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Schlagwort: Unfallversicherungsträger

Arbeitsunfall im Homeoffice: Stürzt ein Arbeitnehmer im sachlichen Zusammenhang zur beruflichen Tätigkeit, ist er versichert

Für die einen ist es unvorstellbar, Berufliches und Privates räumlich nicht voneinander trennen zu können – für viele jedoch ist es die neue flexible Art des Arbeitens: das Homeoffice. Was passiert, wenn in der immer beliebteren Form der Heimarbeit im Angestelltenverhältnis ein Unfall geschieht, musste das Bundessozialgericht (BSG) im folgenden Fall klären.

Eine Frau war für die Betreuung und die Geschäftsbeziehung mit Key Accounts – sogenannten Schlüsselkunden – betraut und arbeitete im Homeoffice. Ihre Arbeitszeit betrug wöchentlich 40 Stunden an fünf Tagen. Einzelheiten zur Gestaltung des Arbeitsplatzes im häuslichen Bereich wies der Arbeitsvertrag nicht aus. Dann erhielt sie während einer Messe die Aufforderung, ihren Geschäftsführer anzurufen. Die Arbeitnehmerin fuhr daraufhin nach Hause und wollte dort in ihrem Büro im Kellergeschoss ihr Notebook anschließen, um darüber zu telefonieren. Sie rutschte auf einer Stufe aus, stürzte und verletzte sich im Wirbelsäulenbereich. In der Hand hatte sie noch immer ihre Tasche mit dem Notebook und sonstiges Arbeitsmaterial. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls jedoch ab, weil auf Treppen zwischen privat und geschäftlich genutzten Räumen kein Versicherungsschutz besteht. Daraufhin klagte die Arbeitnehmerin – laut BSG mit Recht.

Die Frau hatte nämlich in der Tat einen betrieblichen Unfall erlitten, denn es gab einen sachlichen Zusammenhang zu ihrer versicherten Tätigkeit. Sie legte zum Unfallzeitpunkt einen versicherten Betriebsweg zurück, da sie die Treppenstufen mit der Absicht hinunterstieg, zu arbeiten – denn schließlich hatte sie zuvor die dienstliche Anweisung erhalten, ihren Geschäftsführer anzurufen. Entscheidend war hier die Handlungstendenz der Arbeitnehmerin, eine dem Unternehmen dienende Tätigkeit auszuüben. Dabei war es auch egal, dass der Unfall sich innerhalb der Wohnung der Arbeitnehmerin ereignet hatte.

Hinweis: Der Sturz auf der Kellertreppe im Homeoffice kann also ein Arbeitsunfall sein. Wie so häufig, kommt es dabei aber auf den Einzelfall an. In jedem Fall lohnt sich eine Meldung an den Unfallversicherungsträger, um Ansprüche zu sichern.
 

Quelle: BSG, Urt. v. 27.11.2018 – B 2 U 28/17 R

Thema: Sonstiges

Arbeitsunfall in der Reha: Auch bei Sonntagsspaziergängen kann die Berufsgenossenschaft im Schadensfall haften

Der Arbeits- und Gesundheitsschutz ist wichtig und richtig. Einen wesentlichen Bestandteil für diesen Schutz bildet die gesetzliche Unfallversicherung, deren Umfang das ein oder andere Mal verwundert – so wie im folgenden Fall.

Ein Mann befand sich mit dem Ziel der Gewichtsreduktion in einer stationären Rehabilitationsmaßnahme. Dort wurde er während eines Sonntagsspaziergangs von einem Auto angefahren. Da er der Ansicht war, dass der Unfall als Arbeitsunfall eingestuft werden müsse, verlangte er entsprechende Entschädigungszahlungen. Die zuständige Berufsgenossenschaft weigerte sich, da der Mann zwar grundsätzlich zum versicherten Personenkreis gehöre, es sich jedoch um eine nicht versicherte Tätigkeit gehandelt habe. Die Ärzte hätten dem Mann im Zuge der Therapie zwar Bewegung empfohlen; Spaziergänge – und als einen solchen bezeichnete der Mann seine Tätigkeit zum Unfallzeitpunkt – seien jedoch für den Sonntag nicht explizit angeraten gewesen. Daher bestand die Genossenschaft darauf, dass sich der Mann zum Unfallzeitpunkt bei einer eigenwirtschaftlichen, unversicherten Tätigkeit befunden und sich der Unfall sich nicht auf explizite mit dem Klinikaufenthalt verbundene Gefahrenmomente bezogen habe. In solchen Fällen sei daher die Krankenkasse zuständig. Dagegen klagte der Mann.

Das Sozialgericht stufte den Unfall tatsächlich als Arbeitsunfall ein. Es bestand ein innerer Zusammenhang zwischen dem Unfall und der Rehabilitationsmaßnahme. Dabei war es für die Richter irrelevant, dass der Sonntagsspaziergang nicht ärztlich angeordnet worden war. Denn bei diesem Spaziergang handelte es sich um eine objektiv kurgerechte bzw. nicht kurschädliche Tätigkeit, die in der Vergangenheit auch schon das Bundessozialgericht in seiner Rechtsprechung als Prämisse für derartige Fallkonstellationen vorgegeben hat.

Hinweis: Ein Verkehrsunfall beim Spazierengehen kann also einen Arbeitsunfall darstellen. Dann sollte allerdings der Unfallversicherungsträger davon auch schnellstmöglich Kenntnis erlangen. Und nicht jeder kommt automatisch darauf, einen Unfall beim Spaziergang als Arbeitsunfall einzustufen.

Quelle: SozG Düsseldorf, Urt. v. 20.06.2017 – S 6 U 545/14

Thema: Sonstiges