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Schlagwort: Trennungsunterhalt

Getrennt unter einem Dach: Unterhaltsberechnung bei wirtschaftlicher Verflechtung

Vieles spricht für eine Trennung „im Guten“ – gerade wenn Kinder involviert sind. Dennoch zeigt ein Fall des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (OLG) die rechnerischen Herausforderungen auf, die eine solche Ausnahme mit sich bringt. Denn leider beweist sich auch hier, dass es früher oder später zu (finanziellen) Streitigkeiten kommt, die gerichtlich gelöst werden müssen.

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Versagung der Scheidung: Trennungsdepressionen erfüllen nicht die Voraussetzungen für die Anwendung der Härteklausel

Es gibt zwar Konstellationen, in denen eine Ehe gegen den Willen einer der beiden Parteien nicht geschieden wird, weil dies für sie eine besondere Härte bedeuten würde. Im folgenden Fall konnte das Oberlandesgericht Bamberg (OLG) die dafür notwendigen Voraussetzungen trotz einer vorliegenden Trennungsdepression jedoch nicht erkennen.

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Unterhaltspflichtiger im Ausland: Unterschiedliche Kaufkraft beider Länder muss bei Unterhaltsberechnung berücksichtigt werden

Grenzüberschreitende Sachverhalte werden immer häufiger. Der Unterhalt kann dann nicht einfach so berechnet werden, als würde der Fall komplett in Deutschland spielen. Beim Oberlandesgericht Brandenburg (OLG) ging es um Trennungsunterhalt für eine in Deutschland lebende Frau, die ihren mittlerweile in Norwegen lebenden Ehemann nach dem Lugano-Abkommen vor einem deutschen Gericht und nach deutschem Recht verklagen konnte.

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Trennungsunterhalt in Pandemiezeiten: Auswirkung von Einkommensschwankungen auf die Unterhaltspflicht eines selbständigen Gastronoms

Bei Arbeitern und Angestellten, die ein regelmäßiges Einkommen erzielen, wird der Unterhalt aus dem Durchschnitt der Bezüge der letzten zwölf Monate ermittelt. Bei Selbständigen wird auf den Durchschnitt der letzten drei Jahre abgestellt. Was hierbei in Zeiten von Corona gilt, hatte im Folgenden das Amtsgericht Berlin-Pankow/Weißensee (AG) zu klären.

Ein Gastronom hatte aufgrund gerichtlicher Entscheidung aus einer Zeit lange vor der Pandemie monatlich rund 1.000 EUR Trennungsunterhalt zu bezahlen. Er betreibt eine Gaststätte und einen Cateringservice für größere Veranstaltungen. Seine Geschäfte kamen durch die Pandemie zum Erliegen. Da er unterdessen Verluste schrieb, beantragte er den Erlass einer einstweiligen Anordnung, wonach er aktuell keinen Unterhalt zu zahlen habe.

Das AG entsprach seinem Antrag. Zwar sei unter normalen Umständen der Unterhalt auf Basis des Dreijahresdurchschnitts zu ermitteln. Ein schlechtes Jahr 2020 sei damit in „einen Topf zu werfen“ mit guten Jahren 2018 und 2019 und aus dem Mittel die Berechnung vorzunehmen. In guten Jahren müssten Rücklagen für schlechte gebildet werden. Diese Regeln gelten aber laut AG nicht ohne weiteres in Coronazeiten. Es sei nicht vorhersehbar, wie lange die Durststrecke gerade in der Gastronomie noch andauern werde. Wenn deshalb aktuell und unter Außerachtlassung der Jahre vor der Pandemie keine ausreichenden Einkünfte aus Selbständigkeit erzielt würden, sei im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes darauf zu erkennen, dass keine Unterhaltspflicht bestehe.

Hinweis: Das Gericht betonte in seinem Beschluss jedoch ausdrücklich, dass dies eine lediglich vorläufige Regelung ist. Im Hauptsacheverfahren sei dann mit entsprechendem zeitlichen Abstand zu prüfen, ob die Prognose zutreffe. Bei einem baldigen Ende der Pandemie kann sich die Lage für den Gastwirt ändern.

Quelle: AG Berlin-Pankow/Weißensee, Beschl. v. 08.12.2020 – 13 UF 6681/18

Thema: Familienrecht

Überobligatorische Einkünfte: Nicht immer sind Nebentätigkeiten beim Unterhalt zu berücksichtigen

Bei Unterhaltszahlungen ist im Allgemeinen das gesamte Einkommen beider Ehegatten bei der Berechnung einzubeziehen. Ob auch Nebeneinkünfte darunterfallen und was bei ihnen besonders zu beachten ist, beantwortete im Folgenden das Oberlandesgericht Brandenburg (OLG).

Bei Trennung war der Mann – wie auch in der gesamten Ehezeit – vollschichtig erwerbstätig. Die Frau hingegen arbeitete nicht, womit ihr entsprechend ein Trennungsunterhalt zustand. Dieser wurde im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens festgelegt. Als der Mann dann weitere Einkünfte bezog, indem er neben seiner vollschichtigen Beschäftigung eine selbständige Tätigkeit aufnahm, machte die Frau geltend, sie sei an diesen Einkünften über eine Erhöhung des zu zahlenden Trennungsunterhalts zu beteiligen. Das lehnte nicht nur der Mann ab, sondern auch das Gericht.

Das Entscheidende für das OLG war hierbei, dass die zusätzlichen weiteren Einkünfte neben einer vollschichtigen Tätigkeit aus selbständiger Tätigkeit erzielt wurden. Der Mann war also keinesfalls verpflichtet, diese Einkünfte zu erzielen, und konnte es auch jederzeit wieder lassen. Weil dies so war, nahm das Gericht eine Billigkeitsprüfung vor. Diese kam zu dem Ergebnis, die zusätzlichen Einkünfte unberücksichtigt zu lassen, weil sie erst nach der Trennung erzielt wurden und damit die gemeinsame Zeit der Ehegatten nie geprägt hatten. Hätte der Mann schon früher über Zusatzeinkünfte verfügt, wäre die Entscheidung womöglich anders ausgefallen.

Hinweis: Überobligatorische Einkünfte werden zwar in den meisten Fällen bei der Unterhaltsbestimmung berücksichtigt, aber nicht in vollem Umfang. Da dieses Einkommen erzielt wird – und die ehelichen Verhältnisse prägte -, ist es im Normalfall zwar in die Berechnung einzubeziehen, dies aber nur zur Hälfte.

Quelle: OLG Brandenburg, Beschl. v. 11.02.2020 – 13 UF 71/15

Thema: Familienrecht

Unterhalt bei Trennung und Scheidung

Unterhalt bei Trennung und Scheidung

Kindesunterhalt

Eltern schulden ihren Kindern Unterhalt, solange diese eine Schul- und Berufsausbildung absolvieren und nicht über genug Einkommen verfügen, um sich selbst zu unterhalten. Sie sind auch dann unterhaltspflichtig, wenn die Kinder unverschuldet, zum Beispiel aus gesundheitlichen Gründen, erwerbslos sind. Die Unterhaltspflicht endet nicht, wie oft angenommen, mit dem 18. oder 27. Geburtstag des Kindes, sondern dauert grundsätzlich solange an, bis dessen Ausbildung abgeschlossen ist. Nach abgeschlossener Ausbildung trägt das Kind das Arbeitsplatzrisiko, d. h. die Eltern schulden dann grundsätzlich keinen Unterhalt mehr.

Solange die Eltern zusammen mit dem minderjährigen Kind in der Ehewohnung leben, erfüllen die Eltern ihre Unterhaltspflicht durch den sogenannten Betreuungsunterhalt. Eine Barunterhaltspflicht in Form von Zahlungen in Geld besteht nicht.

Erst nach der Trennung der Eltern und dem Auszug eines Ehegatten schuldet der nicht betreuende Elternteil Barunterhalt. Der andere Ehegatte, bei dem das minderjährige Kind wohnt, erfüllt seine Unterhaltspflicht weiterhin durch den sogenannten Naturalunterhalt, d.h. durch Pflege und Betreuung des Kindes.

Die Unterhaltshöhe richtet sich dabei jeweils nach dem aktuellen Einkommen des Unterhaltspflichtigen und wird nach der Düsseldorfer Tabelle errechnet.

Wenn das Kind nicht im Haushalt eines der Eltern lebt, sondern zum Beispiel in einem Internat oder bei den Großeltern, sind beide Eltern barunterhaltspflichtig.

Ab dem 18. Geburtstag des Kindes sind grundsätzlich beide Eltern barunterhaltspflichtig, da mit Volljährigkeit die Notwendigkeit der Betreuung und damit des Betreuungsunterhalts rechtlich entfällt. Auch der Elternteil, der das Kind betreut bzw. bei dem das Kind wohnt, ist barunterhaltspflichtig.

Die Unterhaltspflicht eines Elternteils kann deshalb nur berechnet werden, wenn das Einkommen beider Eltern bekannt ist.

Daneben kann noch ein besonderer Bedarf von Kindern bestehen, der nicht durch den laufenden Unterhalt gedeckt ist.

Wann und in welchen Einzelfällen ein Sonderbedarf vorliegt, wird durch die Rechtsprechung höchst unterschiedlich beurteilt. Sonderbedarf wird regelmäßig bejaht bei Zahnarztkosten, Kosten für eine Brille sowie eventuell auch Klassenfahrten.

Hinzuweisen ist noch darauf, dass bei minderjährigen Kindern der betreuende Elternteil jederzeit einen Anspruch gegenüber dem Unterhaltsverpflichteten hat, dass dieser einen Unterhaltstitel errichtet. Sofern also der Unterhaltsberechtigte die Schaffung eines solchen Titels verlangt, muss der Unterhaltsverpflichtete einen solchen Titel errichten. Dies ist beim jeweils örtlich zuständigen Jugendamt kostenlos möglich.

Trennungsunterhalt

Leben die Ehegatten voneinander getrennt, so kann der bedürftige Ehegatte gemäß § 1361 BGB von dem anderen Ehegatten Zahlung von Unterhalt verlangen, soweit dieser leistungsfähig ist.

Der Unterhaltsanspruch ergibt sich aus den ehelichen Lebensverhältnissen und den Erwerbsverhältnissen der Ehegatten. Dadurch soll es dem unterhaltsberechtigten Ehegatten ermöglicht werden, den ehelichen Lebensstandard zumindest für eine Übergangszeit aufrecht zu erhalten.

Trennungsunterhalt gibt es daher grundsätzlich immer, sobald eine Einkommensdifferenz besteht.

In der Regel ist davon auszugehen, dass während des ersten Jahres nach der Trennung Unterhalt zu bezahlen ist und der bedürftige Ehegatte keiner Erwerbstätigkeit nachgehen muss, wenn dies auch während der Ehe nicht erfolgte.

Nach dem ersten Ehejahr kann sich dies ändern und hängt von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Ehedauer und sonstigen Umständen ab.

Unterhalt für die Vergangenheit kann nur verlangt werden, ab Anfang des Monats, in dem der Unterhaltsschuldner zu Unterhaltszahlung gemahnt wurde und dadurch in Verzug geraten ist. Der Trennungsunterhaltsanspruch endet mit der Rechtskraft der Scheidung.

Zu beachten ist, dass ein Verzicht auf Trennungsunterhalt nicht möglich und unwirksam ist.

Nachehelicher Unterhalt

Insbesondere im Bereich des nachehelichen Unterhaltsrechts gibt es seit dem 01.01.2008 grundlegende Veränderungen. Die Eigenverantwortung jedes Ehegatten steht nunmehr im Vordergrund.

Dies hat zur Folge, dass der nacheheliche Unterhalt nur noch als Ausnahme gelten soll und sich somit jeder Ehegatte nach der Ehescheidung grundsätzlich selbst zu unterhalten hat. Er kann somit nur Unterhalt beanspruchen, soweit er hierzu nicht in der Lage ist.

Die früher existente sogenannte Lebensstandardgarantie gibt es nicht mehr. Der geschiedene unterhaltsbedürftige Ehegatte kann sich regelmäßig nicht mehr darauf verlassen, lebenslang am Einkommen des ehemaligen Partners teilzuhaben.

Nach der Scheidung kann Unterhalt lediglich nach den folgenden Unterhaltstatbeständen verlangt werden:

  • Unterhalt wegen Kindesbetreuung
    Wer als geschiedener Ehegatte keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, weil er ein gemeinschaftliches Kind betreut, ist mindestens bis zum 3. Geburtstag des Kindes unterhaltsberechtigt, darüber hinaus solange dies aufgrund kindbezogener Kriterien sowie den Möglichkeiten der Kinderbetreuung durch Dritte gerechtfertigt ist.
  • Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit
    Dieser Unterhaltstatbestand gewährt einen Unterhaltsanspruch bis der Berechtigte eine angemessene Beschäftigung gefunden hat.
  • Unterhalt wegen Einkommensdifferenz
    Ein geschiedener bedürftiger Ehegatte kann einen Unterhaltsanspruch in Form eines Aufstockungsunterhaltes haben, wenn er trotz Erfüllung seiner Erwerbsobliegenheit nicht genug verdient, um seinen Unterhaltsbedarf zu decken.
  • Unterhalt wegen Krankheit
    Kann der nicht oder nur eingeschränkt erwerbstätige geschiedene Ehegatte wegen Krankheit keiner angemessenen Erwerbstätigkeit nachgehen oder die bestehende Erwerbstätigkeit nicht ausweiten und muss diese reduzieren, so kann ihm ein Unterhaltsanspruch wegen Krankheit zustehen.
  • Unterhalt wegen Alters
    Wer als Erwerbstätiger das gesetzliche Rentenalter erreicht hat, muss als Bedürftiger nicht mehr eine Erwerbstätigkeit aufnehmen. Auch hier besteht gegebenenfalls ein Anspruch auf Unterhalt.
  • Unterhalt wegen Ausbildung
    Unterhaltsberechtigt kann auch sein, wer wegen der Ehe eine Aus- oder Weiterbildung bzw. eine Umschulung unterbrochen hat.

Auch wenn keiner der genannten Unterhaltstatbestände gegeben ist, kann aus Billigkeitserwägungen eine nacheheliche Unterhaltspflicht in Betracht kommen und zwar dann, wenn aufgrund der Umstände des Einzelfalls die Nichtgewährung von Unterhaltszahlungen grob unbillig wäre.

Zu berücksichtigen ist, dass die Unterhaltssprüche zeitlich befristet und/oder auch der Höhe nach begrenzt werden können.

Der nacheheliche Unterhalt kann grundsätzlich im Rahmen eines Ehevertrags oder Scheidungsfolgenvertrags von den Eheleuten einvernehmlich geregelt werden.

Peter Kania

Peter Kania

T. 0202-38902-20

Familienrecht und Eherecht

  • Rechtsanwalt Peter Kania

    Peter Kania

  • Rechtsanwalt Rainer Tschersich

    Rainer Tschersich

  • Kati-Kirschstein-Rechtsanwältin

    Kati Kirschstein

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