Skip to main content

Schlagwort: ungültig

Unauffindbares Testament: Kein inhaltlicher Nachweis durch Nachschrift eines Beteiligten möglich

Es kommt immer wieder vor, dass ein Testament nach dem Tod des Erblassers nicht mehr auffindbar ist. Für die potentiellen Erben stellt sich dann die Frage, ob und wie dessen Inhalt nun noch bewiesen werden kann.

Nach dem Tod eines Mannes legte ein befreundetes Ehepaar ein Schreiben vor, in dem auf ein vorheriges Testament Bezug genommen wurde. Dieses Testament war jedoch nicht mehr auffindbar. Das Ehepaar gab an, das verschollene Testament gekannt zu haben, erstellte eine Nachschrift des Inhalts und gab eine entsprechende eidesstattliche Versicherung ab.

Das Gericht entschied, dass der Inhalt verschollener Testamente zwar auch auf andere Art bewiesen werden kann, jedoch ist eine eidesstattliche Versicherung eines Beteiligten, der selbst als Erbe in Frage kommt und somit ein unmittelbares Interesse am Ausgang des Verfahrens hat, ungeeignet.

Hinweis: Ein nicht mehr vorhandenes Testament ist nicht automatisch ungültig, wenn die Originalurkunde nicht vorgelegt werden kann. Form und Inhalt des Testaments können zum Beispiel durch Kopien, Durchschriften, Zeugen oder Sachverständige nachgewiesen werden. Eine solche Beweisführung ist in der Praxis aber üblicherweise sehr schwierig. Derjenige, der sich auf ein unauffindbares Testament beruft, trägt insofern die Feststellungslast. Daher empfiehlt es sich, Testamente so aufzubewahren, dass diese nicht verloren gehen oder vernichtet werden können – etwa durch Hinterlegung beim Amtsgericht.

Quelle: OLG Stuttgart, Beschl. v. 19.01.2016 – 8 W 23/15
Thema: Erbrecht

Amtliche Verwahrung: Gültigkeit eines Testaments trotz Rücknahme

Testamente können beim Amtsgericht in Verwahrung gegeben werden. Das bietet den Vorteil, dass sie nicht verlorengehen oder zerstört werden können. Der Nachteil ist jedoch, dass sie nicht mehr änderbar sind, da eine Rücknahme des Testaments aus der Verwahrung als Widerruf gilt und das Testament somit ungültig macht.

Eine Frau hinterlegte zwei notarielle Testamente zur Verwahrung beim Amtsgericht. Darin setzte sie ihre Enkelin, von der sie gepflegt wurde, zur Alleinerbin ein und bedachte ihre Tochter mit einem Geldbetrag. Ein paar Jahre später verlangte sie die Testamente vom Amtsgericht wieder heraus. Das Amtsgericht belehrte die Frau darüber, dass die Testamente durch die Rückgabe als widerrufen gelten, und vermerkte dies entsprechend auf den Testamenten. In den folgenden zwei Jahren verfasste die Frau noch mehrere Schreiben, die sich auf die Testamente bezogen, die Formulierung „Betrifft mein Testament. Ich muss mein Testament ändern …“ enthielten und das Vermächtnis der Tochter einschränkten. Als die Frau verstarb, machte die Enkelin geltend, sie sei aufgrund der notariellen Testamente Alleinerbin.

Das Gericht musste entscheiden, ob die Testamente durch die Rücknahme wirksam widerrufen worden waren oder nicht. Zwar wurde die Erblasserin über die Folgen des Widerrufs ausdrücklich belehrt, jedoch befand sie sich trotzdem über die Rechtsfolgen im Irrtum. Dies ergibt sich daraus, dass sie immer wieder auf die Testamente Bezug genommen hatte und es ihr offenkundig sehr wichtig war, die Angelegenheit zu regeln. Hätte sie die Rechtsfolge der Rücknahme verstanden und wäre ihr damit klar gewesen, dass das Testament damit als widerrufen gilt, wäre es nicht erforderlich gewesen, diesen Widerruf durch weitere Schreiben erneut zu erklären. Damit sah das Gericht die Testamente als weiterhin gültig und somit die Enkelin als Alleinerbin an.

Hinweis: Sowohl ein notarielles als auch ein eigenhändig verfasstes Testament kann in amtliche Verwahrung beim zuständigen Amtsgericht gegeben werden. Für die Verwahrung muss eine pauschale Gebühr in Höhe von 75 EUR entrichtet werden. Die Verwahrung bietet einen hohen Schutz davor, dass das Testament nicht gefunden, vernichtet oder gefälscht wird, und vermeidet somit Streitigkeiten im Erbfall. Möchte man ein amtlich verwahrtes Testament ändern, muss das Testament persönlich herausverlangt und ein neues, geändertes in amtliche Verwahrung geben werden.

Quelle: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 23.12.2015 – I-3 Wx 285/14
Thema: Erbrecht