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Schlagwort: Unfall

Anscheinsbeweis: Wer bei Verlassen der Parkbucht in einen Unfall verwickelt ist, haftet meist vollständig

Das Prinzip „Trau, schau, wem!“ sollte jeder motorisierte Verkehrsteilnehmer beim Ein- und Ausparken befolgen. Denn wenn im Anschluss der genaue Unfallhergang ungeklärt bleibt, bleibt einem Gericht wiederum nichts anderes übrig, als bei seiner Entscheidung dem sogenannten Anscheinsbeweis den Zuschlag zu erteilen. Genau so erging es dem Amtsgericht Hanau (AG) im folgenden Fall.

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Zweijährige Klagefrist: Folgen unzureichender Erstversorgung an Bord eines Flugzeugs fallen unter EU-Recht

An Bord eines Flugzeugs ereignete sich ein Unfall. Dieser für sich war jedoch nicht direkt Dreh- und Angelpunkt, warum der Europäische Gerichtshof (EuGH) zu Rate gezogen werden musste. Vielmehr ging es um die Frage, ob die Folgen einer daraufhin erfolgten schädlichen Erstversorgung dem EU-Übereinkommen von Montreal oder aber den landesspezifischen (hier österreichischen) Gesetzen unterliegen. Warum das? Weil es um die Frist ging, innerhalb derer eine Klage wegen Schadensersatzes und eventueller Folgeschäden einzureichen ist.

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Deckung des Lebensbedarfs: Die Vollkasko des einzigen Familienautos darf ohne eheliche Absprache gekündigt werden

Eine Eheschließung führt nicht automatisch dazu, dass ein Ehegatte für den anderen Verträge abschließen kann. Zwar besteht diese Berechtigung durchaus bei Geschäften zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie, doch die Frage, wie weit diese Befugnis geht, konnte im folgenden Fall erst durch den Bundesgerichtshof (BGH) geklärt werden.

Wenn ein Ehegatte sein Brot beim Bäcker nicht zahlen kann und erklärt, das solle der Ehepartner erledigen, sobald er vorbeikomme, darf eben dieser die Zahlung später nicht mit der Begründung verweigern, er habe gar nichts von dem Kauf gewusst; der ginge ihn nichts an. Denn die gesetzliche Regelung besagt, dass Brot zum täglichen Bedarf gehört. Und bei diesem stehen beide Ehepartner füreinander ein. Anders verhält es aber zum Beispiel mit einer Waschmaschine; diese gehört nicht zum täglichen Bedarf, da sie schließlich nicht dauernd neu gekauft werden muss. So weit, so klar. Doch da nicht alle Besorgungen in diese deutlichen Kategorien einzuteilen sind, musste der BGH in Sachen Vollkaskoversicherung nun eine Klärung herbeiführen.

Ein Familienvater war Eigentümer und Halter des einzigen Fahrzeugs seiner fünfköpfigen Familie. Versichert war der Wagen über seine Frau (Vollkasko für monatlich knapp 145 EUR). Der Mann kündigte diese Versicherung und ließ es bei der notwendigen Haftpflichtversicherung bewenden. In der Folge erlitt die Frau mit dem Wagen einen selbstverschuldeten Unfall. Ihren eigenen Schaden (rund 12.000 EUR) wollte sie von der Versicherung erstattet haben, da der Mann die Kündigung nicht für sie habe aussprechen können.

Der BGH wies ihre Klage zurück. In der konkreten Situation habe es sich bei der Kündigung um ein Geschäft zur angemessenen (wenn auch letztlich nicht sinnvollen) Deckung des Lebensbedarfs der Familie gehandelt. Weil es sich bei dem Wagen um das einzige Fahrzeug der Familie handelte, es auf den Namen des Mannes zugelassen war und der Versicherungsbeitrag monatlich nicht mehr als knapp 145 EUR betragen habe, bestehe daran kein Zweifel.

Hinweis: Was so alles unter welchen Umständen zu einem Geschäft zur angemessenen Deckung des täglichen Lebensbedarfs der Familie gezählt wird, ist nicht auf den ersten Blick ersichtlich. Ratsam ist es deshalb, sich in solchen Konstellationen fachkundigen Rat einzuholen.

Quelle: BGH, Urt. v. 28.02.2018 – XII ZR 94/17

Thema: Familienrecht

Berührungsloser Unfall: Auch nach Panikreaktion des Entgegenkommenden haftet der Überholende einer Kolonne voll

Wer sich im Straßenverkehr bewegt, sollte seine Handlungen stets davon abhängig machen, welche Reaktionen anderer Verkehrsteilnehmer und welche Folgen sie im Allgemeinen auslösen können.

Das gilt natürlich auch beim Überholvorgang, der für so manche Autofahrer Alltag ist. Sich im Streitfall auf die eigenen Fähigkeiten zu berufen und diese den anderen Verkehrsteilnehmern abzusprechen, führt hier äußerst selten zum Erfolg.

Eine Frau, die in diesem Fall als Geschädigte auftritt, befuhr außerhalb geschlossener Ortschaften eine Bundesstraße. In Gegenrichtung fuhr ein Autofahrer, der mehrere vor ihm fahrende Fahrzeuge überholen wollte. Als sie das entgegenkommende Fahrzeug auf ihrer Fahrbahn erkannte, wich die Klägerin auf eine rechts neben der Fahrbahn liegende Busspur aus, geriet dabei auf den Grünstreifen und verlor die Kontrolle über ihr Fahrzeug. Ihr Wagen drehte sich, schleuderte auf das auf der Gegenfahrbahn befindlichen Auto eines Zeugen und prallte schließlich gegen das Fahrzeug des Überholenden.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts haftet der Überholende zu 100 %. Denn es sah die Tatsache als erwiesen an, dass der Überholvorgang für den späteren Unfall ursächlich war. Es war für den Fall auch nicht ausschlaggebend, dass das Ausweichmanöver eine Panikreaktion war, deren Unterbleiben womöglich nicht zu einer Kollision mit dem Überholer geführt hätte. Es war der Mann, der sich hier grob verkehrswidrig verhalten hat – er hat trotz Gegenverkehrs eine Kolonne mit mehreren Fahrzeugen überholt. Wer eine Fahrzeugkolonne überholen will, muss stets die Gewissheit haben, dass er sich vor der Annäherung des Gegenverkehrs vor das vorderste Fahrzeug setzen oder aber gefahrlos in eine ausreichende Lücke einfahren kann, ohne andere zu behindern. Und dies war hier nicht gegeben, denn ein Zeuge bekundete, dass er dicht auf das vor ihm fahrende Fahrzeug auffahren musste, um für den Beklagten eine Lücke zu schaffen.

Hinweis: Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 StVO darf nur überholen, wer überschauen kann, dass während des gesamten Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Darüber hinaus muss derjenige, der eine ganze Fahrzeugkolonne überholen will, die Gewissheit haben, dass die Gegebenheiten einen sicheren Abschluss oder einen Abbruch des Manövers ohne Behinderung anderer ermöglichen.

Quelle: Schleswig-Holsteinisches OLG, Urt. v. 24.03.2017 – 7 U 73/16
Thema: Verkehrsrecht

Umstrittene Grenzwerte: Keine Wertminderung von „älteren“ Unfallfahrzeugen mit über 100.000 km Laufleistung

Bei einem unverschuldeten Unfall wurde ein VW Touran beschädigt. Der Halter beauftragte einen Sachverständigen, der unter anderem eine Wertminderung von 350 EUR festlegte. Das Fahrzeug mit einer Laufleistung von 196.000 km war zum Unfallzeitpunkt neun Jahre alt.

Das Amtsgericht Frankfurt am Main entschied, dass eine Wertminderung nicht entstanden ist. Ein sogenannter merkantiler (kaufmännischer/kommerzieller) Minderwert ist nur dann ersatzfähig, wenn die von einem Unfall beschädigte Sache trotz ordnungsgemäßer Reparatur im Verkehr geringer bewertet wird als eine unfallfreie Sache. Bei Kraftfahrzeugen entfällt diese Wertminderung in der Regel bei jenen Fahrzeugen, deren Erstzulassung entweder fünf Jahre in der Vergangenheit liegt oder deren Laufleistung 100.000 km überschreitet.

Hinweis: Die merkantile Wertminderung kann unter Berücksichtigung des Fahrzeugalters, der Laufleistung, des Allgemeinzustands des Pkw sowie des Schadensumfangs und der Bruttoreparaturkosten generell berechnet und pauschaliert werden. Das Amtsgericht hat bei seiner Entscheidung zutreffend die obergerichtliche Rechtsprechung berücksichtigt. Der Bundesgerichtshof geht nämlich davon aus, dass ein Unfallschaden im Gebrauchtwagenhandel ein preisbildendes Merkmal ist. Ob in Anbetracht der heutigen Produktions- und Reparaturtechnik die Grenze von fünf Jahren bzw. 100.000 km nicht als überholt anzusehen ist, erscheint mehr als fraglich. Insbesondere stellt eine Laufleistung von 100.000 km heutzutage zumeist erst die Hälfte oder sogar ein Drittel der möglichen Gesamtlaufleistung dar.

Quelle: AG Frankfurt/Main, Urt. v. 12.05.2015 – 32 C 2902/14
Thema: Verkehrsrecht

Grobe Fahrlässigkeit: Alleinige Haftung des Fahrradfahrers nach Kollision mit einem Auto

Überquert ein Radfahrer trotz ihm versperrter Sicht von einem Gehweg aus eine Straßeneinmündung, kann dies im Fall einer Kollision dazu führen, dass ihn die alleinige Schuld an dem Unfall trifft.

Ein Radfahrer befuhr entgegen der Fahrtrichtung innerorts einen Bürgersteig. Im Einmündungsbereich war ihm die Sicht in die von ihm aus links einmündende Straße durch einen abgestellten Transporter versperrt. Dennoch fuhr er weiter, so dass es zu einer Kollision mit einem Pkw kam, der langsam in Richtung Querstraße fuhr. Die Haftpflichtversicherung des Fahrradfahrers lehnte aufgrund seines Vorfahrtsrechts eine Zahlung ab und behauptete, eine Mithaftung des Pkw sei aus dessen sogenannter Betriebsgefahr gegeben.

Nach Ansicht des mit dem Fall beschäftigten Amtsgerichts haftet der Fahrradfahrer dem Pkw-Fahrer gegenüber jedoch zu 100 %. Der Radfahrer befuhr mit seinem Fahrrad verkehrswidrig den Gehweg in entgegengesetzter Richtung. Ohne abzusteigen oder anzuhalten, überquerte er die einmündende Straße, obwohl er zugab, dass ihm die Sicht links durch einen dort parkenden Pkw versperrt war. Sein Verhalten stellt sich somit als höchst leichtfertig dar. Schließlich musste er damit rechnen, dass sich Fahrzeuge aus der Seitenstraße langsam vortasten, um Einsicht in den Kreuzungsbereich zu erlangen. Eine Mithaftung aus der Betriebsgefahr auf Seiten des Pkw liegt hier deshalb nicht vor, da das Verhalten des Radfahrers grob verkehrswidrig war. Eine Mithaftung des Autofahrers tritt daher in diesem Fall vollständig zurück.

Hinweis: Nicht nur bei Unfällen zwischen Radfahrer und Pkw, sondern auch bei Unfällen zwischen Pkw kann eine Mithaftung aus der Betriebsgefahr vollständig zurücktreten, wenn sich das Verhalten des Unfallverursachers als grob fahrlässig darstellt. Grob fahrlässig handelt immer derjenige, der die gebotenen Sorgfaltsanforderungen in erheblichem Maße nicht beachtet.

Quelle: AG Wiesbaden, Urt. v. 01.10.2015 – 91 C 1333/15
Thema: Verkehrsrecht

Motorradsturz ungeklärt: Ohne Fremdberührung und klare Zeugenaussagen bleibt die Schuldfrage offen

Ein Schaden ist erst dann während des Betriebs eines Kraftfahrzeugs entstanden, wenn die Fahrweise oder eine vom Betrieb des Fahrzeugs ausgehende Gefahr ursächlich zur Entstehung des Unfalls beigetragen hat. Was kompliziert klingt, ist eigentlich ganz einfach – wie der folgende Fall zeigt.

Ein Motorradfahrer fuhr innerorts auf eine Kreuzung zu. Zunächst kam ihm ein Fahrschulwagen entgegen, der vor ihm nach links abbog. Um die Kollision mit einem danach folgenden Auto zu vermeiden, das ebenfalls links abbog, musste der Motorradfahrer so stark abbremsen, dass er dabei zu Fall kam. Zu einer Fremdberührung kam es dabei nicht. Jedoch verletzte er sich beim Sturz und verlangte deshalb Schmerzensgeld von der Haftpflichtversicherung des dem Fahrschulwagen folgenden Fahrzeugs. Die Versicherung behauptete allerdings, der Fahrer des bei ihr versicherten Fahrzeugs sei nach links abgebogen, ohne den Motorradfahrer zu gefährden. Der Sturz sei durch ein nachfolgendes, unbekannt gebliebenes Fahrzeug verursacht worden.

Für das Landgericht Bremen konnte nicht geklärt werden, weshalb der Motorradfahrer stürzte. Weder die Aussage der Zeugin noch die der Polizeibeamten konnte eine genaue Klärung herbeiführen. Nach Auffassung des Gerichts hätte außerdem die Einholung eines Unfallrekonstruktionsgutachtens keine weitere Klärung herbeigeführt, da es hierfür an entsprechenden Anknüpfungspunkten fehlte, aus denen ein Sachverständiger Schlüsse über den Verursachungsbeitrag des Pkw hätte ziehen können – vor allem unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich Motorrad und Pkw nicht berührt hatten.

Hinweis: Für die Zurechnung eines Unfallgeschehens zum Betrieb eines Fahrzeugs und für eine sich daraus ergebende Haftung muss ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Unfallgeschehen und dem Fahrzeugbetrieb in der Weise vorliegen, dass die Fahrweise oder eine vom Betrieb des Fahrzeugs typischerweise ausgehende Gefahr zu der Unfallentstehung beigetragen hat.

Quelle: LG Bremen, Urt. v. 09.07.2015 – 6 U 966/14
Thema: Verkehrsrecht

Anscheinsbeweis: Wer seine Fahrertür unvorsichtig öffnet, haftet im Ernstfall

Wer die Fahrertür öffnen will, muss den Verkehrsraum vorher durch die Rückspiegel und erforderlichenfalls durch die Fenster beobachten. Reicht der Rückblick nicht weit genug, darf er die Tür langsam nur spaltbreit (bis zu 10 cm) und dann erst weiter öffnen, wenn dadurch mit Gewissheit niemand gefährdet wird.

Der Fahrer eines Pkw öffnete seine Fahrertür in dem Moment, als ein Pkw an dem geparkten Fahrzeug vorbei fuhr. Der Pkw-Fahrer meinte nun, der andere Fahrer sei zu dicht an seinem Fahrzeug vorbeigefahren und habe somit Schuld an dem Unfall.

Kommt es im örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Aussteigen zu einer Kollision mit dem fließenden Verkehr, spricht der Anscheinsbeweis gegen den Aussteigenden. Dass die Fahrertür des geparkten Fahrzeugs bereits bei Annäherung leicht, aber erkennbar geöffnet gewesen war, konnte hier nicht bewiesen werden. Das Oberlandesgericht Köln vertritt die Ansicht, dass die für beide Richtungen freigegebene Fahrbahn laut eines Sachverständigengutachtens mit einer Breite von nur 3,35 m nicht als großzügig beurteilt werden kann. Daher kann hier nicht davon ausgegangen werden, dass dem fließenden Verkehr ein Seitenabstand von mindestens 1 m zu parkenden Fahrzeugen zumutbar sei. Dieser fließende Verkehr hat dem ruhenden gegenüber Vorrang. Er darf auf die Beachtung dieses Vorrechts vertrauen und muss deshalb beim Vorbeifahren nicht mit einem plötzlichen weiträumigen Öffnen von Fahrzeugtüren rechnen – maximal mit dem zur Rückschau genügenden Öffnen eines Türspalts, und auch das nur, wenn das Fahrzeug nicht zweifelsfrei leer ist.

Hinweis: Wer in ein Fahrzeug ein- oder aussteigt, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung Dritter ausgeschlossen ist. Der Beweis des ersten Anscheins spricht daher für ein alleiniges Verschulden desjenigen, der hiergegen verstößt. Ein Seitenabstand zum geparkten Fahrzeug von 50 cm sollte in jedem Fall eingehalten werden.

Quelle: OLG Köln, Beschl. v. 10.07.2014 – 19 U 57/14

Unfallversicherung

Unfallversicherung

Aufgabe der gesetzlichen Unfallversicherung ist es,

  • mit allen geeigneten Mitteln Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten,
  • nach Eintritt von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten die Gesundheit und die Leistungsfähigkeit der Versicherten mit allen geeigneten Mitteln wiederherzustellen und sie oder ihre Hinterbliebenen durch Geldleistungen zu entschädigen.

Arbeitsunfall, Wegeunfall

Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer versicherten Tätigkeit, insbesondere während der Ausübung der nichtselbständigen Beschäftigung oder der Ausbildung. Unfälle sind gesetzlich definiert als zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Hierbei muss ein zweifacher Ursachenzusammenhang vorliegen: Erstens muss ein der versicherten Tätigkeit zuzurechnendes Verhalten des Versicherten das Unfallereignis herbeigeführt haben (sog. haftungsbegründende Kausalität), und zweitens muss das Unfallereignis einen Gesundheitsschaden zur Folge haben (sog. haftungsausfüllende Kausalität). Hierfür ist die Lehre von der „wesentlichen Bedingung“ maßgebend. Geht beispielsweise der Unfall auf verschiedene Ursachen zurück, genügt es, dass die versicherte Tätigkeit wesentliche Mitursache ist. Die Unterscheidung dient der Abgrenzung zwischen dem Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung einerseits und der eigenwirtschaftlichen Sphäre des Versicherten andererseits (insofern kann eine private Unfallversicherung eingreifen).

Versicherte Tätigkeiten sind auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit sowie weitere gesetzlich geregelte Fälle von Wegeunfällen. Hierbei kann ebenfalls der Ursachenzusammenhang zwischen dem versicherten Weg und den konkreten Unfallumständen eine wesentliche Rolle spielen.

Berufskrankheit

Versichert in der gesetzlichen Unfallversicherung sind auch Berufskrankheiten. Das sind Krankheiten, die in der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) als solche bezeichnet sind und die Versicherte infolge einer versicherten Tätigkeit erleiden. In der Anlage 1 der BKV sind die anerkannten Berufskrankheiten aufgelistet. Häufig sind vor allem die folgenden Berufskrankheiten betreffend die Wirbelsäule:

  • Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können (Nr. 2108 der Anlage 1 BKV).
  • Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Halswirbelsäule durch langjähriges Tragen schwerer Lasten auf der Schulter, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können (Nr. 2109 der Anlage 1 BKV).
  • Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch langjährige, vorwiegend vertikale Einwirkung von Ganzkörperschwingungen im Sitzen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können (Nr. 2110 der Anlage 1 BKV).

Bei den anerkannten Berufskrankheiten sind Gruppen gebildet zwischen solchen, die durch chemische Einwirkungen verursacht sind, durch physikalische Einwirkungen (mechanische Einwirkungen, Druckluft, Strahlen), durch Infektionserreger oder Parasiten sowie Tropenkrankheiten, Hautkrankheiten oder sonstige Krankheiten. Eine Krankheit, die (noch) nicht in der BKV ausdrücklich bezeichnet ist oder bei der bestimmte Voraussetzungen nicht vorliegen, kann im Einzelfall wie eine Berufskrankheit anerkannt werden, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die Voraussetzungen für eine Bezeichnung als Berufskrankheit erfüllt sind.

Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung

Leistungen bei Arbeitsunfall oder Berufskrankheit sind die Heilbehandlung des Versicherten, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (z.B. Umschulung), Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (z.B. Kraftfahrzeughilfe), Leistungen bei Pflegebedürftigkeit sowie bestimmte Geldleistungen (Verletztengeld, Verletztenrente).

Verletztengeld

Verletztengeld wird vor allem dann gezahlt, wenn Versicherte infolge des Versicherungsfalls arbeitsunfähig sind oder wegen einer Maßnahme der Heilbehandlung eine ganztägige Erwerbstätigkeit nicht ausüben können. Das Verletztengeld beträgt 80 % des Regelentgelts.

Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE)

Durch einen Arbeitsunfall kann der Versicherte in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert sein, z.B. durch den Verlust von Gliedmaßen. Die MdE wird in Graden von 10 bis 100 bestimmt. Zuständig sind die für die Berufsgenossenschaften tätigen sozialmedizinischen Gutachter, im Streitfall ein gerichtlicher Sachverständiger.

Verletztenrente

Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 % gemindert ist, haben Anspruch auf eine Rente.

Die Minderung der Erwerbsfähigkeit richtet sich nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens. Bei jugendlichen Versicherten wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Auswirkungen bemessen, die sich bei Erwachsenen mit gleichem Gesundheitsschaden ergeben würden. Bei der Bemessung der Minderung der Erwerbsfähigkeit werden Nachteile berücksichtigt, die die Versicherten dadurch erleiden, dass sie bestimmte von ihnen erworbene besondere berufliche Kenntnisse und Erfahrungen infolge des Versicherungsfalls nicht mehr oder nur noch in vermindertem Umfang nutzen können, soweit solche Nachteile nicht durch sonstige Fähigkeiten, deren Nutzung ihnen zugemutet werden kann, ausgeglichen werden.

Bei vollständigem Verlust der Erwerbsfähigkeit wird die Vollrente gezahlt, die zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes (JAV) beträgt. Ansonsten wird eine Teilrente gewährt, z.B. bei 25 % MdE eine Rente in Höhe von 25 % der Vollrente. Der maßgebliche Jahresarbeitsverdienst ist der Gesamtbetrag der Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen des Versicherten in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist.

Für den Fall, dass die zuständige Berufsgenossenschaft Ihren Antrag auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls oder die Bewilligung von Verletztengeld oder Verletztenrente ablehnt, vertreten wir Ihre Interessen zunächst im Widerspruchsverfahren und, wenn nötig, selbstverständlich auch im Klageverfahren beim Sozialgericht.

Bei Verletzungen durch Arbeitsunfälle mit dauerhaften Schädigungen kommt der sozialmedizinischen Bewertung der Folgen besondere Bedeutung zu. Erfahrungsgemäß werden oft sehr strenge Maßstäbe von den Gutachtern der Berufsgenossenschaften angelegt, die erst im gerichtlichen Verfahren korrigiert werden können. Hierbei stellen wir unsere Fachkenntnisse gerne zu Ihrer Verfügung.

Zivilrechtliche Haftung beim Arbeitsunfall

Die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung ersetzen die zivilrechtliche Haftung für Personenschäden. Daher sind Arbeitgeber gegenüber den Arbeitnehmern grundsätzlich von der Haftung freigestellt. Ausgenommen hiervon sind nur vorsätzlich herbeigeführte Versicherungsfälle und Wegeunfälle. Auch die Arbeitnehmer haften untereinander nur in diesen Ausnahmefällen.

Der Versicherungsträger kann bei einem haftungsfreigestellten Verursacher nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit Regress nehmen.

Carola König

T. 0202-38902-18

koenig@kania-partner.de

Sozialrecht und Rentenrecht
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