Antragstellerposition entscheidend: Antrag zur Befreiung von Gerichtsgebühren des Testamentsvollstreckers muss durch Erben erfolgen
Erben können unter bestimmten Voraussetzungen im Erbscheinsverfahren von der Zahlung von Gerichtsgebühren befreit werden. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn es sich bei dem Erben um einen gemeinnützigen Verein handelt. Ob diese Gebührenbefreiung des Erben auch für den Testamentsvollstrecker gilt, war Kern eines Verfahrens vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG).