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Schlagwort: Unterhaltsansprüche

Ausstehender Unterhalt: Der feine Unterschied zwischen Zwangsvollstreckung und Vollstreckungsbescheid

Nicht immer lassen sich Unterhaltsansprüche unproblematisch realisieren.

Mitunter gibt es Schwierigkeiten, bis feststeht, in welcher Höhe Unterhalt zu zahlen ist. Manchmal lassen sich bestehende Ansprüche nur zwangsweise realisieren. Umsichtiges Vorgehen ist hier dringend anzuraten.

Manch ein zum Unterhalt Verpflichteter zahlt diesen ohne Probleme, ohne dass ein Amt oder ein Gericht bemüht werden muss. Einige hingegen sind zwar bereit, bei der zuständigen Behörde eine Urkunde erstellen zu lassen, aus der sich die Höhe des zu zahlenden Unterhalts ergibt, zahlen aber nicht wie vereinbart. In dem Fall kann aber dank der entsprechenden Urkunde die Zwangsvollstreckung eingeleitet werden.

Wieder andere müssen ausdrücklich vom Gericht zur Unterhaltszahlung verpflichtet werden – mithilfe eines gerichtlichen Mahnverfahrens. Dabei wird ohne größere Prüfung eine gerichtliche Urkunde erstellt, aus der sich der zu zahlende Unterhalt für die Vergangenheit ergibt. Es ist dann die Aufgabe des Unterhaltspflichtigen, sich gegebenenfalls gegen diese Urkunde zu wehren. Nachteil dieses vereinfachten Wegs: Muss aus der Urkunde vollstreckt werden, entfallen die Privilegien, die sonst für Unterhaltsforderungen bestehen. Während Unterhaltsforderungen nämlich bei der zuvor genannten Vollstreckung stets bevorzugt behandelt werden, ist dies bei der Forderung aus einem Vollstreckungsbescheid nicht der Fall. Und das kann bei mehreren Schuldnern schnell zu einem Problem führen.

Hinweis: Muss der Unterhalt gerichtlich geltend gemacht werden, ist genau zu bedenken, wie sich der Unterhaltspflichtige verhalten wird. Wird er sich gegen alles sperren und ist er am Ende auch noch knapp bei Kasse, sollte von der Klägerseite auf keinen Fall der Erlass eines Mahn- und Vollstreckungsbescheids gegen ihn beantragt werden. Denn dann greift die sonst gegebene Besserstellung von Unterhaltsberechtigten nicht mehr.

Quelle: BGH, Beschl. v. 06.04.2016 – VII ZB 67/13
Thema: Familienrecht

Unterhaltsrecht: Wer hat das Recht, den Kindesunterhalt geltend zu machen?

Minderjährige können ihnen zustehende Ansprüche noch nicht selbst geltend machen. Vertreten werden sie normalerweise von ihren Eltern. Was aber gilt, wenn es um Unterhaltsansprüche geht, die sich gegen einen Elternteil richten?

Das Gesetz hat für diesen Fall vorgesehen, dass dann dem Elternteil die Vertretungsmacht für das Kind allein zusteht, in dessen Obhut sich das Kind mehrheitlich befindet. In den klassischen Fällen ergeben sich daraus keine Probleme.

Schwierig wird es, wenn sich die Eltern ihre Kinder teilen, das heißt, wenn die Kinder nicht ohne weiteres als unter der Obhut eines Elternteils stehend angesehen werden können. Denn nur, wenn das deutliche Gewicht der Betreuung bei nur einem Elternteil liegt, besitzt dieser das Recht, den Kindesunterhalt vom anderen zu verlangen. Andernfalls muss er sich erst in einem separaten gerichtlichen Verfahren dazu legitimieren lassen.

Gleiches gilt, wenn Kinder zwar bei einem Elternteil leben, aber zwischendurch längere Zeit beim anderen gewohnt haben. Für diese Zwischenphase kann der Ehegatte, bei dem die Kinder zumeist leben, nur dann Unterhalt verlangen, wenn entweder ein Pfleger bestellt wurde oder das Gericht vorab das Recht auf Geltendmachung von Kindesunterhalt für diese Zeit ausdrücklich zugesprochen hat. Die Zeitspanne belief sich bislang auf zwei Monate. Ob auch eine kürzere Spanne ausreicht, ist gerichtlich noch nicht entschieden.

Hinweis: Wird zwischen den Eltern ein Wechselmodell praktiziert, in dem die Kinder hälftig ihre Zeit bei ihren Elternteilen verbringen, kann kein Ehegatte ohne weiteres Kindesunterhalt verlangen. Reine Wechselmodelle sind aber (noch) selten. Je umfangreicher der Umgang mit den Kindern stattfindet, desto eher stellt sich die Frage, wie es um das Vertretungsrecht bestellt ist.

Quelle: OLG Brandenburg, Beschl. v. 06.07.2015 – 3 UF 155/14
Thema: Familienrecht