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Schlagwort: unfallmanipulation

„Lukrativer“ Streifschaden: Ungewöhnliche Anhäufung typischer Umstände ohne Zeugen spricht für Manipulation

In den seltenen Momenten, in denen einfach mal alles passt, sollte man sich im Leben glücklich schätzen. Gerichten allerdings kommen zu perfekte Umstände verdächtig vor, denn auch sie kennen das Leben und vor allem die Beweggründe, die Fremde vor eben jenen Gerichten zusammenführt, nur allzu gut. Mit einem solchen merkwürdig anmutenden Fall hatte kürzlich das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG) zu tun, das einen Kraftfahrzeugschaden auf Betreiben der zuständigen Versicherung unter die Lupe nehmen musste.

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Detektivkosten: Erstattungsfähiger Aufwand zur Beweisführung bei einen anstehenden Prozess

Detektivkosten, die von einer Partei veranlasst wurden, sind dann ausnahmsweise zu erstatten, wenn der Auftrag zeitnah und prozessbezogen erteilt wurde – zum Beispiel weil ein Verdacht der Unfallmanipulation bestand.

Nach einem Verkehrsunfall beauftragte die Kfz-Haftpflichtversicherung einen Detektiv, um dem Verdacht einer Unfallmanipulation nachzugehen. Nach Abschluss des Prozesses, den der unterlegene „Geschädigte“ gegen seine Versicherung angestrebt hatte, verlangte die Versicherung ihrerseits die Erstattung der Detektivkosten.

Das Oberlandesgericht Bremen hat die Erstattung der Detektivkosten ausnahmsweise zugelassen, weil die Beauftragung des Detektivs zu einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig war. Nachdem der Geschädigte Schadensersatzansprüche bei der Kfz-Haftpflichtversicherung geltend gemacht hatte, beauftragte diese einen Detektiv, um festzustellen, ob der Unfallhergang auch wirklich stattgefunden habe. Das Ergebnis der Ermittlungen verwandte die Versicherung in dem sich anschließenden Prozess. Das Gericht ging hinsichtlich der Einschaltung des Detektivs von einer direkten Prozessbezogenheit aus. Eine solche hätte das Gericht verneint, wenn das Gutachten lediglich der allgemeinen, routinemäßigen Prüfung gedient hätte, ob es sich um einen vorgetäuschten Versicherungsfall handelte. Eine solche Prüfung hat die Versicherung grundsätzlich in eigener Verantwortung vorzunehmen und den dadurch entstehenden Aufwand daher auch selbst zu tragen. Ist aber ein zeitnaher Prozess absehbar, muss mit Rücksicht darauf ein Gutachten in Auftrag gegeben werden. Liegen ausreichende Anhaltspunkte – wie hier – für den Verdacht eines versuchten Versicherungsbetrugs vor, ist die Einschaltung eines Detektivs zweckdienlich, da zeitig damit zu rechnen war, dass es zu einem Prozess kommt.

Hinweis: Nach ständiger Rechtsprechung sind Kosten eines eingeholten Privatgutachtens oder Detektivkosten immer nur dann erstattungsfähig, wenn ein Auftrag mit Rücksicht auf einen konkreten Prozess in Auftrag vergeben wird. Es genügt, dass sich der Rechtsstreit einigermaßen konkret abzeichnet. Allerdings wird grundsätzlich ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Beauftragung und Rechtsstreit vorausgesetzt.

Quelle: OLG Bremen, Beschl. v. 08.09.2015 – 2 W 82/15 
Thema: Verkehrsrecht

Unfallmanipulation: Unbeherrschbarer, gefährlicher Unfallhergang spricht gegen eine Absprache

Die Unbeherrschbarkeit und die besondere Gefahrenträchtigkeit des Unfallhergangs sind wichtige Umstände, die gegen eine Unfallmanipulation sprechen.

Im Bereich einer Baustelle auf einer Bundesautobahn kam es zu einem Verkehrsunfall, weil ein Pkw-Fahrer von der rechten auf die linke Spur hinüberzog und dort mit einem anderen Fahrzeug kollidierte, das daraufhin gegen die Leitplanke fuhr. Die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers lehnte die Zahlung von Schadensersatz mit der Begründung ab, der Unfall sei vorsätzlich herbeigeführt worden.

Das Oberlandesgericht Köln (OLG) sprach den Schadensersatz dennoch zu. In der Entscheidung weisen die Richter darauf hin, dass wesentliche, für einen fingierten Unfall typische Beweisanzeichen fehlen. Von Bedeutung war für das OLG der Unfallablauf. Zum einen ist die Kollision nicht durch ein Fahrmanöver des Fahrers eingeleitet worden, der auf der linken Fahrspur fuhr. Dies ergab sich nach Vernehmung der Unfallzeugen. Weiterhin haben die Zeugen in ihren Aussagen einen Unfallablauf dargestellt, der mit einer offensichtlichen und erheblichen Gefahr für Leib und Leben der beteiligten Fahrer verbunden war. Diese bestehende Unbeherrschbarkeit und insbesondere die Gefahrenlage des Unfallereignisses sind wichtige Umstände, die gegen einen manipulierten und somit vorsätzlich herbeigeführten Unfall sprechen. Schließlich hat ein vom Gericht bestellter Sachverständiger bestätigt, dass der Unfallhergang, den der Fahrer des auf der linken Spur fahrenden Autos geschildert hatte, zutreffend sein kann. Auch aus der Vernehmung beider Fahrer ergaben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass sie den Unfallhergang abgesprochen hatten.

Hinweis: Ob ein Unfall vorsätzlich herbeigeführt und insofern manipuliert ist, sodass Schadenersatzansprüche ausgeschlossen werden können, ist anhand des Einzelfalls zu beurteilen. Gerichte müssen mit Hilfe von Indizien klären, ob von einem gestellten Unfall auszugehen ist. Einzelne Indizien müssen ein Mosaik bilden, das in der Gesamtheit auf eine Unfallmanipulation hinweist.

Quelle: OLG Köln, Urt. v. 22.04.2015 – 11 U 154/14