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Schlagwort: Unterhaltspflichtigen

41-jähriges Kuckuckskind: Regressforderungen eines langjährigen Scheinvaters richten sich nach der Düsseldorfer Tabelle

Generell gelten die während einer bestehenden Ehe geborenen Kinder als eheliche Kinder. Diese werden im Regelfall von beiden Elternteilen versorgt und unterhalten. Was aber passiert, wenn sich später herausstellt, dass der rechtliche Vater nicht der tatsächliche ist, und wie es sich mit Regressansprüchen des Scheinvaters zu dem seinerseits erbrachten Unterhalt verhält, war im Folgenden die Aufgabe des Bundesgerichtshofs (BGH).

Innerhalb einer Ehe, die 1972 geschlossen wurde, wurde 1975 ein Sohn geboren. Als im Jahr 1988 die Scheidung erfolgte, verpflichtete sich der vermeintliche Vater zur Zahlung von 400 DM Kindesunterhalt. Diesen zahlte er dann auch bis Juli 1992. Als im Jahre 2014 schließlich Zweifel an der Vaterschaft auftauchten, wurde 2016 gerichtlich festgestellt, dass ein anderer der leibliche Vater des Sohns war. Der Scheinvater verlangte von diesem dann auch Schadensersatz wegen des von ihm erbrachten Unterhalts. Das Problem war jedoch, dass sich die Höhe des Unterhalts stets nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen richtet. Hier kommt es zwangsläufig zu einer Differenz zwischen der Höhe des vom Scheinvater tatsächlich erbrachten Unterhalts und der Verhältnisse des tatsächlichen Vaters. Doch wie soll sich angesichts der langen Zeit von 41 Jahren die Höhe des vom Scheinvater in natura geleisteten Unterhalts bestimmen lassen?

Der BGH hat dazu entschieden, dass – wenn sich nichts weiter darlegen und belegen lässt – auf den Mindestbedarf des Kindes abzustellen ist, wie er der sogenannten Düsseldorfer Tabelle zugrunde liegt. Wer nicht mehr als diesen verlangt, muss keine weiteren Ausführungen zu den tatsächlichen Verhältnissen machen. Und wer nur weniger als diesen Betrag zahlen will, muss darlegen können, warum er nicht einmal diesen Mindestsatz zahlen konnte bzw. kann.

Hinweis: Dass für einen lange zurückliegenden Zeitraum Unterhalt gefordert wurde, war zulässig. Die sonst zu beachtenden Verjährungs- und Verwirkungsregeln gelten bei der Regressforderung nämlich nicht.

Quelle: BGH, Beschl. v. 19.09.2018 – XII ZR 385/17

Thema: Familienrecht

Auskunftsscheue Tochter: Ein Vater ist nicht verpflichtet, ein Studium nach abgeschlossener Ausbildung zu finanzieren

Heutzutage dauert es immer länger, bis junge Menschen in das Berufsleben einsteigen. Insbesondere Abiturienten wissen oftmals bis zum Schulabschluss nicht, was sie überhaupt machen wollen. Gegebenenfalls können sie ihr Ziel über Umwegen erreichen. Was ist dabei vom Unterhaltspflichtigen zu finanzieren?

In einem nun vom Oberlandesgericht Frankfurt entschiedenen Fall ging es um einen Vater und seine Tochter, die kaum Kontakt miteinander hatten, als Letztere 2004 ihr Abitur machte. Die Durchschnittsnote lag bei 2,3. Der Vater meldete sich bei der Tochter und erkundigte sich unter anderem, was sie nun vorhabe, ohne eine Antwort zu erhalten. Die Tochter durchlief daraufhin von Februar 2005 bis Anfang 2008 eine Ausbildung zur anästhesietechnischen Assistentin und arbeitete dann auch in diesem Beruf. Nach durchgängiger Bewerbung seit dem Wintersemester 2004/2005 erhielt sie zum Wintersemester 2010/2011 einen Studienplatz im Fach Medizin und studiert seitdem dieses Fach.

Der nun auf Unterhalt in Anspruch genommene Vater weigerte sich, zu zahlen. Das Gericht gab ihm Recht. Es sei ihm nicht zumutbar, für seine Tochter zu zahlen. Zu seinen Gunsten sei zu berücksichtigen, dass er sich nach dem Abitur bei seiner Tochter erkundigt hatte, wie es bei ihr nun weitergehe. Da sie ihm nicht geantwortet hatte, durfte er davon ausgehen, dass er keinen Unterhalt mehr für sie zu zahlen habe. Ferner hatte die Tochter nach Abschluss der Ausbildung zwei Jahre in dem von ihr erlernten Beruf gearbeitet und sich weiterhin nicht beim Vater gemeldet. Für ihn hatte sich damit das Vertrauen dahingehend entwickelt, dass die Tochter den Beruf weiterhin ausüben und keinem Studium nachgehen werde.

Hinweis: Der Vater tat gut daran, sich bei der Tochter nach ihrer beruflichen Zukunft bzw. ihren Plänen zu erkundigen. Diese war ihrerseits schlecht beraten, ihren Vater nicht wunschgemäß zu informieren, weder über ihre Pläne nach dem Abitur noch über jene nach Abschluss ihrer Ausbildung – ein folgenreicher Fehler.

Quelle: OLG Frankfurt, Beschl. v. 28.07.2016 – 5 UF 370/15
Thema: Familienrecht