Im Februar jedes Jahres wird der Equal-Pay-Day begangen, der aufzeigt, wie lange Frauen hochgerechnet ihre -Männern gegenüber gleichwertige - Tätigkeit gratis verrichten, da sie im Vergleich immer noch weniger verdienen. Das war in diesem Fall das zentrale Thema. Das Landgericht Bochum (LG) musste prüften, ob eine Geschäftsführerin wegen ihres Geschlechts benachteiligt worden war und Anspruch auf eine hohe Nachzahlung hatte.
Eigenbedarf kann nicht jeder als Kündigungsgrund geltend machen.
Im Wohnraummietrecht muss ein Vermieter für eine Kündigung einen Grund haben - dieser kann z.B. geltend gemachter Eigenbedarf sein. In dem hier entschiedenen Fall war das Gebäude nicht etwa durch eine Privatperson, sondern durch ein Unternehmen - eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) aus dem Immobilienbereich - erworben worden. Einer der Gesellschafter hatte daraufhin Eigenbedarf zugunsten seiner Tochter angemeldet und dem Wohnungsmieter das seit 1985 bestehende Mietverhältnis gekündigt.
Das Landgericht München I (LG) hat jedoch die Räumungsklage abgewiesen und widerspricht damit eindeutig dem Bundesgerichtshof, der den Kauf durch eine GbR mit dem Erwerb durch eine sogenannte einfache Vermietermehrheit gleichsetzt, der solche Eigenbedarfskündigungen durchaus zustehen. Das LG sieht diese Vergleichbarkeit als praxisfern an, da die besonderen Konstellationen einer GbR die Mieterrechte erheblich beschneiden können. Eine solche Form des Eigenbedarfs der Gesellschafter ist nicht mit dem gesetzlichen Schutzzweck vereinbar, der Mieter vor einem unkalkulierbaren Risiko von Eigenbedarfskündigungen durch einen nicht überschaubaren Personenkreis bewahren soll.
Hinweis: Eine GbR kann nach dieser Entscheidung grundsätzlich keinen Eigenbedarf zugunsten eines ihrer Gesellschafter oder deren Angehörigen geltend machen.
Quelle: LG München I, Urt. v. 07.10.2015 - 14 S 2969/15 Thema: Mietrecht
Das Wirtschaftsstrafrecht hat in letzten Jahren zunehmend an Bedeutung gewonnen. Im Bereich des Wirtschaftsstrafrechts werden alle Straftaten sanktioniert, die durch Verantwortliche von Wirtschaftsunternehmen oder zum Nachteil von Unternehmen begangen werden.
Die Strafverfolgung richtet sich gegen Vorstände, Geschäftsführer oder leitende Angestellte eines Unternehmens.
Die meisten dieser Beschuldigten sind bislang unbescholten und haben keine Voreinträge im Bundeszentralregister.
Im Wirtschaftsstrafrecht erhalten die Beschuldigten häufig erst dann davon Kenntnis, dass gegen sie ermittelt wird, wenn es zu einer Durchsuchung von Wohn- und Geschäftsräumen oder sogar zu einer Festnahme kommt.
Die Folgen der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen treffen Unternehmen in doppelter Hinsicht:
Auf der einen Seite durch die Wirkung in der Öffentlichkeit, auf der anderen Seite sehen sich viele betroffene Firmen nach der Sicherstellung von Beweismitteln nicht in der Lage, ihren Geschäftsbetrieb weiter aufrechtzuerhalten.
Häufig werden insbesondere die EDV sowie Akten aus den laufenden Geschäften beschlagnahmt.
In diesen Fällen ist die zeitnahe Beauftragung eines kompetenten Verteidigers immer wichtig, da dieser im Rahmen einer Akteneinsicht alle notwendigen Informationen erhält, auf deren Basis die Verteidigungsstrategie aufgebaut werden kann.
Schwerpunkte unserer Tätigkeit ist die Verteidigung in Betrugsfällen, Fällen der Untreue sowie Korruptions- und Bestechungsverfahren.
Wir beraten und vertreten Unternehmen, Geschäftsführer und Angestellte in sämtlichen Fragen des Arbeitsrechts sowie den angrenzenden Rechtsgebieten des Dienstvertragsrechts, des Handelsvertreterrechts und des Sozialversicherungsrechts.
Darüber hinaus begleiten wir Sie arbeitsrechtlich auch bei Unternehmensnachfolgen und Betriebsübergängen. Die Bearbeitung von Mandaten mit arbeitsrechtlichem Bezug erfolgt durch spezialisierte Rechtsanwälte und Fachanwälte.
Unsere spezialisierten Rechtsanwälte und Fachanwälte vertreten Sie bundesweit vor allen Arbeitsgerichten, zweitinstanzlich vor allen Landesarbeitsgerichten sowie in der Revision vor dem Bundesarbeitsgericht.
Einzelheiten zum Ablauf eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens sowie zur Arbeitsgerichtsbarkeit finden Sie hier.
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