Dass Erben einer geschiedenen Witwe weiterhin Unterhalt zahlen müssen, regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Die Anwendbarkeit dieser Regelung war beim Oberlandesgericht Celle (OLG) im Zusammenhang mit einem Ehevertrag zu prüfen. In dem Ehevertrag hatten nämlich die Ehefrau und der – nun verstorbene – Ehemann nicht nur den Unterhaltsanspruch recht eigenwillig geregelt, sondern auch gegenseitig auf Pflichtteilsansprüche verzichtet.
Wenn ein Elternteil seinen Kindesunterhalt schuldig bleibt, kann auf Verlangen ein sogenannter Titel errichtet werden, aus dem sogar sofort vollstreckt werden kann, sobald die freiwillige Zahlung unterbleibt. Für welche Zeit ein solcher Titel Gültigkeit besitzt, musste im folgenden Fall das Oberlandesgericht Bamberg (OLG) klären.
Ein minderjähriges Kind verlangte von seinem Vater Unterhalt, der ferner aufgefordert wurde, die Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt titulieren zu lassen. Der Vater ließ eine notarielle Urkunde errichten, in der er sich wie verlangt zur Zahlung verpflichtete – aber nur befristet bis zum Eintritt der Volljährigkeit des Kindes. Doch das daraufhin eingeschaltete Gericht befand, dass der Vater nicht das Recht habe, sich lediglich befristet zur Zahlung zu verpflichten. Doch da wandte der Vater ein, dass das Kind zwar auch nach Eintritt der Volljährigkeit wohl weiterhin Anspruch auf Unterhalt habe. Bis zu diesem Zeitpunkt sei aber er allein barunterhaltspflichtig, während die Mutter die tatsächliche Betreuung übernehme. Die Höhe des zu zahlenden Unterhalts richte sich deshalb bis zur Volljährigkeit des Kindes allein nach seinen Einkünften. Doch ab der Volljährigkeit des Kindes werde nicht mehr zwischen Bar- und Naturalunterhalt unterschieden – der Unterhalt bestimme sich deshalb nach den Einkünften beider Elternteile und sei von ihnen anteilig zu erbringen. Es sei seiner Ansicht nach deshalb dann eine Neuberechnung durchzuführen, dessen Ergebnis derzeit offen sei.
Das OLG stimmte all diesen Überlegungen zwar durchaus zu – dennoch hat es den Vater verpflichtet, sich unbefristet zur Unterhaltszahlung zu verpflichten. Das Kind werde schließlich auch volljährig wohl noch Anspruch auf Unterhalt ihm gegenüber haben. Bei Bedarf ist die jetzige Unterhaltsverpflichtung dann auf Basis der später relevanten Umstände anzupassen.
Hinweis: Wenn das minderjährige Kind volljährig wird, ist es seine Aufgabe, die wirtschaftlichen Verhältnisse des bisher allein naturalunterhaltsgewährenden Elternteils zu erfahren und dem anderen Elternteil mitzuteilen.
Quelle: OLG Bamberg, Beschl. v. 14.05.2018 – 2 UF 14/18
Besonders angesichts der emotionalen Schieflage sind alle nach einer Trennung zu treffenden Regelungen mit Weitsicht zu treffen – zum Beispiel in Sachen Unterhalt. Oft verspricht jener Elternteil, der die Familie verlassen hat, dem Partner im Eifer der enttäuschten Gefühle nicht oder nur das Nötigste an Unterhalt, sondern auch speziell „immer“ finanziell für die Kinder zu sorgen. Doch Vorsicht: „Immer“ kann sehr lange dauern!
So kommt es dann, dass nach einer solchen Zusicherung die daraufhin vom Jugendamt erstellte Urkunde oder der gerichtlich protokollierte Vergleich dazu verpflichtet, für die Kinder Unterhalt zu zahlen. Wer nicht aufpasst, kann sich damit allerdings für eine lange Zeit Probleme schaffen. Denn wer meint, eine solche Unterhaltsverpflichtung ende automatisch, sobald das Kind volljährig ist, irrt. Ergibt sich das Ende der Unterhaltsverpflichtung nicht direkt aus der Urkunde, besteht die Unterhaltsverpflichtung auch über den Zeitpunkt der Volljährigkeit hinaus. Der Eintritt der Volljährigkeit allein beeinflusst die Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt nicht.
Zwar besteht rein sachlich keine lebenslange Unterhaltspflicht. Wenn jedoch einer Verpflichtungserklärung bzw. einer Urkunde nicht zu entnehmen ist, wann bzw. unter welchen Umständen die Unterhaltspflicht endet, ist womöglich ein gerichtliches Verfahren zu führen, um diesen Zeitpunkt zu definieren.
Hinweis: Unterhaltsregelungen werden naturgemäß aus einer konkreten Situation heraus getroffen – mit weitreichenden Folgen, da sie ggf. über Jahre hinweg Zahlungspflichten beinhalten. Sie sollten deshalb von einem Fachmann vorgenommen oder ihm zumindest zur Kontrolle vorgelegt werden.