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Schlagwort: Stundenverrechnungssätze

Bei teilmittellosem Nachlass: OLG Celle hofft auf Grundsatzentscheidung des BGH zur Vergütung von Nachlasspflegern

Die Vergütung von Nachlasspflegern, die beispielsweise bei unbekannten (Mit-)Erben eingesetzt werden, ist gerade deshalb interessant, weil deren Vergütung vorrangig aus dem Nachlass erfolgen soll. Vor dem Oberlandesgericht (OLG) Celle stand eine hierbei bislang gängige Praxis nun auf dem Prüfstand.

Ist ein Nachlass mittellos, richtet sich die Vergütung des Nachlasspflegers nach dem Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (VBVG). Die Frage, wie allerdings eine Abrechnung zu erfolgen hat, wenn der Nachlass nur teilmittellos ist, wird von der Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet. Teilweise wird angenommen, dass ein Nachlass so lange als werthaltig betrachtet werden kann, wie liquide Mittel vorhanden sind. Dies führt in der Konsequenz dazu, dass Stundenverrechnungssätze der Nachlasspfleger aufgesplittet werden können. Denn wenn die liquiden Mittel nicht mehr ausreichen, muss die Vergütung auf die im VBVG festgelegten Stundensätze umgestellt werden.

Das OLG Celle hat in einer neuerlichen Entscheidung dieser Vorgehensweise eine Absage erteilt. Seiner Ansicht nach ist ein Nachlass erst dann als mittellos anzusehen, wenn die Vergütung aus dem einzusetzenden Einkommen oder Vermögen gar nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufgebracht werden kann. Dies allerdings führe meist zu einer geringeren Vergütung der Nachlasspfleger auf der Basis des VBVG.

Hinweis: Da andere Gerichte die Abrechnung nach gespaltenen Stundensätzen zulassen – das OLG Frankfurt, das OLG Stuttgart und das OLG Düsseldorf -, hat das hier urteilende OLG die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen, um eine einheitliche Klärung dieser Rechtsfrage herbeizuführen.

Quelle: OLG Celle, Beschl. v. 20.03.2020 – 6 W 142/19

Thema: Erbrecht

Schadengeringhaltungsverpflichtung: Das Verweisen des Versicherers auf eine Alternativwerkstatt ist nicht in jedem Fall zulässig

Ein Geschädigter muss sich nicht auf eine von der Versicherung genannte günstigere Alternativwerkstatt verweisen lassen, wenn der Reparaturkalkulation des Sachverständigen bereits durchschnittliche Stundenverrechnungssätze einer freien Fachwerkstatt am Wohnort des Geschädigten zugrunde gelegt wurden.

Auf einem Parkplatz kam es zu einer Kollision zwischen zwei ausparkenden Fahrzeugen. Der Geschädigte wandte sich an einen Sachverständigen und ließ ein Gutachten erstellen. Der Sachverständige legte bei der Reparaturkostenkalkulation Stundenverrechnungssätze eines Eurogarant-Betriebs zugrunde, wobei es sich insoweit um durchschnittliche Stundenverrechnungssätze einer freien Werkstatt handelt. Die gegnerische Unfallversicherung verwies den Geschädigten auf eine noch günstigere Alternativwerkstatt, was von diesem nicht akzeptiert wurde. Er legte seiner Berechnung die Reparaturkostenkalkulation des von ihm beauftragten Sachverständigen zugrunde.

 

Nach Auffassung des Amtsgerichts Gelsenkirchen war die Berechnung des Geschädigten zur Höhe des Schadens nicht zu beanstanden. Ein Verweis auf eine noch günstigere Alternativwerkstatt war im vorliegenden Fall nicht zulässig, da der Reparaturkalkulation des vom Geschädigten eingeschalteten Sachverständigen bereits durchschnittliche Stundenverrechnungssätze einer freien Werkstatt zugrunde lagen. Es wurden dabei keine Preise einer markengebundenen Fachwerkstatt kalkuliert. Der Geschädigte hat somit nicht gegen seine Schadengeringhaltungsverpflichtung verstoßen. Er muss sich nicht auf die günstigsten erzielbaren Preise einer Alternativfachwerkstatt verweisen lassen, wenn bereits durchschnittliche Stundenverrechnungssätze einer freien Fachwerkstatt kalkuliert wurden.

Hinweis: Nach § 249 BGB kann der Geschädigte den erforderlichen Schadenbeseitigungsaufwand vom Schädiger verlangen. Insoweit können ortsübliche und angemessene Kosten erstattet verlangt werden. Ortsüblich und angemessen sind die durchschnittlichen Stundenverrechnungssätze einer freien Fachwerkstatt durchaus. Und wenn bereits solche Kosten kalkuliert sind, sind diese dann auch zugrunde zu legen.

Quelle: AG Gelsenkirchen, Urt. v. 14.02.2017 – 201 C 177/16

Thema: Verkehrsrecht