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Schlagwort: Unfallgeschehen

Augenblicksentscheidung: Wer ein rollendes Auto aufzuhalten versucht, haftet im Schadensfall mit

Versuch macht – manchmal nur schmerzhaft – klug. Wer sich beispielsweise in Sandalen einem bergab rollenden Fahrzeug entgegenstellt und dabei gravierende Verletzungen erleidet, muss sich womöglich auch noch von der Rechtsprechung einen Rüffel einholen, so wie der Geschädigte im folgenden Fall des Oberlandesgerichts Köln (OLG).


Die Lebensgefährtin des Geschädigten parkte ihren Pkw vor dem gemeinsamen Haus. Der Mann kam hinzu und bemerkte, dass sich das Fahrzeug in Bewegung setzte und rückwärts die abschüssige Einfahrt hinunterzurollen begann. Er lief hinter das Fahrzeug und versuchte sich mit beiden Händen dagegen zu stemmen. Hierbei wurde er von dem Fahrzeug jedoch niedergedrückt, kam rücklings zu Fall, wurde überrollt und über eine Strecke von etwa 20 Meter mitgeschleift. Er erlitt schwere Verletzungen und musste sogar reanimiert werden. Er verlangte deshalb vom Haftpflichtversicherer unter anderem Schmerzensgeld.

Das OLG hat jedoch die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt, wonach den Geschädigten eine Mitverantwortung von 70 % an der Schadensentstehung trifft. Aufgrund der Masse des Pkw, der Tatsache, dass sich dieser selbständig in Bewegung gesetzt hatte, und der Kenntnis des größer werdenden Gefälles habe sich für den Geschädigten aufdrängen müssen, dass ein Aufhalten des Autos durch ein Dagegenstemmen von hinten ausgeschlossen war. Bei der Abwägung hat der Senat aber auch berücksichtigt, dass der Geschädigte sich spontan und ohne weiteres Nachdenken zum Eingreifen entschied und eine objektiv falsche Reaktion auf ein Unfallgeschehen aus verständlicher Bestürzung das Mitverschulden reduzieren oder ausschließen kann.

Hinweis: Grundsätzlich war eine Haftung der Kfz-Haftpflichtversicherung gegeben, da das Fahrzeug nicht ordnungsgemäß gesichert war. Das Mitverschulden des Geschädigten überwog aber aus den dargelegten Gründen. Nur wegen der von ihm zu treffenden Augenblicksentscheidung war der Anspruch nicht vollständig ausgeschlossen.

Quelle: OLG Köln, Urt. v. 05.07.2019 – 6 U 234/18

Thema: Verkehrsrecht

Grundstücksarbeiten mit Laubbläser: Mangelhafte Beweislage spricht städtische Arbeiter trotz verletzter Verkehrssicherungspflicht frei

Wer mit einem Laubbläser auf seinem Grundstück arbeitet, sollte nach diesem Urteil die erforderlichen Verkehrssicherungspflichten unbedingt beachten.

Auf einer Straße waren zwei städtische Mitarbeiter unter Zuhilfenahme eines Laubbläsers mit der Beseitigung von Laub beschäftigt. Plötzlich fuhr eine Autofahrerin gegen ein geparktes Auto, weil sie ihrer Schilderung nach nichts mehr habe sehen können: Einer der Arbeitnehmer soll mit dem Laubbläser eine Laubwolke direkt vor die Windschutzscheibe der Frau geblasen haben. Der Ehemann als Eigentümer des Fahrzeugs verlangte Schadensersatz, den er allerdings nicht bekam.

Es konnte nicht bewiesen werden, dass tatsächlich die Laubwolke für das Unfallgeschehen ursächlich war. Aber: Die Mitarbeiter der Stadt hatten ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt. Sie hätten Vorkehrungen treffen müssen, um Gefahren für Dritte zu vermeiden. So waren keinerlei Schilder oder Warntafeln aufgestellt worden. Die Klage wurde allerdings trotz der Verletzung der Verkehrssicherungspflichten der städtischen Mitarbeiter verloren.

Hinweis: Bei nächsten Einsatz des Laubbläsers sollte also auch einmal kurz über die Verkehrssicherungsmaßnahmen auf dem Grundstück nachgedacht werden.

Quelle: OLG Nürnberg, Beschl. v. 21.07.2016 – 4 U 1149/16
Mietrecht