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Schlagwort: Trunkenheitsfahrt

Betrunkener E-Scooter-Fahrer: Gesamtschau entscheidet über Ausnahme beim Fahrerlaubnisentzug

Das Landgericht Osnabrück (LG) hatte im Rahmen eines Berufungsverfahrens über die Frage zu entscheiden, ob bei einer Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen ist oder ob es auch hier Ausnahmen zur Regel geben kann. Wie so oft bei Rechtsfragen, hieß es auch hier: „Kommt ganz drauf an.“ Und wenn man die sogenannte Gesamtschau berücksichtigt, wird auch klar, warum.

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Keine hinreichende Rechtsgrundlage: Fahrverbot gilt nicht für fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge

Dass eine Trunkenheitsfahrt auf sogenannten fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen wie Fahrrad oder neuerdings auch E-Scootern zum Verlust der Fahrerlaubnis führen kann, haben Gerichte bereits entschieden. Ob eine Fahrerlaubnisbehörde hingegen auch eben jenes Fahren mit Fahrrädern oder E-Scootern nach einer Trunkenheitsfahrt verbieten darf, musste der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) klären.

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Gutachten verlangt: Strafgerichtliches Urteil zur Fahreignung entfaltet keine Bindungswirkung für Fahrerlaubnisbehörde

Wird im Strafverfahren die Fahreignung nicht eigenständig geprüft und bejaht, hat ein Gericht keine Grundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis. Ob ein derartiges strafgerichtliches Urteil für die Fahrerlaubnisbehörde zur Frage der Fahreignung keine Bindungswirkung entfaltet und sie dennoch ein medizinisch-psychologisches Gutachten verlangen darf, musste das Verwaltungsgericht Koblenz (VG) im folgenden Fall bewerten.

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Keine Ausfallerscheinungen: Anzeichen für Alkoholgewöhnung sprechen für die Forderung einer nach einer MPU

Es gibt immer wieder Maulhelden, die damit prahlen, trotz mutmaßlich hohem Alkoholfüllstand „nichts zu merken“ und sich vor allem auch nichts anmerken zu lassen. Dass einer solchen Behauptung zumeist auch ein entsprechendes (Fehl-)Verhalten folgt, wissen auch die Gerichte. So musste das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) im Folgenden die Entscheidung einer Fahrerlaubnisbehörde bewerten, die ihrerseits auch ihre Pappenheimer kennt. Denn – man ahnt es – um die „Pappe“ ging es auch hier.

Nach einer Trunkenheitsfahrt wurde ein Autofahrer, dessen Blutprobe eine Blutalkoholkonzentration von 1,3 ‰ ergab, zu einer Geldstrafe verurteilt. Zudem wurde dem Mann, der trotz des Alkoholeinflusses keine Ausfallerscheinungen aufzeigte, die Fahrerlaubnis entzogen. Als er nach Ablauf der Frist die Neuerteilung der Fahrerlaubnis beantragte, forderte die Fahrerlaubnisbehörde von ihm die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) zur Klärung der Frage, dass er kein Kraftfahrzeug unter einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholeinfluss führen werde. Dies lehnte der Betroffene ab – mit der Folge, dass sein Antrag abgelehnt wurde.

Das BVerwG gab der Fahrerlaubnisbehörde Recht. Diese durfte auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, da er ihr kein positives MPU-Ergebnis vorgelegt hatte. Sie hatte von ihm zu Recht die Beibringung eines solchen Gutachtens gefordert. Besonders der Umstand, dass der Betroffene trotz eines bei seiner Trunkenheitsfahrt mit einem Kraftfahrzeug festgestellten hohen Blutalkoholpegels keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen aufwies, rechtfertige die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens. Denn bei Personen, die aufgrund ihres Trinkverhaltens eine hohe Alkoholgewöhnung erreicht haben, bestehe eine erhöhte Rückfallgefahr.

Hinweis: Die Fahrerlaubnisbehörde kann zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung einer Fahrerlaubnis die Vorlage einer MPU verlangen, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen. Alkoholmissbrauch im fahrerlaubnisrechtlichen Sinne liegt vor, wenn das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können.

Quelle: BVerwG, Urt. v. 17.03.2021 – 3 C 3.20

Thema: Verkehrsrecht

Grenzwert zur MPU: Bundesverwaltungsgericht schafft Klarheit zur erstmaligen Führerscheinneuerteilung

Nach einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einem Promillewert von weniger als 1,6 darf die Neuerteilung der Fahrerlaubnis nicht von der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens abhängig gemacht werden. Das gilt zumindest dann, wenn der Fahrerlaubnisbehörde keine weiteren zusätzlichen Tatsachen vorliegen, die die Annahme von künftigem Alkoholmissbrauch begründen können.

Einem Fahrzeugführer war nach einer Trunkenheitsfahrt, bei der eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,28 ‰ festgestellt wurde, die Fahrerlaubnis entzogen worden. Im Führerscheinneuerteilungsverfahren wurde seitens der Fahrerlaubnisbehörde trotz der einmaligen Trunkenheitsfahrt die Neuerteilung von der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens abhängig gemacht. Der Betroffene hielt diese Anordnung für fehlerhaft und klagte.

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) gab dem Mann Recht und verurteilte die Fahrerlaubnisbehörde, die beantragte Fahrerlaubnis ohne vorherige Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens neu zu erteilen: Ohne Vorliegen zusätzlicher aussagekräftiger Tatsachen darf die Anforderung des geforderten Gutachtens im Neuerteilungsverfahren bei einer einmaligen Trunkenheitsfahrt erst ab einer BAK von 1,6 ‰ gestellt werden. Alkoholmissbrauch liegt vor, sobald das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können. Der Verordnungsgeber hat 1998 angenommen, dass von einem fehlenden Trennungsvermögen nach einer einmaligen Trunkenheitsfahrt erst ab einer BAK von 1,6 ‰ auszugehen ist. Dass diese Annahme heute unvertretbar wäre, ist nicht ersichtlich. Es ist Sache des Verordnungsgebers, diesen Grenzwert gegebenenfalls neu zu bestimmen.

Hinweis: Nachdem mehrere Oberverwaltungsgerichte in der Vergangenheit entschieden hatten, dass die Vorlage eines solchen Gutachtens im Rahmen der Neuerteilung auch unterhalb von 1,6 ‰ erforderlich ist, hat das BVerwG mit seiner Entscheidung nunmehr Klarheit geschaffen.

Quelle: BVerwG, Urt. v. 06.04.2017 – 3 C 24.15

zum Thema: Verkehrsrecht

Urteil unter Kritik: Betrunkener Verkehrsteilnehmer wird freigsprochen, da Inlineskates kein Fahrzeug darstellen

Das Fahren mit Inlineskates stellt kein Führen eines Fahrzeugs im Sinne einer Trunkenheitsfahrt dar.

Nach einer Feier fuhr ein stark alkoholisierter Mann mit seinen Inlineskates innerorts auf der Fahrbahn nach Hause. Er wurde von der Polizei angehalten, die seine Alkoholisierung bemerkte und nach der Entnahme einer Blutprobe zu dem Ergebnis kam, dass der Mann absolut fahruntüchtig war. Sein Führerschein wurde daraufhin beschlagnahmt.

Das Landgericht Landshut (LG) hat die Beschlagnahme des Führerscheins aufgehoben und den Führerschein dem Betroffenen zurückgegeben. Nach Auffassung des Gerichts hat der Inlineskater sich keiner Trunkenheitsfahrt strafbar gemacht, da dies nach dem Gesetzeswortlaut das „Führen eines Fahrzeugs unter Alkoholeinfluss“ voraussetzt. Nach Auffassung des Gerichts sind Inlineskates nämlich keine Fahrzeuge. Gemeinhin habe sich als Begriffsbestimmung die Definition herausgebildet, dass Fahrzeuge zur Fortbewegung geeignete bewegliche Gegenstände sind, die üblicherweise dem Transport von Gütern oder Personen dienen, aber auch andere Zwecke wie zum Beispiel die Arbeitsleistung haben können. Inlineskates seien nach Auffassung der Richter als originäre Sportgeräte anzusehen, die lediglich der besonderen Fortbewegung dienen.

Hinweis: Die Entscheidung des LG ist auf große Kritik gestoßen. Die Argumente scheinen hier recht einleuchtend: Denn bei der Benutzung von Inlineskates können nicht nur für den Benutzer, sondern auch für Dritte erhebliche Gefahren entstehen. Schließlich können mit Inlineskates Spitzengeschwindigkeiten von über 30 km/h erreicht werden. Hinzu kommt deren nicht einfache Beherrschbarkeit. Damit liegt es auf der Hand, dass das Fahren mit Inlineskates im Zustand der Fahruntüchtigkeit die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs nicht weniger gefährdet als beispielsweise das Fahrradfahren. Es bleibt abzuwarten, ob sich andere Gerichte der Entscheidung des LG anschließen.

Quelle: LG Landshut, Beschl. v. 09.02.2016 – 6 Qs 281/15
Thema: Verkehrsrecht