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Schlagwort: Trennung

Was macht mein Kind? Bei Verweigerung des Auskunftsanspruchs drohen Zwangsgelder bis hin zur Zwangshaft

Leben die Kinder nach Trennung der Eltern bei einem Elternteil, besitzt der andere neben seinem Recht auf Umgang mit den Kindern auch einen allgemeinen Auskunftsanspruch über deren persönliche Verhältnisse. Was hat es mit diesem Anspruch auf sich und wie lässt er sich umsetzen?

Funktioniert die Kommunikation zwischen Eltern, kümmern sie sich nach der Trennung beide um ihre Kinder auf Basis gemeinsamer Entscheidung. Selbst bei einem gestörten Austausch der Getrennten erfährt der Elternteil, bei dem die Kinder nicht leben, bei regelmäßigem Kontakt dennoch das meiste über sie bzw. von ihnen, sofern er sein Umgangsrecht entsprechend ausüben kann. Dies ist aber nicht immer der Fall – zum Beispiel wenn es im Rahmen der Trennung zu einer großen räumlichen Entfernung kommt. Faktisch ist dann der nicht betreuende Elternteil darauf angewiesen, informiert zu werden. Erhält er die gewünschten Informationen nicht, kann er diese gerichtlich einfordern – zum Beispiel Bilder der Kinder, Zeugniskopien, ärztliche Atteste über deren Gesundheitszustand und Ähnliches.

Hat ein Gericht diesen Anspruch zugesprochen, ist dennoch nicht gesichert, dass der andere ihn erfüllt. Dann, das hat nun der Bundesgerichtshof festgestellt, durch die Verhängung von Zwangsgeldern kann Druck ausgeübt werden – bis hin zur Anordnung von Zwangshaft, die aber nur in absoluten Ausnahmefällen ergeht. Auf diesem Wege kann dafür gesorgt werden, dass der Elternteil, der nicht mit seinen Kindern zusammenlebt, dennoch informiert wird.

Hinweis: Stockt die Kommunikation der Eltern als Folge der Trennung, wird es mühsam. Zwar gibt es über die sozialen Medien und viele Kommunikationsportale sehr viele Möglichkeiten, sich auszutauschen und zu informieren. Wenn Eltern sich jedoch sperren bzw. die Kommunikation verweigern, helfen sie nicht. Die Rechtsprechung verlangt von den Eltern viel Aufwand, um die elterliche Verantwortung trotz der Trennung wahrzunehmen.

Quelle: BGH, Beschl. v. 15.03.2017 – XII ZB 245/16
Thema: Familienrecht

Konkreter Trennungszeitpunkt: Korrektes Getrenntleben unterliegt innerhalb der ehelichen Wohnung exakten Anhaltspunkten

Haben sich Ehegatten getrennt, besteht selten darüber Streit, ob sie geschieden werden sollen. Aus unterschiedlichen Gründen kann es aber zu Streit kommen, wann die Trennung erfolgte. Wie ist dieser Streit zu lösen?

Die Frage ist relevant. Im Normalfall kann eine Ehe frühestens nach einem Jahr Trennung geschieden werden. Auch im ehelichen Güterrecht ist es wichtig, den Trennungszeitpunkt auf den Tag zu kennen. Verringert sich nämlich bei einem Ehegatten in der Zeit danach sein Vermögen, muss er darlegen und beweisen, dass dies nicht geschehen ist, um den anderen Ehegatten zu schädigen. Nur ist es mitunter schwer, den Trennungszeitpunkt genau zu bestimmen. Dies gilt vor allem dann, wenn die Trennung nicht sofort räumlich, sondern erst einmal nur innerhalb der ehelichen Wohnung oder des ehelichen Hauses erfolgte.

Mit dieser Problematik hatte sich das Amtsgericht Heidelberg zu befassen. Im zu entscheidenden Fall benannte die Ehefrau einen bestimmten Tag als Tag der Trennung. Der Mann widersprach. Die Trennung sei nicht an dem von der Frau genannten bestimmten Tag erfolgt, sondern erst irgendwann in dem Monat darauf.

Wer einen bestimmten Tag als Trennungstag angibt – so das Gericht -, der muss dies nachweisen. Ein Getrenntleben kann auch innerhalb der ehelichen Wohnung herbeigeführt werden. Dazu muss geklärt sein, wie die Ehewohnung (getrennt voneinander!) genutzt wird. Es muss erläutert werden, wie die getrennte Haushaltsführung stattfindet, und es ist darzustellen, wie die Trennung finanziell vollzogen wurde. Wichtig ist unter anderem, dass jeder nur noch seine Lebensmittel einkauft und verwendet, sein Geschirr versorgt etc. Anhand dieser Details ist oft festzustellen, dass eine angenommene oder behauptete Trennung gemäß diesen strengen Kriterien der Rechtsprechung noch gar nicht vorliegt.

Hinweis: Getrenntleben setzt eine zumindest nahezu vollständige Trennung der Lebensbereiche der Ehegatten voraus. Wer ein bestimmtes Trennungsdatum angibt, wird sich mit dem Nachweis schwertun, wenn der andere Ehegatte dem widerspricht. Das gilt jedenfalls für eine Trennung innerhalb der ehelichen Wohnung.

Quelle: AG Heidelberg, Beschl. v. 10.06.2016 – 36 F 15/15
Thema: Familienrecht

Facebook löscht Unterhalt: Offensiv dargestellte neue Beziehung kann Anspruch auf Trennungsunterhalt verwirken

Trennen sich Ehegatten, ist zu prüfen, ob einer dem anderen Unterhalt zahlen muss. Einer der Gründe, aus denen der Unterhaltsanspruch entfallen kann, ist der, dass eine neue verfestigte Lebensgemeinschaft vorliegt. Diese nachzuweisen, ist nicht immer leicht. Aber das Internet und dessen Soziale Medien können helfen.

Zu entscheiden war folgender Fall: Der Mann war nach der Trennung bedürftig und erhielt Trennungsunterhalt. Als dieser sich mit seiner früher von ihm geschiedenen Frau wieder versöhnt hatte und zu ihr gezogen war, machte die unterhaltspflichtige Frau geltend, sie habe nichts mehr zu bezahlen. Der Mann hielt entgegen, er wohne zwar bei seiner Ex, habe dort aber lediglich ein Zimmer – regulär liiert seien die beiden aber nicht.

Das Gericht versagte ihm jedoch den Unterhalt für die Zukunft. Eines der wesentlichen Argumente war, dass der Mann bei Facebook unter seinem Profil ein Hochzeitsfoto mit der früheren Frau mit dem Kommentar gepostet hatte: „Geduld zahlt sich aus. Endlich habe ich meine große Liebe zurück.“ Ähnliches hatte die betreffende Ex-Frau auf ihrem Profil geschrieben. Zudem bildeten die beiden als Bezieher öffentlicher Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch eine Bedarfsgemeinschaft.

Ein Facebookeintrag allein hätte dem Gericht womöglich nicht ausgereicht, um sogleich den Unterhalt zu versagen. Nach allgemeinen Kriterien ist es erforderlich, dass eine neue Lebenspartnerschaft über einen Zeitraum von zwei bis drei Jahren besteht, bevor sie als verfestigt gilt. Aufgrund des Eintrags ging das Gericht allerdings davon aus, dass die neue Partnerschaft nun schon so offensiv nach außen tritt, dass der Unterhaltsanspruch sofort abgelehnt wurde.

Hinweis: Es lohnt sich, auf die Internetauftritte des Ex-Partners zu achten, wenn gegenseitige Forderungen und Verpflichtungen bestehen. Gleichermaßen ist es auch wichtig, darauf zu achten, wie die eigene Darstellung ausfällt. Facebook ist also für das Familienrecht in jedem Fall von Bedeutung.

Quelle: KG, Beschl. v. 28.04.2016 – 13 UF 17/16
Thema: Familienrecht

Gesamtschuldnerausgleich: Die Verrechnung gemeinsamer Außenstände mit dem Unterhaltsanspruch kann heikel werden

Schulden der Ehegatten werden meist vom Besserverdienenden bezahlt. Kommt es zur Trennung, stellt sich die Frage, ob dieser vom anderen Ehegatten einen hälftigen Ausgleich verlangen kann. Dabei kann es zu Überraschungen kommen, wenn keine klaren Regelungen getroffen wurden.

Schließen Ehegatten auf beide Namen einen Darlehensvertrag ab, kann die Bank von jedem der beiden die monatlichen Raten verlangen. Haben zwei Personen einen Darlehensvertrag geschlossen, kann normalerweise der zahlende Darlehensnehmer von dem anderen die Hälfte des Gezahlten ersetzt verlangen.

Während einer intakten Ehe überlagert die eheliche Lebensgemeinschaft diese Situation und es entfällt die Möglichkeit dieses sogenannten Gesamtschuldnerausgleichs. Kommt es allerdings zur Trennung, ist die eheliche Lebensgemeinschaft aufgehoben und als Folge kann ein Gesamtschuldnerausgleich verlangt werden. Die Darlehensbelastungen werden in einem solchen Fall meist bei der Regelung des Unterhalts berücksichtigt. Wird deshalb der Unterhalt zum Beispiel nicht aus dem Einkommen des zahlungspflichtigen Ehegatten bestimmt, sondern aus dem Einkommen abzüglich der Darlehensrate, kann nicht zusätzlich auch noch der Gesamtschuldnerausgleich verlangt werden. Wohl aber ist dies der Fall, wenn die Schulden nicht berücksichtigt werden oder etwa kein Unterhalt geschuldet wird.

Wird dahingehend keine klare Regelung getroffen, kann es später Streit geben – zum Beispiel darüber, ob OLG Hamm, Beschl. v. 18.03.2016 – 2 WF 41/16geschuldet gewesen wäre, der im Nachhinein nicht mehr verlangt werden kann. Oder es hat zur Folge, dass zwar kein Unterhalt fließt, aber im Nachhinein der Gesamtschuldnerausgleich geltend gemacht wird – und auch noch zu zahlen ist.

Hinweis: Nach der Trennung werden oft die Kosten einer soliden rechtlichen Beratung gescheut – das kann fatale Folgen haben.

Quelle: OLG Hamm, Beschl. v. 18.03.2016 – 2 WF 41/16
Thema: Familienrecht

Angabe eines Endzeitpunkts: Vorsicht bei Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt

Besonders angesichts der emotionalen Schieflage sind alle nach einer Trennung zu treffenden Regelungen mit Weitsicht zu treffen – zum Beispiel in Sachen Unterhalt. Oft verspricht jener Elternteil, der die Familie verlassen hat, dem Partner im Eifer der enttäuschten Gefühle nicht oder nur das Nötigste an Unterhalt, sondern auch speziell „immer“ finanziell für die Kinder zu sorgen. Doch Vorsicht: „Immer“ kann sehr lange dauern!

So kommt es dann, dass nach einer solchen Zusicherung die daraufhin vom Jugendamt erstellte Urkunde oder der gerichtlich protokollierte Vergleich dazu verpflichtet, für die Kinder Unterhalt zu zahlen. Wer nicht aufpasst, kann sich damit allerdings für eine lange Zeit Probleme schaffen. Denn wer meint, eine solche Unterhaltsverpflichtung ende automatisch, sobald das Kind volljährig ist, irrt. Ergibt sich das Ende der Unterhaltsverpflichtung nicht direkt aus der Urkunde, besteht die Unterhaltsverpflichtung auch über den Zeitpunkt der Volljährigkeit hinaus. Der Eintritt der Volljährigkeit allein beeinflusst die Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt nicht.

Zwar besteht rein sachlich keine lebenslange Unterhaltspflicht. Wenn jedoch einer Verpflichtungserklärung bzw. einer Urkunde nicht zu entnehmen ist, wann bzw. unter welchen Umständen die Unterhaltspflicht endet, ist womöglich ein gerichtliches Verfahren zu führen, um diesen Zeitpunkt zu definieren.

Hinweis: Unterhaltsregelungen werden naturgemäß aus einer konkreten Situation heraus getroffen – mit weitreichenden Folgen, da sie ggf. über Jahre hinweg Zahlungspflichten beinhalten. Sie sollten deshalb von einem Fachmann vorgenommen oder ihm zumindest zur Kontrolle vorgelegt werden.

Quelle: OLG München, Beschl. v. 25.02.2016 – 34 Wx 19/16
Thema: Familienrecht

Verkaufserlös nach Trennung: Gemeinsam angeschaffter Familienwagen gilt als Haushaltsgegenstand

Eine Trennung bringt Probleme mit sich, deren Lösungen naturgemäß nicht lange auf sich warten lassen wollen.

So kann sich zum Beispiel die Frage ergeben, ob ein Ehegatte das Familienauto ohne Zustimmung des anderen verkaufen kann.

Beim gemeinsamen Autokauf eines Paars entscheidet die geplante Verwendung über die Frage „Familienkutsche oder Cabriolet?“ In diesem Fall hatten sich Eltern einen größeren Wagen angeschafft, um damit die Familieneinkäufe zu erledigen, die Kinder und auch deren Freunde zu transportieren und damit in den Urlaub zu fahren. Als die Ehegatten sich trennen, können sie sich über ihre finanziellen Verhältnisse nicht einigen – insbesondere nicht über die Höhe des zu zahlenden Unterhalts. Um sich Liquidität zu verschaffen, will einer der Ehegatten das Familienauto verkaufen und den Erlös zur Deckung der Kosten des täglichen Lebens einsetzen. Geht das?

Wer die Papiere des Fahrzeugs hat, kann den Wagen prinzipiell verkaufen. Er darf in diesem Fall den Verkaufserlös allerdings nicht für sich allein behalten. Der Familienwagen ist juristisch ein Haushaltsgegenstand. Wurde dieser während der Ehe und wie beschrieben für den gemeinsamen Haushalt angeschafft, gilt er als gemeinsames Eigentum der Ehegatten. Somit ist der Erlös auch auf beide Ehegatten hälftig zu verteilen. Im Fall des Verkaufs kann der andere Ehegatte also die Auszahlung des hälftigen Verkaufserlöses verlangen.

Hinweis: Vorstehend beschriebene Situation gilt nur, wenn es sich um einen während der Ehe gekauften Wagen handelt. Hat ein Ehegatten bereits vor der Eheschließung einen Pkw gekauft, ist es allein sein Auto und er kann allein darüber verfügen – auch dann, wenn der Wagen in der Ehe überwiegend oder sogar ausschließlich für Familienzwecke genutzt wird. Außerdem ist auf die Nutzung des Pkw zu achten. Ein Pkw, den ein Ehegatte allein für sich benutzt – zum Beispiel für den Arbeitsweg -, ist ebenfalls nicht als Haushaltsgegenstand anzusehen.

Quelle: OLG Stuttgart, Beschl. v. 18.02.2016 – 16 UF 195/15
Thema: Familienrecht

Wechselndes Ungleichgewicht: Durch die Leistung von Kindesunterhalt kann ein Anspruch auf Ehegattenunterhalt entstehen

Bei Trennung und Scheidung bleiben die Kinder meist bei einem Elternteil und der andere muss Kindes- und Ehegattenunterhalt zahlen.

Der Ehegatte, bei dem die Kinder verbleiben, leistet seinen Unterhalt an die Kinder durch deren Betreuung und Erziehung. Kann er aber zusätzlich noch zur Zahlung von Unterhalt an den die Kinder nicht betreuenden Ehegatten herangezogen werden?

Diese Frage hat der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt für eine auf den ersten Blick eigenartige Sachlage entschieden und bejaht. Im zugrundeliegenden Fall verdiente der Kindesvater mehr als die Kindesmutter, bei der die beiden Töchter nach der Trennung weiter lebten. Die Mutter verlangte für die Kinder Kindesunterhalt, den der Vater daraufhin auch zahlte.

Folge war allerdings, dass das Einkommen des Mannes nach Abzug des von ihm zu zahlenden Kindesunterhalts unterhalb dessen lag, was die Kindesmutter neben der Betreuung der Kinder im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit verdiente. Da die Frau nun also wirtschaftlich besser stand als der Mann, verlangte dieser nun Unterhalt für sich.

Der BGH sprach ihm den Unterhalt zu. Es sei zwar ungewöhnlich, dass sich ein Unterhaltsanspruch erst ergebe, weil ein Ehegatte Kindesunterhalt zu zahlen habe. Dem sich durch diese Zahlung ergebenden Ungleichgewicht ist aber Rechnung zu tragen, weshalb die die Kinder betreuende Mutter dem Mann Unterhalt schuldet.

Hinweis: Die für die Praxis wichtige Entscheidung kann in der tatsächlichen Umsetzung mit Schwierigkeiten behaftet sein. Denn es ist bei der Unterhaltsbestimmung zu berücksichtigen, dass der die Kinder betreuende Elternteil Mehraufwendungen hat, weil er die Kinder beaufsichtigt und betreut, wenn er seinem Beruf nachgeht. Konstellationen, in denen der die Kinder betreuende Ehegatte Unterhalt zahlen soll, sind deshalb durch einen fachkundigen Berater zu prüfen und bearbeiten.

Quelle: BGH, Beschl. v. 11.11.2015 – XII ZB 7/15
Thema: Familienrecht

Einkommensunterschied: Nicht immer kann der betreuende Elternteil mit Kindesunterhalt rechnen

Im Normalfall leben die gemeinsamen Kinder nach der Trennung der Eltern bei einem Elternteil und der andere hat ein mehr oder weniger regelmäßiges Umgangsrecht. Dieser muss für die Kinder Unterhalt zahlen. In dem meisten Fällen verdient der Elternteil, bei dem die Kinder leben, weniger als der andere. Was aber gilt, wenn der die Kinder betreuende Elternteil trotz der Betreuung mehr verdient als der andere Elternteil?

Grundsätzlich ändert sich in dieser Konstellation erst einmal nichts an der Unterhaltspflicht. Der Elternteil, bei dem die Kinder leben, ist derjenige, der die tatsächliche Pflege und Betreuung vornimmt. Sein Einkommen nimmt dabei keinen Einfluss auf die Höhe des zu zahlenden Kindesunterhalts – der andere Elternteil muss zahlen. Dass die Kinder zwischenzeitlich auch bei ihm sind, etwa an den Wochenenden und im Urlaub, wirkt sich nicht extra aus bzw. ist von vornherein bei den maßgeblichen Unterhaltssätzen berücksichtigt.

Wenn aber der Elternteil, bei dem die Kinder leben, extrem viel mehr als der andere verdient, kann sich dieser Umstand sehr wohl auf diese allgemeine Regelung auswirken. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls zu beachten. Es kommt darauf an, wie viel der eigentlich unterhaltspflichtige Elternteil verdient. Ist dies so wenig, dass es schon für ihn selbst zum Leben kaum reicht, kann seine Unterhaltspflicht entfallen. Dann kommt es darauf an, wie viel mehr der andere Elternteil verdient. Dass sein Einkommen höher liegt, ist allein nicht ausreichend. Wenn es aber etwa dreimal höher ist als das des Unterhaltspflichtigen, soll nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden die Unterhaltspflicht entfallen. Bei diesem Unterschied der Einkünfte kann von dem Elternteil, bei dem die Kinder leben, verlangt werden, neben der tatsächlichen Betreuung auch für den Barunterhalt aufzukommen.

Hinweis: Bei Unterhaltspflichten ist also immer auch darauf zu achten, über welche Einkünfte der Elternteil verfügt, bei dem die Kinder leben.

Quelle: OLG Dresden, Beschl. v. 04.12.2015 – 20 UF 875/15
Thema: Familienrecht

Laufendes Scheidungsverfahren: Erloschenes Erbrecht auch bei Rücknahme des Antrags durch verwitweten Gatten

Verheiratete beerben sich von Gesetzes wegen wechselseitig, Geschiedene nicht. Erbrechtlich problematisch ist die Zeit, in der die Ehegatten zwar getrennt leben, aber noch nicht geschieden sind.

Allein der Umstand der Trennung ändert noch nichts an der oben genannten Regelung. Solange die getrenntlebenden Ehegatten noch verheiratet sind und zwischen ihnen kein Scheidungsverfahren anhängig ist, besteht nach wie vor das wechselseitige Erbrecht.

Sind die Ehegatten nicht nur getrennt, sondern läuft zwischen ihnen bereits das Scheidungsverfahren, ist zu differenzieren: Stirbt einer der Ehegatten, beerbt ihn der andere dann nicht mehr, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen für die Scheidung vorlagen und der Verstorbene derjenige war, der die Scheidung beantragt oder zumindest dem Antrag des anderen zugestimmt hat. Die Zustimmung muss er im Scheidungsverfahren bei Gericht entweder selbst mündlich oder schriftlich bzw. über seinen Anwalt erklärt haben. Selbst vor der Scheidung gelten die Ehegatten erbrechtlich dann bereits als geschieden.

Hinweis: Wenn der verwitwete Ehegatte diese Rechtsfolge wieder aufheben will, indem er zum Beispiel den nur von ihm gestellten Scheidungsantrag zurücknimmt, während der andere bisher nur schriftlich der Scheidung zugestimmt hat, ändert das nichts an der Tatsache, dass das Erbrecht erloschen ist.

Quelle: OLG Naumburg, Beschl. v. 30.03.2015 – 2 Wx 55/14

Thema: Familienrecht

Versorgungsausgleich: Kinder als Begünstigte einer abgeschlossenen Rentenversicherung

Um die oftmals unzureichende gesetzliche Rente aufzustocken, ist es ratsam, zusätzlich private Altersvorsorge zu betreiben. Aber was gilt, wenn ein Ehegatte diesem Rat folgt und es zu Trennung und Scheidung kommt?

Eine der Möglichkeiten, private Altersvorsorge zu betreiben, besteht darin, einen Rentenversicherungsvertrag abzuschließen. Eine solche Form bildet ein Lebensversicherungsvertrag, der nach Erreichen eines bestimmten, fest vereinbarten Lebensalters die Zahlung einer Rente vorsieht. Mancher schließt diesen Vertrag zwar im eigenen Namen ab, bestimmt aber als Versicherten und damit Begünstigten einen Dritten – z.B. das eigene Kind. Diese Bestimmung kann direkt bei Vertragsabschluss oder auch erst später im Laufe der Vertragszeit erfolgen. Kommt es dann zu Trennung und Scheidung, stellt sich die Frage, wie sich diese Vorsorge auf das Scheidungsverfahren auswirkt.

Die Versorgungsanwartschaften, die ein Ehegatte in der Ehezeit erworben hat, sind zwischen den Ehegatten hälftig zu teilen. Diesem Prinzip folgend hat der andere Ehegatte Anspruch auf die Hälfte des in der Ehezeit erworbenen Guthabens aus dem Versicherungsvertrag. Begünstigter der Versicherung ist aber nicht immer der Ehegatte, sondern das Kind, sofern eine solche Bestimmung vorgenommen wurde. Das ist laut Rechtsprechung aber nur erheblich, wenn das Bezugsrecht nicht nur widerruflich, sondern unwiderruflich eingeräumt wurde. Denn besteht das Bezugsrecht nur widerruflich, kann es der Inhaber des Versicherungsvertrags jederzeit ändern – also auch nach Abschluss des Scheidungsverfahrens.

Hinweis: Macht ein Ehegatte geltend, der Vertrag sei im Rahmen der Auseinandersetzung anlässlich Trennung und Scheidung nicht zu berücksichtigen, da er einem Dritten das Bezugsrecht eingeräumt hat, ist dies nur dann von Bedeutung, wenn das Bezugsrecht unwiderruflich besteht und damit nicht mehr geändert werden kann. Besteht wie im Regelfall nur ein widerrufliches Bezugsrecht, so ist dies ohne Bedeutung.

Quelle: OLG Brandenburg, Beschl. v. 11.03.2015 – 9 UF 27/15
Thema: Familienrecht