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Schlagwort: Testamente

Heimgesetze der Länder: Seit 2014 darf in Nordrhein-Westfalen selbst ambulantes Pflegepersonal nicht erben

Erstellt ein Erblasser mehrerer Testamente, ergibt sich immer wieder die Frage, inwieweit er durch spätere Verfügungen vorherige ändert. Der folgende Fall des Oberlandesgerichts Köln (OLG) zeigt, wie brisant dieser Umstand wird, wenn eines der Testamente unwirksam ist, weil der Erblasser nicht mehr testierfähig war oder unzulässige Personen als Erben eingesetzt hat.


Eine kinderlose Frau hatte in ihrem notariellen Testament im Jahr 2012 ein Ehepaar als Erben eingesetzt. Der Ehemann verstarb zwischenzeitlich, so dass nur noch die Ehefrau Erbin war. Im Jahr 2013 verfasste die Erblasserin dann ein privatschriftliches Testament, in dem sie ihre damalige Pflegerin als Alleinerbin einsetzte. Kurze Zeit darauf wurde für sie eine Betreuerin bestellt, die die Erblasserin dann wiederum im Jahr 2014 in einem notariellen Testament zur Alleinerbin einsetzte. Nach dem Tod der Frau stritten nun die 2012 eingesetzte Erbin und die Betreuerin darum, wer nun Erbin sei.

Das OLG kam aufgrund von Sachverständigengutachten zu dem Ergebnis, dass das Testament aus dem Jahr 2014 wegen Testierunfähigkeit der Erblasserin zu diesem Zeitpunkt unwirksam war. Im Jahr 2013 war die Erblasserin jedoch nach Ansicht des Gerichts durchaus noch testierfähig, so dass das Testament aus diesem Jahr entsprechend wirksam war. Die Erbeinsetzung der betreffenden Pflegerin war auch nicht nichtig, denn erst durch eine Gesetzesänderung wurde 2014 in Nordrhein-Westfalen verboten, dass auch ambulante Pfleger als Erben eingesetzt werden können. Zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments galt das Verbot nur für Betreuungseinrichtungen. Unabhängig davon wurde jedenfalls durch das Testament aus dem Jahre 2013 die Erbeinsetzung der Frau aus dem Testament von 2012 widerrufen, so dass diese keine Erbin mehr war.

Hinweis: Nach den Heimgesetzen der Länder ist es Personal aus Alten- und Seniorenheimen nicht erlaubt, als Erben eingesetzt zu werden, außer sie wussten von der Erbeinsetzung nichts. Dadurch soll Missbrauch verhindert werden. In einigen Gesetzen – wie  auch hier für Nordrhein-Westfalen – ist selbst die Begünstigung von ambulantem Pflegepersonal ausgeschlossen.

Quelle: OLG Köln, Beschl. v. 22.05.2019 – 2 Wx 124/19

Thema: Erbrecht

Bei mehreren Testamenten: Grundbuchamt darf keinen Erbschein verlangen; es muss die Rechtslage möglichst selbst ermitteln

Immer wieder wird von Banken, Versicherungen, aber auch dem Grundbuchamt ein Erbschein zum Nachweis der Erbfolge verlangt. Da die Erstellung eines Erbscheins je nach Wert des Erbes sehr kostspielig werden kann, ist es für die Erben extrem wichtig, ihre Erbenstellung anderweitig beweisen zu können.

Ein Mann hinterließ nach seinem Tod mehrere handschriftliche und notarielle Testamente sowie Erbverträge mit unterschiedlichen Daten. Seine Erben beantragten beim Grundbuchamt die Umschreibung eines Grundstücks auf ihren Namen. Das Grundbauchamt lehnte dies jedoch ab und verlangte zum Nachweis der Erbfolge die Vorlage eines Erbscheins.

Das Gericht stellte jedoch klar, dass das Grundbuchamt, selbst wenn neben einem notariellen Testament auch privatschriftliche Testamente hinterlassen wurden, keinen Erbschein verlangen darf. Vielmehr ist es grundsätzlich verpflichtet, die Rechtslage selbst zu prüfen. Nur wenn sich hinsichtlich des behaupteten Erbrechts tatsächliche Zweifel ergeben, darf das Grundbuchamt einen Erbschein fordern, da es zu klärenden Ermittlungen hierfür nicht befugt ist.

Hinweis: Ein Erbschein ist ein vom Nachlassgericht ausgestelltes Zeugnis, aus dem hervorgeht, wer Erbe geworden ist. Ein solcher Erbschein wird jedoch nicht zwingend benötigt. Um beispielsweise Konten des Verstorbenen aufzulösen, kann bei der Bank auch eine Vollmacht mit Wirkung über den Tod hinaus vorgelegt werden. Nach der Rechtsprechung müssen Banken zudem grundsätzlich auch ein privates Testament als Nachweis akzeptieren und dürfen keinen Erbschein verlangen. Ebenso reicht als Nachweis gegenüber dem Grundbuchamt grundsätzlich ein notarielles Testament oder ein Erbvertrag nebst Eröffnungsprotokoll. Nur in Fällen, in denen die Rechtsnachfolge nicht ohne weiteres festgestellt werden kann, muss ein Erbscheinsverfahren durchgeführt werden.

Quelle: OLG München, Beschl. v. 18.09.2017 – 34 Wx 262/17
Erbrecht

Wiederentflammte Liebe: Ein im ersten Ehevertrag geschlossener Erbverzicht wird durch eine erneute Heirat unwirksam

Trennen und versöhnen sich Paare im Laufe des Lebens, kann es hinsichtlich der erbrechtlichen Angelegenheiten zu Unklarheiten kommen, da bestehende Vereinbarungen und Testamente häufig vergessen und der neuen Lebenssituation nicht angepasst werden.

Ein Ehepaar hatte aufgrund von Schwierigkeiten innerhalb der Beziehung einen Ehevertrag geschlossen, in dem es einen Erbverzicht vereinbarte. Einige Jahre nach der Scheidung heiratet es jedoch erneut. Nach dem Tod des Mannes beantragten die Witwe und ihre Tochter einen Erbschein. Diesen lehnte das Gericht jedoch mit dem Hinweis auf den vereinbarten Erbverzicht ab. Dagegen erhoben die beiden Klage.

 

Das Gericht wies darauf hin, dass die Eheleute in der Vormerkung des notariellen Vertrags ausdrücklich die Motivation für die Regelungen festgehalten und bestimmt hatten, dass sie „sowohl für die Zeit, in der wir in Zukunft getrennt leben sollten, als auch den Fall der Ehescheidung“ gelten sollten. Da sie erneut geheiratet hatten, verlor der vereinbarte Erbverzicht an Bedeutung.

Hinweis: Ändert sich das Verhältnis zwischen (Ehe-)Partnern, sollte immer auch daran gedacht werden, ob dies nicht auch eine Änderung bereits geschlossener Vereinbarungen oder letztwilliger Verfügungen erforderlich macht. 

Quelle: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 22.02.2017 – I-3 Wx 16/17

  Erbrecht

Ein Fall, mehrere Klagen: Die Entscheidung der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist auch für Nachlassgerichte bindend

Werden mehrere Testamente hinterlassen, stellt sich immer wieder die Frage, welches davon gültig ist. Solche Fälle führen naturgemäß häufig zu Rechtsstreitigkeiten zwischen den Erben, die in den meisten Fallen von spezialisierten Nachlassgerichten entschieden werden – wie zur Erteilung eines Erbscheins, der Abberufung eines Testamentsvollstreckers oder Fragen zur Nachlasspflegschaft.

Aber nur „in den meisten Fällen“: Denn anders verhält es sich bei der Klärung der generellen Frage, wer denn überhaupt Erbe geworden sei. Dieser Sachverhalt sowie Klagen auf den Pflichtteil oder auf ein Vermächtnis werden nämlich vor den normalen Zivilgerichten verhandelt. Wenn also zwei verschiedene Gerichte mit demselben Erbfall beschäftigt sind, stellt sich automatisch die Frage, wessen Urteil über dem anderen steht. Der folgende Fall bringt Klärung.

Eine Frau hinterließ ein handschriftliches Testament aus dem Jahr 2005, in dem sie ihren Enkel zum Alleinerben eingesetzt hatte, sowie ein notarielles Testament aus dem Jahr 2007, in dem sie wiederum ihren Sohn als Alleinerben eingesetzt hatte. Der Enkel beantragte nach dem Tod seiner Großmutter beim zuständigen Nachlassgericht auf Basis des handschriftlichen Testaments aus dem Jahr 2005 den Erbschein als Alleinerbe. Dieses Verfahren wurde jedoch ausgesetzt, da parallel vor dem Landgericht (LG) eine Klage auf Feststellung des Erbrechts erhoben wurde – mit der Begründung, dass die Frau zum Zeitpunkt der Errichtung des notariellen Testaments aus dem Jahr 2007 testierunfähig gewesen sei. Diese Annahme bestätigte das LG in seinem Urteil und erklärte somit den Enkel zum Alleinerben. Im Erbscheinsverfahren vor dem Nachlassgericht wollte der Sohn dann jedoch vortragen, dass das Testament Spuren einer Manipulation enthalte und deshalb unwirksam sei. Es kam zu einem erneuten Rechtsstreit.

Das Gericht entschied nun jedoch, dass das Nachlassgericht bei seiner Entscheidung über den Erbscheinantrag an die Entscheidung des LG gebunden ist. Auch wenn die Entscheidung in einem anderen Gerichtszweig ergangen ist, ist das Nachlassgericht an diese Entscheidung gebunden. Der Sohn hätte seine Einwände hinsichtlich der Echtheit des Testaments also bereits in dem Feststellungsverfahren vortragen müssen und konnte diese nun nicht mehr anbringen. Somit blieb es dabei, dass der Enkel Alleinerbe geworden war.

Hinweis: Die Feststellung des Erbrechts kann nur vor den Gerichten der sogenannten „ordentlichen Gerichtsbarkeit“ geklärt werden, während für die Erteilung des Erbscheins das Nachlassgericht als Gericht der sogenannten „freiwilligen Gerichtsbarkeit“ zuständig ist. Haben die ordentlichen Gerichte also festgestellt, wer Erbe ist, gilt diese Entscheidung auch für das Nachlassgericht; es kann keinen anderslautenden Erbschein ausstellen. Die Entscheidung im Feststellungsurteil bindet jedoch nur die beteiligten Parteien. Kommen noch weitere Erben in Frage, kann das Nachlassgericht vor Erteilung des Erbscheins dies selbständig prüfen.

Quelle: OLG München, Beschl. v. 08.03.2016 – 31 Wx 386/15
Thema: Erbrecht