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Schlagwort: Unterlassung

Videokamera im Treppenhaus: Aufzeichnungen und Datenspeicherung verletzen mieterseitig die allgemeinen Persönlichkeitsrechte

Obwohl das Thema Datenschutz häufig in den Medien diskutiert wird, kam es einer Vermieterin gar nicht in den Sinn, dass die Überwachung des Eingangsbereichs ihres Mietshauses mittels einer Videoanlage den Datenschutz gefährden könnte. Erfahren Sie, wie das Amtsgericht Köln (AG) den Fall beurteilt hat.

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Musikerin klagt erfolgreich: Wenige Negativkommentare im Netz ergeben noch lange keinen „riesigen Shitstorm“

Für Berufsgruppen, die auf öffentliche Berichterstattung im Netz angewiesen sind, können unwahre Behauptungen schnell zur Existenzfrage werden. Und somit wurde die Behauptung, eine Musikerin wurde im Netz Opfer eines „riesigen Shitstorms“, für eben jene Anlass, das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit einer Richtigstellung zu betrauen.

Es ging in diesem Fall um eine Sängerin und Mitbegründerin einer Band. Die Mitarbeiterin einer Presseinternetseite hatte in einem Artikel über die Frau behauptet, diese hätte einen „riesigen Shitstorm“ im Internet erhalten. Da die Musikerin dies völlig anders sah, ging sie gegen diese Behauptung vor.  Während das erstinstanzliche Landgericht den darauf bezogenen, auf Unterlassung gerichteten Eilantrag zurückgewiesen hatte, fiel die dagegen gerichtete Beschwerde vor dem OLG für die Künstlerin positiver aus.

Es handelte sich nach eingehender Prüfung in den Augen des OLG hierbei nämlich um eine sogenannte unwahre Tatsachenbehauptung. Der Begriff „Shitstorm“ bezeichnet nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Lesers einen Sturm der Entrüstung. Nur wenige negative Stellungnahmen reichen hingegen nicht aus, um diese als „riesigen Shitstorm“ zusammenzufassen. Hier hatte sich zwar ein User kritisch geäußert, und es gab zudem einen kritischen Bericht auf einem anderweitigen Portal nebst Kommentar. Darin erschöpften sich allerdings bereits die negativen Reaktionen, abgesehen von einem weinenden und zwei erstaunten Smileys.

Hinweis: Vor jedem Posting im Internet sollten die Folgen bedacht werden. Eine Abmahnung ist schnell kassiert, und dann kann im Regelfall nur noch der Rechtsanwalt helfen.

Quelle: OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 11.05.2021 – 16 W 8/21

Hochglänzende Dachpfannen: Bei zu starker Blendwirkung können Nachbarn einen Unterlassungsanspruch durchsetzen

Wer einen Nachbarn mit einer Solaranlage auf dem Dach hat, kennt das Problem des störenden Blendeffekts vermutlich schon. Welche Probleme auf Hauseigentümer zukommen können, wenn glänzende Dachpfannen den nachbarschaftlichen Frieden stören, zeigt der folgende Fall des Oberlandesgerichts Hamm (OLG).


Ein Mann ließ sein Haus sowohl mit hochglänzend glasierten als auch mit matt glasierten Dachpfannen eindecken. Das störte die Nachbarschaft, da es zu bestimmten Uhrzeiten und bei Vollmond zu Reflexionen durch die Ziegel kam. Ein Nachbar fühlte sich deshalb bei der Nutzung seines Gartens sowie des Wohn- und Esszimmers so stark gestört, dass er auf Unterlassung der Blendung klagte – und das mit Erfolg.

Das OLG bestätigte den nachbarschaftlichen Unterlassungsanspruch und ordnete an, dass zumindest die hochglänzend glasierten Dachpfannen entfernt werden müssen. Das Grundeigentum des Nachbarn wurde durch die Reflexionen beeinträchtigt. Maßgeblich für die Beurteilung war das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen, wobei auf die konkreten Umstände des Einzelfalls – wie die Dauer der Blendwirkung, die Intensität der Lichtreflexe und die daraus resultierenden Auswirkungen auf die Nutzung des Nachbargrundstücks – abzustellen war.

Hinweis: Bereits beim Aussuchen der Dachpfannen und vor dem Verlegen der Pfannen oder auch vor dem Installieren von Solaranlagen sollten Bauherren die ausführenden Firmen darauf hinweisen, dass Nachbarn möglichst nicht geblendet werden. Die Rechtsfolgen können sonst empfindlich ausfallen.

Quelle: OLG Hamm, Urt. v. 09.07.2019 – 24 U 27/18

Thema: Mietrecht

Kündigung in Wohnanlage: Ein gewerblicher Skiservice mit regem Publikumsverkehr muss vom Vermieter nicht geduldet werden

Generell sollen sich Menschen in ihrer Wohnung frei entfalten können. Doch dass Mietern in ihrem Mietobjekt nicht alles gestattet ist, beweist der folgende Fall des Amtsgerichts München (AG).


An einer vermieteten Doppelhaushälfte mit Garage brachten Mieter ein Plakat an, auf dem sie ihren dortigen Skiservice für montags bis freitags von 16:00 Uhr bis 19:30 Uhr bewarben. Außerdem boten sie donnerstags einen An- und Verkauf von gebrauchten Skiern und Skischuhen an. Als die Mieter der seitens der Vermieterin geforderten Unterlassung nicht nachkamen, sprach diese eine fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses aus und erhob Räumungsklage – mit Erfolg.

Zwar wurde durch die Nutzung der Wohnzweck nicht verändert und auch Gefahren der Beschädigung oder übermäßigen Abnutzung lagen nicht vor. Der Skiservice wurde jedoch beworben, um viele Kunden anzulocken. Es war Laufkundschaft zu erwarten, da keine ausdrückliche Terminvereinbarung als Bedingung kommuniziert wurde. Zudem war im Wohngebiet mit einem erhöhten Verkehr sowie erhöhter Parkplatzsuche und -auslastung zu rechnen, da Skibedarf meist per Auto transportiert werden würde. All das musste die Vermieterin in Augen des AG nicht hinnehmen, selbst dann nicht, wenn wie hier behauptet eine derartige Werkstatt in der Garage bei der Vermieterin bereits beim Besichtigungstermin auf offene Ohren stieß – ein gewerblicher Skiservice mit regem Publikumsverkehr muss nicht geduldet werden.

Hinweis: Der Betrieb einer nicht vereinbarten Skiwerkstatt in einem Wohngebäude in einem Wohngebiet durch den Mieter kann also den Vermieter zu einer Kündigung berechtigen.

Quelle: AG München, Urt. v. 30.11.2018 – 423 C 8953/17

Thema: Mietrecht

Anordnungen des Arbeitgebers: Bei Maßnahmen zum Ordnungsverhalten herrscht ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats

Unordnung im Büro muss der Arbeitgeber nicht dulden. Doch bei welchen Anordnungen an die Belegschaft wann muss er dabei seinen Betriebsrat beteiligen?
Eine Arbeitgeberin erteilte für ihr Büro folgende Anordnungen:

  1. Persönliche Gegenstände dürfen nicht mehr als 10 % der jeweils zur Verfügung stehenden Flächen einnehmen.
  2. Nicht belegte Arbeitsplätze dürfen nicht als Ablageflächen missbraucht werden.
  3. Schrankoberseiten müssen in regelmäßigen Intervallen überprüft und alles Unnötige muss entfernt werden.
  4. Persönlich mitgebrachte Pflanzen sind regelmäßig zu pflegen, zu gießen und zurückzuschneiden.
  5. Möbel und Glaswände dürfen nicht beklebt werden.
  6. In „Open-Space“-Bereichen müssen Gespräche so leise geführt werden, dass Kollegen dadurch nicht gestört werden.
  7. Bei Arbeitsende ist der Arbeitsplatz aufgeräumt zu verlassen.
  8. Nicht mehr genutzte Bildschirme oder altes IT-Equipment ist umgehend zurückzugeben.
  9. Müll, Restmüll und Biomüll sind zu trennen.

Der Betriebsrat sah seine Mitbestimmungsrechte verletzt und verlangte die Unterlassung – teilweise mit Erfolg. Die ersten vier Anordnungen verletzten das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats. Diese betrafen überwiegend das Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer. Die letzten fünf Anordnungen waren allerdings nicht mitbestimmungspflichtig, da sie dem Arbeitsverhalten zuzuordnen waren bzw. lediglich das Eigentum des Arbeitgebers schützen sollten. Auch die Trennung des Mülls ist gesetzlich vorgeschrieben und insoweit besteht kein Mitbestimmungsrecht.

Hinweis: Immer wieder werden Betriebsräte gerade in Fragen der betrieblichen Ordnung übergangen. Die Grenzen sind fließend und nicht immer leicht zu bestimmen.

Quelle: ArbG Würzburg, Beschl. v. 08.06.2016 – 12 BV 25/15
Thema: Arbeitsrecht

Onlineshops: Werbung mit „limitierter Stückzahl“ unterliegt strengen Vorgaben

Werbemaßnahmen von Unternehmen sollten stets auf ihre wettbewerbsrechtliche Korrektheit überprüft werden.

Ein Unternehmen mit Onlineshop sowie mehreren Filialen bewarb im Februar 2014 durch wöchentlich ausgeteilte Prospekte einen Staubsauger. In der Werbung befand sich der Zusatz „Nur in limitierter Stückzahl. Nur am Montag 24.02. oder ab 18 h online kaufen“. Allerdings war am 24.02. um 18.04 Uhr der angebotene Staubsauger im Onlineshop nicht mehr zu erwerben, da er ausverkauft war. Auch in mehreren Filialen war der Staubsauger zwischen 9.00 und 9.30 Uhr nicht mehr vorrätig gewesen. Ein Kunde hielt daher die Werbung für irreführend und klagte auf Unterlassung. Teilweise erhielt er Recht. Bei einer Werbung im Internet darf der Verbraucher von einer Verfügbarkeit der angebotenen Ware ausgehen. Deswegen muss das Unternehmen einen angemessenen Angebotszeitraum benennen. Eine einfache Mengenangabe reicht nicht aus. Daraus kann der Verbraucher die Möglichkeit eines Erwerbs nämlich nicht erkennen. Der Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Werbung für die Filialen scheiterte dagegen. Es gab keine Vorhersehbarkeit einer mangelnden Bevorratung in den Filialen.

Hinweis: Die Werbung im Internet „nur in limitierter Stückzahl“ dürfte also regelmäßig wettbewerbswidrig und damit rechtswidrig sein.

Quelle: OLG Koblenz, Urt. v. 02.12.2015 – 902.12.2015 – 9 U 296/15

Thema: Sonstiges

Amtsgericht Wuppertal zur zulässigen Nutzung von Wohnungseigentum

Jeder Wohnungseigentümer kann seine Wohnung grundsätzlich so nutzen wie es ihm beliebt. Zu beachten sind allerdings die Grenzen, die sich aus dem Gesetz, den Vereinbarungen und den Beschlüssen der Eigentümergemeinschaft ergeben. Über einen Fall der Vermietung einer Eigentumswohnung hatte das AG Wuppertal kürzlich zu entscheiden.

Der beklagten Wohnungseigentümerin gehörte eine Wohnung, die aus Räumen im Erdgeschoss und im Kellergeschoss bestand. Die Fläche betrug insgesamt 143 Quadratmeter. In der Teilungserklärung war die Wohnung auszugsweise so beschrieben: „Wohnung, bestehend aus a) im Kellergeschoss: 2 Hobbyräumen, 2 Keller sowie einem Wasch- und Trockenraum und b) im Erdgeschoss: 1 Wohn- und Essraum nebst Küche, einem Kinderzimmer, einem Schlafzimmer, Flur, Bad, WC (…)“.

Die Räume im Kellergeschoss waren von dem vorherigen Eigentümer – dem Kläger – selbst zur Wohnung ausgebaut worden. Es waren dort auch Küche und Badezimmer vorhanden. Diese Räume im Kellergeschoss waren als gesonderte Wohnung von 58 Quadratmetern vom Kläger an eine Mieterin vermietet worden. Als die Beklagte die Wohnung kaufte, bestand der Mietvertrag noch.

Nachdem die Mieterin dann aus den Kellerräumen ausgezogen war, wollte die Beklagte sämtliche Räume im Erd- und Kellergeschoss neu vermieten. Aus humanitären Gründen hatte sie sich dazu entschlossen, die Wohnung einer von der Stadt Wuppertal betreuten Familie aus Afghanistan zu überlassen. Hiergegen wandte sich der Kläger mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Er war der Ansicht, dass die Räume im Kellergeschoss zu Wohnzwecken nicht geeignet und die übrigen Räume im Erdgeschoss für acht Personen nicht groß genug seien.

Das AG Wuppertal (Urteil vom 1. Juli 2015 – 91b C 56/15) hat den Antrag des Klägers zurückgewiesen.

Zunächst bestand für die Sache bereits keine Eilbedürftigkeit im einstweiligen Verfügungsverfahren mehr, weil die Familie aufgrund der heftigen Proteste des Klägers vor Ort die Wohnung gar nicht mehr beziehen wollten.

Das Gericht stellte allerdings fest, dass die beabsichtigte Vermietung ansonsten zulässig gewesen wäre.

Zunächst wies das Gericht auf eine Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (Beschluss vom 09. Februar 1994 – 2Z BR 7/94 –) hin. Dieses hatte entschieden, dass die Belegung einer Eigentumswohnung mit Aussiedlern sich im zulässigen Rahmen hält, wenn in etwa ein Richtwert von zwei Personen je Zimmer eingehalten wird und für jede mindestens 6 Jahre alte Person eine Wohnfläche von mindestens 10 qm vorhanden ist.

Das war auch vorliegend der Fall, da von einer Fläche von 143 Quadratmetern auszugehen war.

Das Gericht bewertete auch die Räume im Erdgeschoss als Teil der Wohnung. In der Teilungserklärung waren diese ausdrücklich als Bestandteil der Wohnung und nicht als bloßes „Teileigentum“, d.h. nicht zu Wohnzwecken geeignete Räume (§ 1 Abs. 3 WEG), ausgewiesen. Zudem war es jedem Eigentümer laut Teilungserklärung ausdrücklich gestattet, seine Räume nach Belieben zu nutzen und auch die innere Aufteilung zu ändern.

Sofern es sich bei den Kellerräumen allerdings um Teileigentum gehandelt hätte, wäre die dauernde Überlassung zu Wohnzwecken tatsächlich unzulässig gewesen. Kürzlich hat der Bundesgerichtshof nochmals klargerstellt, dass eine Nutzung von Nebenräumen („Hobbyräume“ u.ä.) zu nicht nur vorübergehenden Wohnzwecken jedenfalls dann nicht gestattet ist, wenn dadurch die Anlage um eine weitere Wohneinheit vergrößert wird (BGH, Urteil vom 08. Mai 2015 – V ZR 178/14 –). Das war hier aber nicht der Fall.

Im Fall des AG Wuppertal hatte der Kläger zudem auch gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen, indem er sich – nachdem er die Kellerräume selbst zur Wohnung ausgebaut und vermietet hatte – nun darauf berief, dass diese Räume zu Wohnzwecken angeblich ungeeignet wären.

Es sei hier abschließend jedoch darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Urteil um eine Einzelfallentscheidung handelt, die sich nicht ohne weiteres auf ähnliche Fälle übertragen lässt. Insbesondere kommt es immer darauf an, wie die Räume in den Aufteilungsplänen und in der Teilungserklärung bezeichnet sind und welche Zweckbestimmung vorliegt. Es existiert eine umfangreiche Rechtsprechung zu den verschiedensten Fallkonstellationen. Nicht nur bei Wohnnutzung, sondern vor allem auch bei gewerblichen Räumlichkeiten muss genau geprüft werden, ob die beabsichtigte Nutzung zulässig ist. Beispielsweise darf ein „Laden“ nicht unbedingt auch für Gastronomie (Pizza- und Döner-Laden mit Ausschank) genutzt werden wie im vergangenen Jahr das Amtsgericht München entschieden hat (AG München, Urteil vom 26. Juni 2014 – 483 C 2983/14 WEG). Es kann daher nur dringend empfohlen werden, dass sich Betroffene vor einer beabsichtigten Nutzungsänderung oder auch zur Abwehr störender Nutzungen von einem spezialisierten Rechtsanwalt beraten lassen.

Thema: Wohnungseigentumsrecht

Autor: Rechtsanwalt Matthias Juhre, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht in Wuppertal

Unterlassungsanspruch: Privatpersonen müssen nicht als unfreiwillige Staffage auf Promifotos herhalten

Schnell noch ein Foto von mir und dem Star. Das haben viele gern, aber eben nicht alle.

Es geht um einen Artikel in einer Zeitung. Ein berühmter Profifußballer wurde auf Mallorca fotografiert und das Foto veröffentlicht. Es zeigte den Fußballer, im Hintergrund waren jedoch auch mehrere Personen auf Strandliegen zu sehen. Am rechten Bildrand, auf der Liege unmittelbar hinter dem Fußballer, war eine Frau in einem Bikini zu erkennen. Ein weiterer Artikel mit demselben Berichtsgegenstand und einem größeren Ausschnitt desselben Fotos wurde zudem im Internetportal veröffentlicht. Die Frau wollte nicht, dass sie auf dem Bild zu erkennen ist und wehrte sich dagegen. Sie klagte gegen den Herausgeber der Zeitung auf Unterlassung.

Und das Oberlandesgericht gab ihr Recht! Bilder einer Person dürfen grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden. Eine Verbreitung ohne Einwilligung ist dann möglich, wenn das Bild dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist. Dabei darf dieser Begriff nicht zu eng verwendet werden. Es werden eher Fragen von allgemeinem gesellschaftlichen Interesse umfasst, unterhaltende Beiträge sind davon nicht ausgenommen. Das hier veröffentlichte Foto zeigte die Frau jedoch in einer erkennbar privaten Situation. Es bestand keinerlei Zusammenhang mit einem zeitgeschichtlichen Ereignis. Deshalb durfte es nicht veröffentlicht werden und die Frau hat einen Unterlassungsanspruch für die Zukunft.

Hinweis: Da ist eine Zeitung wieder einmal über das Ziel hinaus geschossen. Trotzdem sollte niemals vergessen werden, dass Berichterstattungen, die im allgemeinen gesellschaftlichen Interesse liegen, in Ordnung sind.

Quelle: BGH, Urt. v. 21.04.2015 – VI ZR 245/14

Thema: Sonstiges