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Schlagwort: Stimmenmehrheit

Verfassungsbeschwerde teils erfolgreich: Verfassungsgericht bewertet Wirksamkeit und Stimmverteilung der Beschlüsse von Erbengemeinschaften

In einer Erbengemeinschaft entscheiden die Miterben grundsätzlich gemeinsam. Wichtige Entscheidungen – wie etwa die Veräußerung eines Grundstücks – müssen einstimmig getroffen werden. Für die anderen Entscheidungen reicht hingegen die Stimmenmehrheit. Was bei der Stimmengewichtung jedoch genau zu beachten ist, zeigt die folgende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG).

Ein Mann wurde von seiner Frau und seinem Enkel zu je 40 % sowie einer Tochter zu 20 % beerbt. Die Erbengemeinschaft fasste gegen den Willen der Tochter mehrere Beschlüsse, wobei der Enkel teilweise sowohl im eigenen Namen als auch durch eine Vorsorgevollmacht im Namen der Witwe allein handelte. Bei einigen dieser Beschlüsse war die Witwe wegen eines Interessenkonflikts mit ihrem Stimmrecht ausgeschlossen. Die Tochter hielt diese Beschlüsse für unwirksam. Sie trug vor, dass die Witwe geschäftsunfähig war und daher keine wirksame Vorsorgevollmacht erteilen konnte. Damit hatte der Enkel ihrer Ansicht nach nicht die erforderliche Stimmenmehrheit.

Das BVerfG weist zunächst auf den Grundsatz hin, nach dem es für minderjährige, abwesende und betreute Miterben der Bestellung eines Vormunds, Pflegers oder Betreuers nicht bedarf, sobald auch ohne diesen Miterben eine beschlussfähige Mehrheit vorhanden ist. Wenn die Mehrheit also einen Beschluss fasst, kommt es auf den Geschäftsunfähigen im Ergebnis nicht an, so dass die Bestellung eines Betreuers für diesen Zweck als überflüssige Förmelei erscheint. Dabei ist die Quote dieses Miterben jedoch durchaus zu berücksichtigen. Ist ein Miterbe von der Abstimmung hingegen wegen Interessenkollision ausgeschlossen, hat dies zur Folge, dass allein die Mehrheit der verbleibenden Stimmen – also gegebenenfalls eine Minderheit – entscheiden kann.

In den Fällen, in denen die Witwe aufgrund des Interessenskonflikts ausgeschlossen war, betrug der Stimmenanteil somit nur 60 %, so dass der Enkel mit seinem Anteil von 40 % durchaus alleine entscheiden konnte. In den anderen Fällen betrug der Stimmanteil hingegen 100 % – unabhängig davon, ob die Witwe geschäftsfähig war oder nicht. Sofern der Enkel also keine wirksame Vorsorgevollmacht hatte, konnte er nicht alleine entscheiden, da er mit 40 % keine Mehrheit hatte.

Hinweis: Die Stimmenmehrheit berechnet sich nach der Größe der Erbteile. Es ist dabei unerheblich, ob einzelne Miterben abwesend, minderjährig oder betreut sind. Das BVerfG stellte hier klar, dass der Stimmenanteil sich nur reduziert, sofern ein Miterbe wegen eines Interessenskonflikts von der Abstimmung ausgeschlossen ist. Damit können die Stimmanteile fürsorgebedürftiger Miterben nicht einfach übergangen werden, indem sie vorab herausgerechnet werden.

Quelle: BVerfG, Beschl. v. 28.05.2019 – 1 BvR 2833/16

Thema: Erbrecht

Beschlüsse der Erbengemeinschaft: Der Erbe mit Stimmenmehrheit kann Beschlüsse formlos ohne Beteiligung der Miterben fassen

Gibt es mehrere Erben, entstehen immer wieder Streitigkeiten darüber, wie innerhalb dieser Erbengemeinschaft Gegenstände aus dem Nachlass verteilt bzw. genutzt werden dürfen und wie Entscheidungen über den Nachlass getroffen werden müssen.

Ein Mann war Teil einer Erbengemeinschaft und hatte ein Haus, das zum Nachlass gehörte, zur Hälfte geerbt. Da er das Haus bewohnte, verlangten die anderen Erben von ihm einen Nutzungsersatz dafür, was er jedoch verweigerte.

Das Gericht entschied, dass ein Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung ein Neuregelungsverlangen voraussetzt, das durch einen Mehrheitsbeschluss der Erbengemeinschaft getroffen werden muss. Die Stimmenmehrheit bestimmt sich nach der Größe der Anteile. Für die Beschlussfassung selbst ist dabei keine besondere Form vorgeschrieben; die Stimmabgabe kann jederzeit und in beliebiger Form erfolgen, ausdrücklich oder konkludent, schriftlich oder mündlich, gleichzeitig oder nacheinander. Hat ein Miterbe also aufgrund seiner Erbquote die Stimmenmehrheit, kann er den Beschluss ohne besondere Förmlichkeiten fassen. Es reicht daher aus, wenn er dem anderen Miterben durch ein anwaltliches Schreiben mitteilt, dass dieser das Haus nicht ohne Zahlung eines Nutzungsentgelts bewohnen darf, und das mit anderen Miterben entsprechend abgesprochen ist.

Hinweis: Ordentliche Maßnahmen der laufenden Verwaltung des Nachlasses, also solche ohne große wirtschaftliche Bedeutung, können von der Gemeinschaft der Erben mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen werden. Dabei ist keine besondere Form erforderlich, die Beschlussfassung kann also auch zum Beispiel in einem persönlichen oder telefonischen Gespräch erfolgen, und es ist unschädlich, wenn einzelne Miterben weder beteiligt noch gehört werden. Gehören einem Erben also mehr als 50 % an dem Nachlass, kann er alleine entscheiden – und die anderen Erben müssen dies akzeptieren. Außerordentliche Verwaltungsmaßnahmen – wie zum Beispiel die Veräußerung einer Immobilie – erfordern hingegen die Einstimmigkeit.
 

Quelle: OLG Rostock, Beschl. v. 19.03.2018 – 3 U 67/17

zum Thema: Erbrecht