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Schlagwort: Überprüfung

Einbau von Rauchwarnmeldern: Mieter muss die Umlage der Wartungskosten akzeptieren, die Anschaffungskosten nicht

Inwieweit Mieter die gesetzlich vorgeschriebenen Rauchwarnmelder selbst installieren dürfen und welchen Eingriff sie diesbezüglich seitens des Vermieters in Kauf nehmen müssen, hat das Landgericht Hagen kürzlich entscheiden müssen.

Eine Mieterin hatte eigenständig Rauchwarnmelder in ihrer Wohnung installiert und wollte deshalb nicht, dass der Vermieter selbst neue Geräte installiert. Zudem wehrte sie sich gegen die Übernahme der regelmäßigen Wartungskosten und die Kosten der Anmietung der Rauchwarnmelder. Zwar musste sie die Installation der neuen Geräte anerkennen, da der Vermieter hierzu gesetzlich verpflichtet war. Die Frage der Kosten musste allerdings durch das Gericht entschieden werden. Und das stellte sich auf die Seite des Vermieters. Wartungskosten für Rauchwarnmelder sind „sonstige Betriebskosten“ im Sinne der Betriebskostenverordnung. Sie fallen regelmäßig für die Überprüfung der Funktionsfähigkeit und Betriebssicherheit einer technischen Einrichtung des Mietobjekts an.

Hinweis: Die Kosten für die regelmäßige Funktionsprüfung sind also umlegbare Betriebskosten. Dazu gehören jedoch nicht die Anschaffungskosten für die Geräte selbst, da es sich hierbei bislang noch um sogenannte Kapitalersatzkosten handelt, die auch für die unter Umständen geleaste Einrichtung von Mietobjekten regelmäßig anfallen und nicht umlagefähig sind (z.B. auch Briefkästen, Heiztanks oder Notrufanlagen).

Quelle: LG Hagen, Urt. v. 04.03.2016 – 1 S 198/15
Thema: Mietrecht

Katar als „Krebsgeschwür“: Kritik an öffentlichen Missständen muss nicht auf die mildeste Äußerungsform zurückgreifen

Die Grenze zwischen Beleidigung und Meinungsäußerungsfreiheit ist nicht immer ganz einfach zu ziehen.

In einem vom Landgericht Düsseldorf (LG) entschiedenen Fall ging es um die Klage des offiziellen Fußballverbands des Staates Katar gegen ein früheres Mitglied des Exekutivkomitees der FIFA. Dieses hatte in einem Radio-Interview gesagt: „Ich habe immer klar gesagt, dass Katar ein Krebsgeschwür des Weltfußballs ist.“ Der beleidigte Verein zog vor Gericht und verlangte die Unterlassung. Das LG wies die Klage ab. Zwar bejahte es das Vorliegen einer Beleidigung, diese war jedoch vom Recht der Meinungsäußerungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz gerechtfertigt. Lediglich die Vergabeentscheidung für die Fußballweltmeisterschaft nach Katar sei kritisiert worden. Insbesondere ist der Vergleich mit einem Krebsgeschwür keine Schmähkritik. Ganz klar habe nicht die Diffamierung, sondern die Rechtmäßigkeit und Überprüfung der Vergabeentscheidung für die Fußballweltmeisterschaft 2022 im Vordergrund gestanden. Und wer Kritik an öffentlichen Missständen übt, ist nicht auf das mildeste Mittel zur Verdeutlichung seines Standpunkts beschränkt.

Hinweis: Beleidigungen und Verleumdungen müssen immer im Zusammenhang des Gesagten gesehen werden. Dieselbe Aussage kann in einem anderen Gesamtzusammenhang strafbar sein und auch eine Unterlassungsklage rechtfertigen.

Quelle: LG Düsseldorf, Urt. v. 19.04.2016 – 6 O 226/15
Thema: Sonstiges