Erholungsurlaub gestrichen: Bei bestehendem Arbeitsverhältnis besteht kein Schadensersatzanspruch
Wenn einem Arbeitnehmer beantragter Urlaub verweigert wird und er diesen daraufhin auch nicht mehr nehmen kann, stellt sich die Frage, ob er dadurch einen Anspruch auf einen Geldersatz hat.
Eine Redakteurin hatte einen tariflichen Urlaubsanspruch von 31 Tagen. Dann vereinbarte sie mit ihrer Arbeitgeberin ein Altersteilzeitverhältnis im Blockmodell für den Zeitraum vom 01.04.2012 bis zum 31.03.2018. Die Arbeitsphase sollte mit dem 31.03.2015 enden. Es wurde ferner vereinbart, dass ihr während der aktiven Altersteilzeit Erholungsurlaub in dem ihr laut Arbeitsvertrag zustehenden Umfang gewährt wird und dieser Urlaub während der passiven Freistellungszeit entfällt. Am 12.12.2014 beantragte die Redakteurin für 2015 noch 31 Urlaubstage, woraufhin ihr die Rundfunkanstalt nur acht Tage gewährte und den Antrag im Übrigen ablehnte. Daraufhin klagte sie das Geld für 23 Urlaubstage für das Jahr 2015 ein. Die Klage hatte allerdings keinen Erfolg.
Die Redakteurin hatte weder Anspruch auf Schadensersatz in Geldform noch auf Abgeltung der Urlaubstage. Denn der Ersatzurlaub für den Erholungsurlaub konnte wegen des Eintritts in die Freistellungsphase der Altersteilzeit nicht mehr realisiert werden. Und Anspruch auf eine Abgeltung – also Bezahlung des Urlaubs – hat sie frühestens mit Ende des Arbeitsverhältnisses im Jahr 2018.
Hinweis: Gewährt ein Arbeitgeber also den beantragten Urlaub nicht, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Ersatzurlaub. Einen Anspruch auf Bezahlung des Ersatzurlaubs hat er allerdings erst bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Quelle: BAG, Urt. v. 16.05.2017 – 9 AZR 572/16
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