Bei teilmittellosem Nachlass: OLG Celle hofft auf Grundsatzentscheidung des BGH zur Vergütung von Nachlasspflegern
Die Vergütung von Nachlasspflegern, die beispielsweise bei unbekannten (Mit-)Erben eingesetzt werden, ist gerade deshalb interessant, weil deren Vergütung vorrangig aus dem Nachlass erfolgen soll. Vor dem Oberlandesgericht (OLG) Celle stand eine hierbei bislang gängige Praxis nun auf dem Prüfstand.
Ist ein Nachlass mittellos, richtet sich die Vergütung des Nachlasspflegers nach dem Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (VBVG). Die Frage, wie allerdings eine Abrechnung zu erfolgen hat, wenn der Nachlass nur teilmittellos ist, wird von der Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet. Teilweise wird angenommen, dass ein Nachlass so lange als werthaltig betrachtet werden kann, wie liquide Mittel vorhanden sind. Dies führt in der Konsequenz dazu, dass Stundenverrechnungssätze der Nachlasspfleger aufgesplittet werden können. Denn wenn die liquiden Mittel nicht mehr ausreichen, muss die Vergütung auf die im VBVG festgelegten Stundensätze umgestellt werden.
Das OLG Celle hat in einer neuerlichen Entscheidung dieser Vorgehensweise eine Absage erteilt. Seiner Ansicht nach ist ein Nachlass erst dann als mittellos anzusehen, wenn die Vergütung aus dem einzusetzenden Einkommen oder Vermögen gar nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufgebracht werden kann. Dies allerdings führe meist zu einer geringeren Vergütung der Nachlasspfleger auf der Basis des VBVG.
Hinweis: Da andere Gerichte die Abrechnung nach gespaltenen Stundensätzen zulassen – das OLG Frankfurt, das OLG Stuttgart und das OLG Düsseldorf -, hat das hier urteilende OLG die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen, um eine einheitliche Klärung dieser Rechtsfrage herbeizuführen.
Quelle: OLG Celle, Beschl. v. 20.03.2020 – 6 W 142/19
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