Skip to main content

Schlagwort: Testament

Testamente und Schriftgutachten: Es genügt, wenn Richter Schriftzüge vergleichen, um zu einem eindeutigen Ergebnis gelangen können

Ein handschriftliches Testament ist vom Erblasser eigenhändig zu errichten. Streiten sich die Erben über die Wirksamkeit einer testamentarischen Verfügung, muss gegebenenfalls die Echtheit der Urkunde festgestellt werden. Ob hierfür die Einholung eines Schriftgutachtens zwingend erforderlich ist, musste im folgenden Fall das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) beantworten.

Weiterlesen

Wenn Kinder und Enkel erben: Keine prophylaktische Anordnung einer Ergänzungspflegschaft für Erteilung eines Erbscheins

Der folgende Fall zeigt hervorragend auf, wie groß die Schnittmenge zwischen Familienrecht und Erbrecht sein kann. Denn hier wurde eine Frau zur Haupterbin und gleichsam zur Nachlasspflegerin ihrer minderjährigen miterbenden Kinder. Ein offensichtlicher Interessenskonflikt für die Erstinstanz – das Oberlandesgericht Nürnberg (OLG) war anderer Ansicht.

Weiterlesen

Wille des Erblassers: Beschränkungen müssen in das Testamentsvollstreckerzeugnis aufgenommen werden

Ein Testamentsvollstrecker kann die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses beantragen, um dadurch seine Position Dritten gegenüber nachzuweisen. Inwieweit auch Abweichungen von den gesetzlichen Verfügungsbefugnissen sowie eventuelle Beschränkungen oder Erweiterungen in dem Testamentsvollstreckerzeugnis auszuweisen sind, klärte im Folgenden das Oberlandesgericht Brandenburg (OLG).

Weiterlesen

Auslegungsregel bei Forderungsvermächtnis: Sparvermögen kann Ersatz für die ursprünglichen Anleihen darstellen

Lässt ein Erblasser dem Bedachten lediglich einzelne Gegenstände zukommen, spricht man in Abgrenzung zu einer Erbeinsetzung von einem Vermächtnis. Damit kann auch eine Forderung verbunden sein, was nach Eintritt des Erbfalls mit dem Gegenstand geschehen soll. Im folgenden Fall musste das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) entscheiden, was mit einer als Vermächtnis bestimmten Geldsumme zu geschehen hat, die von einem Wertpapierdepot zu einem Festgeldkonto gewandert war und somit nicht mehr in den eigentlichen Wortlaut des Vermächtnisses fiel.

Weiterlesen

Testamentsauslegung: Als Erbe gilt, wer für Beerdigung und Folgekosten aufkommt

Unklare Formulierungen führen im Erbrecht oft zu Konfusionen. Im Rahmen der Auslegung eines privatschriftlichen Testaments musste sich das Oberlandesgericht Saarbrücken (OLG) hier mit der Frage beschäftigen, ob der Erblasser bei der Verteilung nur einzelner Nachlassgegenstände auf mehrere Personen einen der Bedachten als Alleinerben einsetzen wollte. Bei der Urteilsfindung stellte es dabei entscheidend auf die Frage ab, wer nach dem Testament für die Beerdigung und die damit verbundenen Kosten aufkommen sollte.

Weiterlesen

Die entscheidende Verzichtserklärung: Beantragung eines quotenlosen Erbscheins muss von allen Erben getragen werden

Da der Erbschein ein Nachweis für die Erbenstellung ist, sieht das Gesetz vor, dass ein für unrichtig erklärter Erbschein eingezogen werden muss. Hierbei spielt es keine Rolle, ob die Unrichtigkeit schon bei Erteilung des Erbscheins vorlag oder erst nachträglich eingetreten ist. Im folgenden Fall musste das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG) über den Einzug eines Erbscheins ohne Quotenangaben befinden.

Weiterlesen

Erben allein machtlos: Ernennung eines weiteren Testamentsvollstreckers nur auf Ersuchen des Erblassers möglich

Das Nachlassgericht ernennt einen Testamentsvollstrecker, sobald der Erblasser in seiner Verfügung von Todes wegen darum ersucht hat. Unter welchen Voraussetzungen die Ernennung eines weiteren Testamentsvollstreckers möglich ist, war Gegenstand eines Verfahrens vor dem Saarländischen Oberlandesgericht Saarbrücken (OLG).

Die Eheleute hatten sich in einem gemeinschaftlichen Testament wechselseitig hälftig zu Erben, die gemeinsamen Töchter jeweils zu Miterben des überlebenden Ehegatten eingesetzt. Für eine gemeinsame Tochter war aufgrund einer Behinderung und der notwendigen rechtlichen Betreuung eine Testamentsvollstreckung als Dauervollstreckung angeordnet. Nach dem Tod des Ehemanns entstand ein Streit zwischen der Betreuerin der Tochter und der überlebenden Ehefrau, die gleichzeitig auch Testamentsvollstreckerin war, über die ordnungsgemäße Führung ihrer Testamentsvollstreckertätigkeit. Die Betreuerin beantragte, einen weiteren Testamentsvollstrecker zu bestellen, der gemeinsam mit der derzeit gegebenen Testamentsvollstreckerin die Entscheidungen betreffend die Nachlassangelegenheit nach dem Tod des Ehemanns bestimmen sollte. Das Nachlassgericht bestellte auf diesen Antrag hin einen weiteren Testamentsvollstrecker. Die bislang allein tätige Testamentsvollstreckerin wendete sich letztlich erfolgreich gegen die Einsetzung eines weiteren Testamentsvollstreckers.

Das OLG stellte klar, dass die Voraussetzungen für die Ernennung eines weiteren Testamentsvollstreckers die gleichen sind, unter denen auch ein Testamentsvollstrecker ernannt wird. Erforderlich ist ein entsprechendes Ersuchen des Erblassers. Das Ersuchen eines Erben oder eines anderen am Nachlass Beteiligten reicht hierfür nicht aus. Zwar muss das Ersuchen nicht ausdrücklich gestellt werden. Es ist ausreichend, dass sich ein solches aus einer Auslegung der Verfügung von Todes wegen ergibt. Das OLG konnte in dem gemeinschaftlichen Testament der Eheleute ein solches Ersuchen allerdings nicht feststellen. Auch die Behauptung einer nicht ordnungsgemäßen Amtsführung der Testamentsvollstreckerin reicht nicht aus, die Einsetzung eines weiteren Testamentsvollstreckers zu rechtfertigen. Aus diesem Grund lehnte das Gericht hier auch die Einsetzung eines weiteren Testamentsvollstreckers ab.

Hinweis: Für den nicht ganz unwahrscheinlichen Fall, dass ein Testamentsvollstrecker sein Amt nicht antreten oder zu Ende führen kann, empfiehlt sich, zum Ausdruck zu bringen, dass eine Testamentsvollstreckung auch nach dem Wegfall der vom Erblasser benannten Personen fortdauern soll.

Quelle: Saarländisches OLG, Beschl. v. 04.05.2021 – 5 W 52/20

Rechtspfleger erliegt Formfehler: In Erbscheinsangelegenheiten muss dringend auf die jeweilige Zuständigkeit geachtet werden

Für die Entscheidung zur Einziehung eines Erbscheins ist beim Nachlassgericht funktionell der Rechtspfleger zuständig. Wie wichtig dabei bundes- und landesrechtliche Sonderregelungen – sogenannte Richtervorbehalte – sind, zeigt der folgende Fall des Oberlandesgerichts Braunschweig (OLG) .

Im Streitfall ging es um die Einziehung eines gemeinschaftlichen Erbscheins, der die Kinder der Erblasserin jeweils hälftig als Miterben auswies. Nach Erteilung des Erbscheins wurde von der Tochter ein weiteres Testament vorgelegt, bei dem zwischen den Beteiligten streitig war, ob dieses zeitlich nach dem Testament errichtet wurde, das Grundlage des Erbscheins geworden ist. Das Nachlassgericht hat in Person eines Rechtspflegers den Erbschein durch einen Beschluss eingezogen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde zum OLG.

Ohne sich mit der Frage der inhaltlichen Richtigkeit der Entscheidung auseinandersetzen zu können, hob das OLG die Entscheidung des Rechtspflegers bereits aus formalen Gründen auf. Aufgrund der besonderen landesrechtlichen Regelung sei für die Entscheidung über die Einziehung von Erbscheinen in Niedersachsen nämlich der Nachlassrichter zuständig. In Fällen, in denen gegen den Erlass einer beantragten Entscheidung Einwände erhoben werden – so wie hier bei der Frage nach der Gültigkeit eines Testaments -, ist die Angelegenheit dem zuständigen Richter vorzulegen. Daher hat das OLG hat die Angelegenheit an das Nachlassgericht zurückverwiesen.

Hinweis: Es lohnt sich stets, auch einen Blick darauf zu werfen, ob eine Entscheidung unter formalen Gesichtspunkten ordnungsgemäß zustande gekommen ist.

Quelle: OLG Braunschweig, Beschl. v. 13.01.2021 – 3 W 118/20

Thema: Erbrecht