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Schlagwort: Überwachungskamera

Unzulässiger Überwachungsdruck: Wohnungseigentümer muss auf den Gemeinschaftsgarten gerichtete Wildtierkamera entfernen

Wer regelmäßig unsere Beiträge liest, wird sich wundern, wie locker manche Mitbürger nach wie vor den Einsatz einer Überwachungskamera handhaben. Und dass es durchaus praktisch ist, über das Persönlichkeitsrecht Bescheid zu wissen, musste nun auch ein Wohnungseigentümer vor dem Amtsgericht München (AG) erkennen.

Der Mann, Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft, hatte am Balkon der ihm gehörenden Wohnung in zehn Metern Höhe eine Überwachungskamera installiert, die auf den Gemeinschaftsgarten gerichtet war. Er hatte die Kamera auf Verlangen der Miteigentümer zwar wieder entfernt, eine entsprechende Unterlassungserklärung aber nicht unterschrieben. Im darauf folgenden Gerichtstermin gab er an, dass es sich doch lediglich um eine Wildtierkamera handle, wie sie Jäger verwenden würden; nur wenn sich etwas bewege, mache die Kamera ein Bild. Doch ein anderer Eigentümer fühlte sich durch die Kamera beeinträchtigt und wolle nicht aufgenommen werden, wenn er sich auf dem Gemeinschaftseigentum aufhält.

Der filmende Eigentümer wurde daraufhin vom AG verurteilt, die technische Überwachung von Gemeinschaftsflächen zu unterlassen. Die Rechtsprechung sieht es regelmäßig als ausreichend an, dass bereits durch das simple Vorhandensein einer solchen Kamera in die Rechte der Betroffenen eingegriffen werde. Denn hierdurch werde ein unzulässiger Überwachungsdruck aufgebaut. Sobald die Betroffenen eine Überwachung durch derartige Kameras objektiv ernsthaft befürchten müssen, liegt auch schon ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht vor.

Hinweis: Finger weg von eigeninitiativen Überwachungsmaßnahmen! Wer sein Eigentum schützen will, darf hierfür nicht ohne weiteres die Rechte anderer beschneiden.

Quelle: AG München, Urt. v. 28.02.2019 – 484 C 18186/18 WEG

Thema: Mietrecht

Videoüberwachung auf Grundstück: Allein die Befürchtung einer Überwachung beeinträchtigt das nachbarschaftliche Persönlichkeitsrecht

Ein interessantes Urteil hat das Amtsgericht München zu der Frage der Installation einer Überwachungskamera gefällt.

Ein Mann hatte auf einem Baum eine Kamera installiert, die bei einem Bewegungsimpuls auf seinem Grundstück nur einzelne Fotos anfertigte. Die Kamera war dabei allerdings auch in Richtung des Nachbargrundstücks hin ausgerichtet. Eine Bewegung vor dem dortigen Gartentor oder auf dem Grundstück der Nachbarn aktivierte die Kamera jedoch nicht. Dennoch klagten die Nachbarn gegen diese Kamera – und bekamen Recht: Die Kamera musste entfernt werden.

Durch die Installation der Kamera, die auch auf die nachbarliche Auffahrt als einzigen Zugang zum Grundstück der Nachbarn gerichtet war, wurde deren Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt. Das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit schützt dabei nicht nur vor tatsächlicher Bildaufzeichnung – es schützt bereits vor der berechtigten Befürchtung einer Bildaufzeichnung. Es war offensichtlich, dass die Nachbarn sich durch die Ausrichtung der Kamera kontrolliert fühlten, wenn sie aus ihrem Haus kamen oder zu ihrem Haus gingen und ihre Auffahrt benutzten. Dabei konnten sie weder beeinflussen, wann sie bei solchen Gelegenheiten gefilmt wurden, noch konnten sie überhaupt feststellen, ob Aufzeichnungen gefertigt wurden. Zudem war unter Berücksichtigung der zwischen den Parteien bestehenden nachbarschaftlichen Streitsituation die Befürchtung, überwacht zu werden, nachvollziehbar.

Hinweis: Es geht also um das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit. Und das schützt bereits vor der Befürchtung einer Bildaufzeichnung durch eine Überwachungskamera.

Quelle: AG München, Urt. v. 14.11.2017 – 172 C 14702/17

Thema: Mietrecht