Berufsbetreuer für eine demente oder behinderte Person genießen einen Vertrauensvorschuss bei der Betreuungsbehörde und dem Betreuungsgericht dahingehend, dass er das fremde Vermögen uneigennützig verwaltet. Dazu passt es ethisch nicht, dass ein Berufsbetreuer Erbe wird. Während Erbeinsetzungen von Mitarbeitern von Heimen und Pflegeeinrichtungen unzulässig und derlei Testamente unwirksam sind, musste hier das Oberlandesgericht Nürnberg (OLG) klären, wie es sich bei Berufsbetreuern verhält.
Ein gemeinschaftliches Testament bindet die (Ehe-)Partner grundsätzlich auch nach dem Tod einer der Partner, so dass der Längerlebende nicht mehr frei über das Vermögen verfügen kann. Dies gilt jedoch nur für wechselbezügliche Verfügungen – also solche, von denen anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen worden wäre und nach dem Willen beider Erblasser miteinander stehen und eben fallen sollen.
Ein Ehepaar hatte ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem es sich gegenseitig zu Erben einsetzte und regelte, dass „der Längerlebende berechtigt (ist), die Schlusserbfolge zu bestimmen“. Nach dem Tod ihres Mannes errichtete die Frau dann ein eigenes, entsprechend einseitiges Testament. Dessen Wirksamkeit zweifelten die Erben jedoch an.
Das Gericht entschied, dass die Bindungswirkung wechselbezüglicher Verfügungen nicht zur Aufhebung oder Minderung der Testierfähigkeit, sondern bloß zur Beschränkung der Testierfreiheit führt und nicht die formelle Nichtigkeit späterer einseitiger Verfügungen zur Folge hat. Eine spätere einseitige Verfügung ist nur insoweit unwirksam, als sie in Widerspruch zu einer wechselbezüglichen Verfügung steht. Hier war die wechselbezügliche Verfügung jedoch durch den Tod des Ehemannes gegenstandslos geworden, da er sie nicht mehr beerben konnte. Nach dem Tod ihres Ehemannes war die Frau somit nicht mehr an ihre zu seinen Gunsten getroffene Erbeinsetzung aus dem gemeinschaftlichen Testament gebunden und konnte ein eigenes Testament errichten.
Hinweis: In diesem Fall enthielt das gemeinschaftliche Testament nur Regelungen für den ersten Erbfall, so dass der überlebende Ehegatte die Erbfolge nach dem Tod des Partners frei in einem neuen Testament bestimmen konnte. Häufig enthalten solche Testamente jedoch auch Regelungen für die Zeit nach dem Tod des zweiten Partners. Dann muss genau geprüft werden, inwieweit die Regelungen wechselbezüglich sind und welchen Entscheidungsspielraum der Längerlebende dann noch hat.
Quelle: OLG Celle, Beschl. v. 26.02.2018 – 6 W 4/18
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