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Schlagwort: Unfallgegner

Unbewiesene Vorfahrtsverletzung: Bei Zweifeln am Unfallhergang im zähfließenden Verkehr greift die hälftige Haftungsverteilung

Lässt es der vor einer Einmündung herrschende „Stop-and-go“-Verkehr konkret als möglich erscheinen, dass sich der aus einer untergeordneten Straße einbiegende Verkehrsteilnehmer bereits einige Zeit in Schrägstellung auf der bevorrechtigten Straße aufhielt, ist ein etwaiger Anscheinsbeweis zumindest erschüttert.

Innerorts wollte ein Verkehrsteilnehmer, die Vorfahrt zu beachten hatte, aus einer Seitenstraße auf eine Hauptstraße einbiegen. Auf dieser Hauptstraße herrschte Stop-and-go-Verkehr. Der Autofahrer behauptete, er sei mit seinem Fahrzeug schon überwiegend nach rechts auf die Hauptstraße abgebogen und habe dort ca. 30 Sekunden gestanden, als sein Unfallgegner auf sein Fahrzeug aufgefahren sei. Dieser behauptete allerdings, dass das andere Fahrzeug noch in Bewegung war, als er auffuhr.

Das Oberlandesgericht Hamburg hat hier eine Haftungsverteilung von 50 : 50 vorgenommen. Weder konnte der Abbiegende nachweisen, dass der andere auf sein Fahrzeug zu einem Zeitpunkt aufgefahren sei, als er bereits längere Zeit stand, noch konnte der Vorfahrtberechtigte beweisen, dass sich das Fahrzeug seines Unfallgegners noch in Bewegung befand, als es zum Unfall kam. Hierbei war zu berücksichtigen, dass der auf der Hauptstraße herrschende zähflüssige Verkehr es als möglich erscheinen ließ, dass sich der Abbiegende bereits einige Zeit hinter der Sichtlinie auf der bevorrechtigten Straße aufhielt. Eben deshalb konnte allerdings auch nicht ausgeschlossen werden, dass sich das Fahrzeug nicht doch noch in Bewegung befand. Weiterhin war zu berücksichtigen, dass sich die aus den Lichtbildern ersichtlichen Schäden beider Fahrzeuge bei beiden Unfallversionen erklären lassen. Im Ergebnis war daher eine hälftige Schadenverteilung vorzunehmen.

Hinweis: Grundsätzlich ist es so, dass immer dann, wenn ein Unfallhergang nicht aufklärbar ist, eine Schadenverteilung von 50 : 50 vorgenommen werden muss. Dass das Gericht diesen Grundsätzen gefolgt ist, ist vorliegend nicht gänzlich nachvollziehbar, da der abbiegende Verkehrsteilnehmer zumindest mit einem Teil noch in der untergeordneten Straße stand, insofern sein Abbiegen noch nicht abgeschlossen war, so dass eigentlich von einer Vorfahrtsverletzung auszugehen wäre.

Quelle: OLG Hamburg, Urt. v. 27.05.2016 – 14 U 51/16

  Verkehrsrecht