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Schlagwort: Testamentsvollstrecker

Pflichtteilsansprüche: Auskunftsanspruch besteht auch nach Ausschlagung der Erbschaft

Das Gesetz sieht vor, dass einem Pflichtteilsberechtigten, der durch Enterbung zu seinem Pflichtteil kommt, Auskunftsansprüche gegen den Erben zustehen, um seine Anspruchshöhe ermitteln zu können. Ob dies auch für einen Pflichtteilsberechtigten gilt, der erst durch eine Erbschaftsausschlagung zum Pflichtteil kommt, wurde bislang unterschiedlich beurteilt. Der Bundesgerichtshof (BGH) musste im folgenden Fall entscheiden, ob einem pflichtteilsberechtigten (Mit-)Erben auch nach Ausschlagung der Erbschaft noch ein Auskunftsanspruch gegen den Miterben zusteht.

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Wille des Erblassers: Beschränkungen müssen in das Testamentsvollstreckerzeugnis aufgenommen werden

Ein Testamentsvollstrecker kann die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses beantragen, um dadurch seine Position Dritten gegenüber nachzuweisen. Inwieweit auch Abweichungen von den gesetzlichen Verfügungsbefugnissen sowie eventuelle Beschränkungen oder Erweiterungen in dem Testamentsvollstreckerzeugnis auszuweisen sind, klärte im Folgenden das Oberlandesgericht Brandenburg (OLG).

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Wechselbezüglichkeit ist entscheidend: Nicht jede Verfügung im gemeinschaftlichen Testament entfaltet eine automatische Bindungswirkung

Errichten Ehepartner ein gemeinschaftliches Testament, haben wechselbezügliche Verfügungen eine Bindungswirkung. Grundsätzlich können diese nach dem Tod eines Ehegatten nicht mehr einseitig abgeändert werden. Dass jedoch nicht jede darin getroffene Verfügung diese bindende Wechselbezüglichkeit bedingt, zeigt der folgende Fall des Oberlandesgerichts Düsseldorf (OLG).

Der Erblasser hatte mit seiner bereits verstorbenen ersten Ehefrau im Jahr 1998 ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sie sich wechselseitig zu Alleinerben einsetzten. Darüber hinaus haben sie bestimmt, dass nach dem Tod beider Ehegatten für die fünf Kinder die gesetzliche Erbfolge gelten solle. Nach dem Tod seiner Ehefrau hat der Erblasser erneut geheiratet und in einem späteren notariellen Testament im Jahr 2014 seine zweite Ehefrau hälftig zur Erbin, seine Kinder zu jeweils einem Zehntel Anteil als Erben eingesetzt. Des Weiteren wurde eine Testamentsvollstreckung angeordnet. Die überlebende Ehefrau beantragte den Erlass eines Erbscheins auf der Basis des zuletzt errichteten notariellen Testaments. Eine Tochter des Erblassers war jedoch der Ansicht, dass ein Erbschein auf der Basis des ursprünglich errichteten gemeinschaftlichen Testaments zu erteilen sei.

Das OLG hat ausgeführt, dass die Regelung in dem gemeinschaftlichen Testament, dass nach dem Tod der Eheleute die gesetzliche Erbfolge in Kraft treten solle, keine wechselbezügliche Verfügung sei. Dies könne nur für solche Verfügungen angenommen werden, die ein Ehegatte nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen hätte. Es widerspreche laut OLG der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Eltern ihre gemeinsamen Kinder nur mit Rücksicht auf die Verfügung des anderen Elternteils einsetzen. Mangels eben jener entscheidenden Wechselbezüglichkeit konnte der Erblasser hier auch nach der Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments eine hiervon abweichende Verfügung treffen. Dabei stellte das Gericht jedoch auch fest, dass diese im Verhältnis zu den Kindern – mit Ausnahme der Anordnung der Testamentsvollstreckung – keine Änderung ergab.

Hinweis: Wollen Ehegatten die Bindungswirkung vermeiden, sollten sie sich im Rahmen der Abfassung des Testaments das Recht zur Abänderung nach dem Tod des Erstversterbenden vorbehalten.
 
 

Quelle: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 20.01.2021 – I-3 Wx 245/19

Thema: Erbrecht

Verpflichtung von Amts wegen: Grundbuchamt darf Verpflichtung zur Feststellung von Eigentümern und Erben nicht abwälzen

Stirbt ein Grundstückseigentümer, können Erben oder Testamentsvollstrecker die Berichtigung des Grundbuchs beantragen. Das Grundbuchamt ist dazu verpflichtet, festzustellen, wer Eigentümer des Grundstücks bzw. wer Testamentsvollstrecker ist. Zudem muss es die Erbfolge feststellen. Ob die Verlagerung dieser von Amts wegen bestehenden Verpflichtungen zulässig ist, musste im Folgenden das Oberlandesgericht München (OLG) bewerten.

Nach dem Tod des Erblassers war ein Wohnungsgrundbuch objektiv unrichtig geworden. Eine Gläubigerin des Erblassers beantragte daraufhin beim Grundbuchamt, den Testamentsvollstrecker zu veranlassen, einen Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs zu stellen. Das Grundbuchamt forderte den „Testamentsvollstrecker oder weitere Miterben“ auf, einen entsprechenden Antrag beim Grundbuchamt zu stellen. Hiergegen setzte sich der Testamentsvollstrecker vor dem OLG jedoch erfolgreich zur Wehr.

Nach Ansicht des Gerichts ist Voraussetzung, dass das Grundbuchamt im Wege der ihm obliegenden Amtsermittlung zum einen die Eigenschaft des Verpflichteten als Eigentümer bzw. Testamentsvollstrecker und zum anderen die Erbfolge für das betroffene Grundstück feststellt. Dem Testamentsvollstrecker bzw. Erben soll so die Möglichkeit gegeben werden, einen inhaltlich ausreichend bestimmten Berichtigungsantrag zu stellen. Es ist nicht zulässig, dass das Grundbuchamt seine von Amts wegen bestehende Ermittlungspflicht auf den Testamentsvollstrecker überträgt. Aus der angefochtenen Verfügung des Grundbuchamts sei aber zu entnehmen, dass weder die Erbfolge („weitere Miterben“) bekannt noch die Position des Testamentsvollstreckers ausreichend geklärt war.

Hinweis: Im Fall einer wirksamen Anordnung einer Testamentsvollstreckung sind die Verfügungsbefugnis von Erben und damit auch das Recht, einen Berichtigungsantrag zu stellen, ausgeschlossen.

Quelle: OLG München, Beschl. v. 16.01.2020 – 34 Wx 534/19

Thema: Erbrecht

Jüdischer Kunstsammler: Ergänzende Testamentsauslegung kann Enterbung durch geschichtliche Umstände revidieren

Zwischen dem Zeitpunkt, in dem eine letzwillige Verfügung errichtet wurde, und dem Erbfall können mehrere Jahre vergehen und sich die Umstände entscheidend ändern. Daher wird durch die ergänzende Testamentsauslegung ermittelt, was nach der Willensrichtung des Erblassers im Zeitpunkt der Testamentserrichtung als von ihm gewollt anzusehen sein würde, sofern er vorausschauend die spätere Entwicklung bedacht hätte. Dass dieser Umstand bei jüdischen Erblassern zur Zeit des Nationalsozialismus eine besondere Brisanz beinhaltet, beweist der folgende Fall des Oberlandesgerichts Karlsruhe (OLG).

Ein jüdischer Kunstsammler errichtete im Mai 1939 ein Testament, in dem er seinen damals in Breslau wohnhaften Neffen zum Alleinerben bestimmte. Im Juli 1939 ergänzte er sein Testament um folgenden Zusatz: „Da mein Neffe nach New York ausgewandert ist, bestimme ich zu meinem Alleinerben meine Schwester. Sollte diese nicht mehr am Leben sein, so soll mein Vermögen an die J. Gemeinde übergehen zur Unterstützung hilfsbedürftiger Juden.“ Die Schwester verstarb jedoch im November 1939, der Erblasser selbst im Juli 1940. Sein von ihm bestimmter jüdischer Testamentsvollstrecker wurde festgenommen und in ein Internierungslager verschleppt. Das Nachlassgericht bestimmte daraufhin einen Nachlasspfleger, der im Mai 1941 eine Einverständniserklärung abgab, wonach die Kunstgegenstände als Stiftung in das Eigentum des Badischen Staats übergehen sollten. Die Nachkommen des zwischenzeitlich in New York verstorbenen Neffen machten 2017 im Zusammenhang mit einem Verfahren zur Rückgabe der Kunstsammlung an die rechtmäßigen Erben geltend, dass der Nachtrag zum Testament nichtig sei. Denn dieser Nachtrag beruhe darauf, dass es unter den Nationalsozialisten für den Neffen von den USA aus unmöglich gewesen sei, den Besitz der Erbschaft zu erlangen. Daher seien sie als Nachkommen die rechtmäßigen Erben.

Das OLG gab den Nachkommen Recht. Es ging davon aus, dass der Neffe Erbe seines Onkels wurde, da der Nachtrag von Juli 1939 von der Vorstellung geleitet war, dass der Neffe wegen der weitgehenden rechtlichen Diskriminierung von Juden im Jahr 1939 nach seiner Emigration nicht in den Genuss der Erbschaft kommen könne. Im Wege der ergänzenden Auslegung kam das Gericht daher zu dem Schluss, dass der Erblasser den Nachtrag nicht verfasst hätte, wenn ihm klar gewesen wäre, dass diese diskriminierenden Regelungen wenige Jahre nach seinem Tod durch den Zusammenbruch des NS-Regimes hinfällig wurden. Dass die Erbeinsetzung seines Neffen für diesen Fall dem Willen des Erblassers entspricht, ergibt sich aus der Begründung des Nachtrags mit der Auswanderung seines Neffen nach New York.

Hinweis: Dieser besondere Fall zeigt, dass eine ergänzende Testamentsauslegung auch bei klaren Formulierungen im Testament zu einer Berichtigung der Erbfolge führen kann, wenn sich aus den damaligen Umständen ein gegenteiliger Erblasserwille ergibt. Für eine ergänzende Testamentsauslegung ist erforderlich, dass die letztwillige Verfügung des Erblassers eine ungewollte Regelungslücke aufweist. Eine solche liegt vor, wenn ein bestimmter, tatsächlich eingetretener Fall vom Erblasser nicht bedacht und deshalb nicht geregelt wurde, aber geregelt worden wäre, wenn der Erblasser ihn hätte bedenken können.

Quelle: OLG Karlsruhe, Beschl. v. 30.09.2019 – 11 W 114/17 (Wx)

Thema: Erbrecht

Stiftungsgründung im Testament: Auch knappe Angaben reichen aus, sofern sich Stiftungsvermögen und -zweck aus den Umständen ergeben

Gibt es keine nahen Angehörigen oder möchte der Erblasser für ihn wichtige karitative Zwecke über seinen Tod hinaus fördern, kommt die Gründung einer Stiftung von Todes wegen in Frage. Dabei ist jedoch einiges zu beachten, wie der folgende Fall des Oberlandesgerichts Düsseldorf (OLG) zeigt.

Ein unverheirateter Mann verstarb kinderlos. In seinem Testament bestimmte er einen Testamentsvollstrecker und führte zudem aus: „Ich wünsche eine Stiftung zu Gunsten X1, Stadt 1. C soll unentgeltlich lebenslanges Wohnrecht erhalten. Die X2 der Stadt 2 erhält 20.000 EUR.“ Dagegen klagten jedoch seine Mutter und seine zwei Schwestern mit der Begründung, dass die Stiftung nicht ausreichend bestimmt sei und die Regelung daher als unwirksam anzusehen wäre.

Das OLG stellte klar, dass das Testament nur so verstanden werden kann, dass die genannte Stiftung Alleinerbin wurde. Ein Erblasser kann anerkanntermaßen eine Testamentsvollstreckung anordnen und dem Testamentsvollstrecker die Aufgabe zuweisen, eine als rechtsfähig anzuerkennende Stiftung zu errichten. Der Erblasser selbst muss dabei jedoch einen Stiftungszweck sowie die Vermögensausstattung bestimmen. Dies hatte er nach Ansicht des Gerichts hier in ausreichendem Maße getan. Durch die Erbeinsetzung war die Vermögensausstattung bestimmt. Der Stiftungszweck ergibt sich zudem daraus, zu wessen Gunsten die Stiftung eingerichtet werden sollte. Wer zugunsten einer bestimmten, mit einem besonderen Aufgabenbereich versehenen Station eine Stiftung errichten will, beabsichtigt typischerweise, diese Station bei allen ihren Tätigkeiten zu fördern.

Hinweis: Eine Stiftung von Todes wegen kann in einem Testament oder Erbvertrag dadurch gegründet werden, dass sie als Erbe eingesetzt wird oder den Erben über ein Vermächtnis oder eine Auflage aufgegeben wird, diese zu gründen. In der letztwilligen Verfügung sollte die gesamte Satzung der Stiftung geregelt werden. Andernfalls wird die Satzung von der zuständigen Behörde erstellt oder ergänzt. In jedem Fall muss der Erblasser jedoch den Stiftungszweck und das -vermögen selbst bestimmen.

Quelle: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 04.07.2018 – I-3 Wx 95/18

Thema: Erbrecht

Klärung des Formularzwangs: Die Beantragung eines Europäischen Nachlasszeugnisses weist noch Hürden auf

Erbangelegenheiten mit internationalem Bezug – in denen sich also Vermögen oder Erben außerhalb Deutschlands befinden – sind häufig besonders kompliziert. Auf EU-Ebene bemüht man sich daher, formale Hürden abzubauen. Aus diesem Grund wurde das sogenannte Europäische Nachlasszeugnis eingeführt; eine Art Erbschein, der auch im Ausland gilt. Es belegt den Erbenstatus auch im EU-Ausland und vereinfacht die Durchsetzung der Rechte der Erben. Wie genau die Beantragung zu erfolgen hat, ist jedoch bislang noch nicht endgültig geklärt.


Eine Frau hatte in ihrem notariellen Testament eine kirchliche Einrichtung in Italien als Erbin eingesetzt. Da Teile des Vermögens im Ausland lagen, beantragte der von der Erblasserin bestimmte Testamentsvollstrecker ein Europäisches Nachlasszeugnis in einem Schriftsatz. Das Nachlassgericht lehnte den Antrag jedoch ab, da er nicht das für den Antrag vorgesehene Formblatt verwendet hatte. Dagegen erhob der Testamentsvollstrecker Klage.

 

Das Gericht wies darauf hin, dass die EU-Erbrechtsverordnung regelt, dass das Formblatt verwendet werden „kann“, während die dazugehörige Durchführungsverordnung die Verwendung des Formblatts vorschreibt. Da es hier um EU-Vorschriften ging, setzte das deutsche Gericht das Verfahren aus und legte die Frage dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur weiteren Klärung vor. Der EuGH muss nun entscheiden, ob für die Beantragung des Europäischen Nachlasszeugnisses zwingend das Formblatt benutzt werden muss.

Hinweis: Vor Einführung des Europäischen Nachlasszeugnisses im Jahr 2015 hatten Erben häufig das Problem, dass ihr deutscher Erbschein im EU-Ausland nicht als Erbnachweis anerkannt wurde und sie dort weitere Erbscheine nach dem dort geltenden Recht beantragen mussten. Ein Europäisches Nachlasszeugnis gilt hingegen automatisch in allen EU-Mitgliedstaaten (mit Ausnahme von Dänemark, Irland und Großbritannien). Es kann beim Nachlassgericht beantragt werden, in dessen Hoheitsgebiet der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, oder auch bei einem Notar. Die Kosten sind die gleichen wie beim deutschen Erbschein. Bis zur Klärung durch den EuGH empfiehlt es sich, das vorgesehene Formular zu benutzen, da Anträge sonst nicht bearbeitet werden könnten.

Quelle: OLG Köln, Beschl. v. 06.02.2018 – 2 Wx 276/17

Thema: Erbrecht

Schutz vor sich selbst: Eine Pflichtteilsbeschränkung ist in guter Absicht zulässig

Erblasser können ihren Abkömmlingen den Pflichtteil nur in wenigen Ausnahmefällen entziehen. Ist das Kind beispielsweise sehr verschwenderisch oder überschuldet, hat der Erblasser die Möglichkeit, den Pflichtteil in guter Absicht zu beschränken. Dadurch wird der Pflichtteil nicht gekürzt, kann aber bestimmten Einschränkungen unterliegen, so dass das Vermögen vor Verschwendung, aber auch vor Vollstreckungsmaßnahmen von Gläubigern geschützt ist.

Der Erblasser kann bestimmen, dass sein Kind nur Vorerbe wird und dass nach seinem Tod dessen gesetzlicher Erbe das ihm Hinterlassene oder den ihm gebührenden Pflichtteil als Nacherbe erhalten soll. Eine andere Möglichkeit für den Erblasser ist es, einen Testamentsvollstrecker für den Pflichtteil zu bestimmen. Das Kind erhält dann nur den jährlichen Reinertrag.

Voraussetzung dafür ist zum einen, dass der Erblasser in guter Absicht handelt, und zudem, dass sich der Abkömmling so verschwenderisch oder in solchem Maß überschuldet ist, dass dessen späterer Lebensunterhalt erheblich gefährdet ist. Dies ist nicht schon dann gegeben, wenn das Kind viel Geld ausgibt oder Privatinsolvenz angemeldet hat. Es muss vielmehr ein Hang zur zweck- und nutzlosen Vermögensverwendung bestehen oder mehr als bloße Zahlungsunfähigkeit.

Der Grund für die Pflichtteilsbeschränkung muss im Testament oder Erbvertrag ausdrücklich angegeben und belegt werden. Die Beschränkung wird zudem unwirksam, wenn sich der Abkömmling zur Zeit des Erbfalls dauerhaft von dem verschwenderischen Leben abgewendet hat oder die den Grund der Anordnung bildende Überschuldung nicht mehr besteht.

zum Thema: Erbrecht

Benennung ausdrücklich vorbehalten: Unter welchen Umständen die erblasserbestimmte Testamentsvollstreckung vollends entfällt

Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung kann gerade bei komplizierteren Nachlässen sinnvoll sein, jedoch gestaltet es sich unter Umständen schwierig, den richtigen Testamentsvollstrecker zu finden.

Dessen Bestimmung kann zwar dem Gericht überlassen werden, häufig ist gerade das aber nicht gewollt, da ein Testamentsvollstrecker ein besonderes Vertrauensverhältnis zu dem Erblasser haben sollte.

Im hiesigen Fall hinterließ eine Erblasserin ein notarielles Testament, in dem sie eine Testamentsvollstreckung angeordnet, sich jedoch die Benennung eines konkreten Testamentsvollstreckers vorbehalten hatte. Bis zu ihrem Tod hatte sie allerdings keinen Testamentsvollstrecker bestimmt. Der Sohn der Erblasserin, der durch das Testament enterbt worden war, beantragte nun, dass ein solcher Testamentsvollstrecker vom Gericht bestimmt wird.

Das Gericht lehnte dies jedoch ab. Es wies darauf hin, dass die Gründe, die die Erblasserin zu einem Verzicht der Benennung eventuell bewogen haben könnten, vielfältig sind und nicht weiter aufgeklärt werden können. Da sie sich die Bestimmung des Testamentsvollstreckers ausdrücklich vorbehalten hatte, war der Sachverhalt nicht solchen Fällen vergleichbar, in denen in einem Testament die Anordnung einer Testamentsvollstreckung bestimmt worden ist, Ausführungen zur Person des Testamentsvollstreckers aber vollständig fehlten. In derartigen Konstellationen müssen Gerichte entsprechend tätig werden. Hier aber kam das Gericht zum Schluss, dass die Erblasserin keine Ernennung des Testamentsvollstreckers durch das Gericht gewollt hatte.

Hinweis: Das Nachlassgericht kann die Ernennung eines Testamentsvollstreckers vornehmen, wenn der Erblasser in einem Testament das Nachlassgericht ersucht hat, einen Testamentsvollstrecker zu ernennen. Dieses Ersuchen muss nicht ausdrücklich geschehen, sondern kann sich auch durch die Auslegung des Testaments ergeben. Auch wenn der im Testament bestimmte Testamentsvollstrecker die Aufgabe ablehnt, kann das Gericht tätig werden und einen Ersatz bestimmen. Wird in einem Testament eine Testamentsvollstreckung angeordnet, sollte ausdrücklich verfügt werden, ob allgemein oder nur unter bestimmten Umständen (z.B. beim Wegfall des vorgesehenen Testamentsvollstreckers) eine Bestimmung durch das Gericht erfolgen soll.

Quelle: OLG Frankfurt/Main, Beschl. v. 22.09.2016 – 20 W 158/16
Thema: Erbrecht

Hilfe beim Vererben: In welchen Fällen es sinnvoll ist, eine Testamentsvollstreckung zu bestimmen

Insbesondere bei einer Vielzahl von Erben oder einer komplizierten Erbmasse kann es sinnvoll sein, einen Testamentsvollstrecker einzusetzen.

Ein Testamentsvollstrecker handelt als neutraler Dritter und sollte die Interessen aller Beteiligten im Auge behalten. Daher empfiehlt es sich, einen neutralen Freund oder Vertrauten als Testamentsvollstrecker zu bestimmen – nicht einen der Erben. Darüber hinaus sollte die Person Kenntnisse in erb- und steuerrechtlichen Angelegenheiten haben, um die Tätigkeit optimal ausüben zu können. Daher eignen sich hierzu insbesondere berufsmäßige Testamentsvollstrecker wie zum Beispiel spezialisierte Rechtsanwälte. Die genauen Befugnisse des Testamentsvollstreckers werden durch das Testament bestimmt. Der Erblasser sollte diesbezüglich also detaillierte Angaben machen. Grundsätzlich werden zwei Arten der Testamentsvollstreckung unterschieden:

die Auseinandersetzungsvollstreckung, bei der es lediglich um die Aufteilung des Nachlasses und die Begleichung der Erbschaftsteuer geht, und die Dauertestamentsvollstreckung, die sich vor allem dann anbietet, wenn es minderjährige oder behinderte Erben gibt oder eine Stiftung oder ein Unternehmen langzeitig verwaltet werden sollen.

In jedem Fall ist der Testamentsvollstrecker gesetzlich verpflichtet, unverzüglich ein Nachlassverzeichnis zu erstellen und den Erben regelmäßig Auskunft über den Sachstand zu geben. Zudem haftet er gegebenenfalls für Fehlentscheidungen.

Nachteilig bei der Testamentsvollstreckung ist vor allem, dass ein Testamentsvollstrecker grundsätzlich vergütet werden muss. Die Vergütung kann im Testament bestimmt werden oder richtet sich nach den einschlägigen Tabellen wie der Rheinischen Tabelle und liegt üblicherweise bei etwa 1-3 % des Nachlasses. Die Erben können sich bei einer Testamentsvollstreckung zudem ausgeschlossen fühlen, da der Testamentsvollstrecker selbständig ohne ihre Zustimmung handeln kann und auch nicht der Kontrolle des Nachlassgerichts unterliegt. Dies kann jedoch vermieden werden, wenn der Testamentsvollstrecker entsprechend feinfühlig und professionell vorgeht.

Eine Testamentsvollstreckung hat den Vorteil, dass der Wille des Erblassers genau so umgesetzt wird, wie er es gewünscht hat, und zudem Streitigkeiten unter den Erben vermieden werden. Darüber hinaus wird die Arbeitsbelastung für die Erben minimiert und – vor allem bei einem erfahrenen Testamentsvollstrecker – gewährleistet, dass die rechtlichen Vorgaben und Pflichten eingehalten werden.

Hinweis: Ob eine Testamentsvollstreckung sinnvoll ist, hängt somit ganz davon ab, wie der Nachlass beschaffen ist. Gerade bei einem komplexen Nachlass und/oder schutzbedürftigen Erben sollte über einen professionellen Testamentsvollstrecker rechtzeitig nachgedacht werden.

Thema: Erbrecht

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