herausforderungen, sondern auch vor weniger beachtete Probleme – wie z.B. vor steuerliche Fragen. Eine Erbschaft kann sich zudem auch auf die Höhe von Sozialleistungen auswirken.

Eine Frau bezog Arbeitslosengeld II und erbte nach dem Tod ihres Vaters u.a. einen über zehn Jahre alten Pkw sowie Bargeld in Höhe von 2.443,14 EUR. Daraufhin wurden die Leistungen eingestellt, da das Sozialamt davon ausging, dass der Pkw verwertet werden kann, um den Lebensunterhalt zu bestreiten.

Das Gericht musste nun darüber entscheiden, ob die Frau verpflichtet ist, den Pkw zu verkaufen. Es stellte fest, dass eine Erbschaft, die während des Bezugs von Arbeitslosengeld II anfällt, Einkommen darstellt und daher vollständig verwertet werden muss, bevor weiter Arbeitslosengeld II bezogen werden kann. Gehört zur Erbmasse ein ohne große Schwierigkeiten veräußerbarer Pkw, muss der Leistungsbezieher diesen verkaufen – unabhängig davon, ob er von ihm genutzt wird oder nicht.

Hinweis: Hartz-IV-Empfänger sind verpflichtet, eine Erbschaft, die während des Bezugs von Leistungen anfällt, dem Jobcenter anzuzeigen, da diese als Einkommen gilt. Eine Erbschaft, die vor dem Bezug von Sozialleistungen gemacht wurde, kann hingegen als Vermögen eingeordnet werden. Das Vermögen muss ein Leistungsempfänger nicht vollständig für die Bestreitung seines Lebensunterhalts einsetzen, er darf es als Rücklage für die Altersvorsorge nutzen. Zudem wird ein angemessener Pkw oder ein selbstgenutztes Hausgrundstück nicht berücksichtigt.

Quelle: LSG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 27.10.2015 – L 4 AS 652/15 B ER

zum Thema: Erbrecht