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Schlagwort: Todesfall

Kein Rückkaufwert: Risikolebensversicherung bei Pflichtteilsergänzungsansprüchen ohne Berücksichtigung

Seit einer grundlegenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) im Jahr 2010 ist klargestellt, dass eine Lebensversicherung, die über ein widerrufliches Bezugsrecht schenkungsweise zugewendet wird, mit ihrem Rückkaufwert im Rahmen eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs zu berücksichtigen ist. Im Fall des Saarländischen Oberlandesgerichts (OLG) war die Frage, ob diese Grundsätze auch für eine Risikolebensversicherung gelten, bei der kein Vermögen gebildet wird und die lediglich nur eine finanzielle Absicherung für den Todesfall gewährt.

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Keine erbrechtliche Sonderzuständigkeit: Für Gläubigeransprüche sind die allgemeinen Zivilkammern der Landgerichte zuständig

Für erbrechtliche Streitigkeiten besteht die Sonderzuständigkeit spezieller Kammern des jeweiligen Landgerichts (LG). In dem Verfahren, das dem Kammergericht Berlin (KG) vorlag, ging es um einen gerichtsinternen Kompetenzkonflikt mit der schlichten Frage: Mein Fall oder dein Fall? Denn nicht bei jeder Streitigkeit, die auf einem Todesfall basiert, muss es sich automatisch um einen Erbrechtsfall handeln.

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Bestattungskostenbescheid: Miterbenstellung bedingt keine Klagebefugnis gegen Bescheid, der einem Miterben zuging

Nach einem Todesfall kann es nicht nur zu zivilrechtlichen Auseinandersetzungen zwischen den Erben, sondern auch zu verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten mit Behörden im Zusammenhang mit dem Erbfall kommen. So musste das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG) im Folgenden entscheiden, ob ein Miterbe gegen einen Leistungsbescheid klagen kann, der einem anderen Miterben zuging.

Ein Erbe wollte vor dem Verwaltungsgericht Klage gegen einen Leistungsbescheid über Bestattungskosten einreichen, der an seinen Bruder als Miterben gerichtet war. Das OVG lehnte dies jedoch ab und wies darauf hin, dass der Mann keine Klagebefugnis für eine solche Anfechtungsklage habe. Denn der Bescheid war ausschließlich gegen seinen Bruder gerichtet. Die zivilrechtliche Stellung als Miterbe begründet kein öffentlich-rechtliches Abwehrrecht gegenüber der Behörde, so dass der Mann nicht Klage erheben kann.

Hinweis: Für die meisten Klagearten – sowohl im Zivil- als auch im Verwaltungsrecht – ist die Klagebefugnis Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Klage. Klagen kann somit nur derjenige, der geltend macht, in seinen Rechten verletzt und nicht einfach nur tatsächlich betroffen zu sein. Damit soll verhindert werden, dass mit sogenannten Popularklagen die Gerichte unnötig in Anspruch genommen werden.

Quelle: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 18.04.2019 – 19 A 1143/19

Thema: Erbrecht

Haupterben aufgepasst! Nur die wenigsten Verträge enden automatisch mit dem Tod

Mit einem Todesfall kommt einiges auf die Angehörigen zu. Neben der persönlichen Trauer müssen sie sich um zahlreiche organisatorische Dinge wie die Bestattung oder das Erbe kümmern.

Wichtig ist, dabei auch zu beachten, dass Verträge, die der Erblasser zu Lebzeiten abgeschlossen hat, nicht automatisch mit seinem Tod enden.

Grundsätzlich enden nur höchstpersönliche Verträge – wie etwa der Arbeits- oder der Pflegeheimvertrag – mit dem Tod des Vertragsnehmers. Andere Verträge laufen hingegen weiter, und die daraus resultierenden Verpflichtungen gehen auf die Erben über. Eine Besonderheit stellen Mietverträge dar. Hier kommt es zunächst darauf an, ob der Verstorbene allein Mietpartei war oder nicht. Gibt es mehrere Mieter – etwa bei Ehepartnern oder Wohngemeinschaften -, läuft der Vertrag mit der noch lebenden Mietpartei unverändert weiter. War der Verstorbene alleiniger Mieter, sind sowohl der Erbe als auch der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats nach Kenntnisnahme über den Todesfall außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen.

Sonstige Verträge wie etwa ein Abonnement für eine Zeitung oder Zeitschrift, die Mitgliedschaft in einem Verein, der Telefon- oder Internetvertrag laufen grundsätzlich weiter und müssen fristgerecht gekündigt werden. Hier sollten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen geprüft werden, ob u.U. ein Sonderkündigungsrecht im Todesfall besteht. Viele Unternehmen sind zudem kulant und beenden den Vertrag, wenn ihnen der Totenschein übersandt wird. Ein Rechtsanspruch darauf besteht allerdings nicht.

Hinweis: Im Todesfall ist es daher wichtig, die Unterlagen des Verstorbenen genau zu prüfen, um sich einen Überblick zu verschaffen, welche Verträge bestehen und welche Kündigungsfristen gelten. Im Zweifel sollte dann rechtlicher Rat eingeholt werden.

zum Thema: Erbrecht

Konten des Erblassers: Banken gegenüber genügt ein Testament zum Nachweis der Erbenstellung

Nach einem Todesfall müssen nicht nur zahlreiche Vorgänge abgewickelt werden, es bedarf dazu auch der Vorlage verschiedener Dokumente. Banken, bei denen der Erblasser ein Konto hatte, verlangen von den Erben zum Nachweis ihrer Erbenstellung so zum Beispiel regelmäßig einen Erbschein.

Nach dem Tod ihrer Mutter wollten die Erben auf die Konten der Verstorbenen zugreifen und legten der Sparkasse dazu beglaubigte Abschriften des Testaments und des Eröffnungsprotokolls des Amtsgerichts vor. Die Sparkasse bestand jedoch auf einen Erbschein. Die Kosten für diesen Erbschein von 1.770 EUR wollten die Erben dann wiederum von der Sparkasse erstattet bekommen – und klagten dafür bis vor dem Bundesgerichtshof (BGH).

Der BGH entschied nun, dass der Erbe gegenüber einer Bank sein Erbrecht durchaus auch mit einem eindeutigen eigenhändigen Testament nachweisen kann. Verlangt die Bank dennoch einen Erbschein, muss sie die Kosten für dessen Erteilung entsprechend erstatten. Das Gericht wies darauf hin, dass nur in einigen gesetzlich geregelten Fällen zwingend der Nachweis durch einen Erbschein zu erbringen ist. In allen anderen Fällen ist auch ein eröffnetes notarielles oder eigenhändiges Testament ausreichend.

Hinweis: Banken können den Nachweis durch einen Erbschein aufgrund dieser Rechtsprechung also ausschließlich in Fällen fordern, in denen berechtigte Zweifel an einem Testament bestehen. Das beschleunigt den Zugriff der Erben auf das Konto und macht das Verfahren kostengünstiger. Der BGH hat jedoch offengelassen, ob Banken die Vorlagepflicht eines Erbscheins nicht auch in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln können.

Quelle: BGH, Urt. v. 05.04.2016 – XI ZR 440/15
Thema: Erbrecht