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Schlagwort: Untermietvertrag

Der neue Untermieter: Ein sittenwidriger Vertragsabschluss schützt nicht vor Räumungsvollstreckung

Dass nicht nur Vermieter mit miesen Tricks aufwarten können, zeigt der Fall des Oberlandesgerichts München (OLG). Doch mit diesem Trick haben die Mieter eindeutig auf das falsche Pferd gesetzt.

Zwischen Mieter und Vermieter bestand ein Gewerbemietverhältnis. Nachdem die Mieterin eine Kündigung des Mietvertrags erhalten hatte und sogar rechtskräftig zur Räumung verurteilt worden war, schloss sie mit einem weiteren Mieter einen Untermietvertrag. Der sollte nun dazu führen, dass eine Vollstreckung nicht mehr möglich ist.

Nicht mit dem OLG: Denn das erklärte den Abschluss des Untermietvertrags für sittenwidrig, da das Mietverhältnis bereits durch eine Kündigung beendet worden war. Die über die bloße Vertragswidrigkeit hinausgehende, besondere Verwerflichkeit beruhte darin, dass der Mieter gerichtlich zur Räumung verurteilt worden war, woraufhin der Vermieter die Räumung unmittelbar vollstrecken wollte. In einem solchen Fall drängte es sich für die Richter mehr als auf, dass der Mieter den Untermietvertrag nur zu dem Zweck geschlossen hatte, diese Vollstreckung zu verhindern oder zu erschweren.

Hinweis: Eine bevorstehende Zwangsräumung kann also nicht durch den Abschluss eines weiteren Mietverhältnisses herausgezögert werden. Denn ein solcher ist dann sittenwidrig, wenn das Mietverhältnis bereits durch eine Kündigung beendet worden ist.

Quelle: OLG München, Urt. v. 02.05.2019 – 32 U 1436/18

Thema: Mietrecht

WG unter Beobachtung: Permanente Kameraüberwachung berechtigt zur fristlosen Kündigung

Relativ neu, dennoch bereits ein Evergreen und bei weitem noch nicht ausgereizt: Das weite Feld der Überwachung durch Kameras. Das Amtsgericht München (AG) musste sich damit befassen, ob eine Überwachung in einer Wohngemeinschaft (WG) zulässig ist.

Ein WG-Bewohner kündigte seinen Untermietvertrag fristlos wegen erheblicher Vertragsverletzungen: Es habe eine permanente Videoüberwachung des Flurs stattgefunden. Schließlich stritten sich die Parteien um offene Mietzahlungen, da nach der fristlosen Kündigung natürlich keine Miete mehr gezahlt worden war.

Die fristlose Kündigung hatte nach Ansicht des AG das Mietverhältnis beendet – für die Zeit nach der Kündigung bestand daher kein Anspruch auf Zahlung der Miete. Die fristlose Kündigung konnte insbesondere auf den Vorwurf der Anbringung, des Betriebs und der unterlassenen Entfernung der Überwachungskamera im Flur der WG gestützt werden. Es lag eine massive Verletzung des grundgesetzlich geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts vor. Selbst wenn durch die Kamera Pflichtverstöße – wie beim Schließen der Haustür oder der Mülltrennung – aufgeklärt werden sollten, stellte dies keine Rechtfertigung für die Überwachung dar.

Hinweis: Die permanente Überwachung durch eine Kamera im Hausflur einer WG ist also rechtswidrig und berechtigt einen Untermieter zur fristlosen Kündigung. Ein klarer Fall der Grenzüberschreitung. Wer so etwas macht, muss zusätzlich mit einem Bußgeld rechnen!

Quelle: AG München, Urt. v. 28.05.2019 – 432 C 2881/19

Thema: Mietrecht