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Schlagwort: unwirksam

Minderjähriger Erbe: Ausschluss der elterlichen Vermögensverwaltung umfasst auch das Recht zur Ausschlagung

Werden Kinder als Erben eingesetzt, stellt sich immer auch die Frage, ob die Sorgeberechtigten des Kindes – also in der Regel die Mutter und/oder der Vater – als Verwalter des ererbten Vermögens ausgeschlossen werden können.

Der Erblasser hatte einen unehelichen Sohn, für den er die Vaterschaft anerkannt hat. In seinem Testament setzte er seinen Sohn und seine Schwester als Erben ein – Letztere auch als Testamentsvollstreckerin. Er bestimmte zudem, dass die Mutter des Kindes von der Verwaltung des ererbten Vermögens für den Fall auszuschließen sei, sollte der Sohn im Erbfall die Volljährigkeit noch nicht erreicht haben. Nach dem Tod des Erblassers erklärte die Mutter im Namen ihres Sohns die Ausschlagung der Erbschaft und verlangte den Pflichtteil. Der Bundesgerichtshof (BGH) musste sich nun mit der umstrittenen Frage beschäftigen, ob dies rechtmäßig war.

Das Gericht entschied, dass der Ausschluss der elterlichen Vermögensverwaltung für vom Kind ererbtes Vermögen auch die Befugnis zur Ausschlagung der Erbschaft umfasst, da das Ausschlagungsrecht zur Vermögens- und nicht zur Personensorge gehört. Die im Namen des Kindes erklärte Ausschlagung der Erbschaft durch die Mutter war somit mangels Vertretungsmacht unwirksam.

Hinweis: Bei einer Erbeinsetzung durch Großeltern oder Paten kann es vorkommen, dass diese befürchten, dass die Sorgeberechtigten das Erbe nicht im Interesse des Kindes verwalten. Insbesondere im Fall einer Trennung oder Scheidung der Eltern möchten Erblasser häufig verhindern, dass der andere Elternteil über den Nachlass verfügen darf, der dem gemeinsamen Kind vererbt wird. Der BGH hat nun klargestellt, dass ein Erblasser den Sorgeberechtigten von jeder Art von Entscheidung bezüglich des Erbes durch entsprechende Bestimmungen in einem Testament ausschließen kann und diese Entscheidungen und die Vermögensverwaltung stattdessen ein vom Familiengericht bestellter Ergänzungspfleger übernimmt.

Quelle: BGH, Beschl. v. 29.06.2016 – XII ZB 300/15
zum Thema: Erbrecht

Milderes Mittel: Eine Abmahnung gegen das gesamte Betriebsratsgremium ist zulässig

Welche rechtlichen Auswirkungen die Abmahnung eines Betriebsratsgremiums hat, zeigt dieser Fall.

Ein Betriebsrat wollte sehr kurzfristig eine Abteilungsversammlung durchführen. Ein Beschluss wurde gefasst und der Arbeitgeberin mitgeteilt. Diese bat um eine Verschiebung der Sitzung, der Betriebsrat stimmte dieser zu. Trotzdem war die Arbeitgeberin verärgert und erteilte dem Betriebsrat eine Abmahnung: Die kurzfristige Anberaumung der Versammlung sei rechtswidrig und Lage und Ort der Versammlung mindestens sieben Tage vorher anzuzeigen. Der Betriebsrat hielt die Abmahnung für unwirksam und klagte dagegen – vergebens.

Ein Arbeitgeber kann seinem Betriebsrat keine Weisungen erteilen und ihm insbesondere keine nicht vom Gesetz gestützten Pflichten auferlegen. Ist ein Arbeitgeber mit seinem Betriebsrat nicht einverstanden, bleibt ihm bei einer groben Pflichtverletzung letzten Endes nur der Antrag auf Auflösung des Betriebsrats. Daher kann eine Abmahnung ein durchaus milderes Mittel darstellen, dem hier auch das Gericht nichts entgegenbringen konnte.

Hinweis: Eine Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte können die einzelnen Gremiumsmitglieder im Übrigen nicht verlangen, da der gesamt abgemahnte Betriebsrat über gar keine entsprechende Personalakte verfügt, die Abmahnung dem weiteren beruflichen Werdegang der einzelnen Mitglieder somit nicht hinderlich im Wege stehen und auch der Arbeitgeber aus der Abmahnung keinerlei Rechte herleiten kann.

Quelle: ArbG Solingen, Beschl. v. 18.02.2016 – 3 BV 15/15 lev
Thema: Arbeitsrecht

Allgemeine Geschäftsbedingungen: Die Vertragklauseln sind nur gültig, wenn sie allgemeinverständlich sind

Allgemeine Geschäftsbedingungen müssen aufgrund ihrer Bedeutung verständlich sein.

Eine Verbraucherzentrale klagte gegen die Geschäftsbedingungen des Instant-Messaging-Dienstes WhatsApp. Jeder, der WhatsApp nutzen möchte, muss sich naturgemäß zunächst registrieren und den Nutzungsbedingungen und der Datenschutzrichtlinie zustimmen. Beides war allerdings in englischer Sprache verfasst und mit Fachausdrücken versehen. Daher hielt der Verbraucherverband die Vertragsklauseln für unwirksam und klagte unter anderem auf die Unterlassung der Verwendung von nicht in deutscher Sprache verfügbaren allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).

Das Kammergericht Berlin stimmte dem Verbraucherverband zu. Die AGB waren unwirksam. Kein Kunde muss einem umfangreichen und komplexen Regelwerk mit vielen Klauseln, das nur in einer fremden Sprache vorliegt, zustimmen.

Hinweis: Sobald ein Unternehmen auf seine AGB hinweist, sollte geprüft werden, ob diese überhaupt Bestandteil des Vertrags geworden und allgemeinverständlich sind und weder überraschend noch einseitig benachteiligen.

Quelle: KG Berlin, Urt. v. 08.04.2016 – 5 U 156/14
Thema: Sonstiges

Altersdiskriminierende Kündigung auch im Kleinbetrieb unwirksam

Ist bei einer Kündigung gegenüber einer Arbeitnehmerin aufgrund von ihr vorgetragener Indizien eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Lebensalters nach § 22 AGG zu vermuten und gelingt es dem Arbeitgeber nicht, diese Vermutung zu widerlegen, ist die Kündigung auch im Kleinbetrieb unwirksam.


Die am 20. Januar 1950 geborene Klägerin war bei der beklagten Gemeinschaftspraxis seit dem 16. Dezember 1991 als Arzthelferin beschäftigt. In der Praxis waren im Jahr 2013 noch vier jüngere Arbeitnehmerinnen tätig. Die Klägerin war zuletzt überwiegend im Labor eingesetzt. Die Gesellschafter der Beklagten kündigten ihr Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 24. Mai 2013 zum 31. Dezember 2013 wegen Veränderungen im Laborbereich, welche eine Umstrukturierung der Praxis erforderten. Dabei führten sie an, die Klägerin sei „inzwischen pensionsberechtigt“. Den anderen Beschäftigten wurde nicht gekündigt. 

Mit ihrer Klage wendet sich die Klägerin gegen die Wirksamkeit der Kündigung und verlangt eine Entschädigung wegen Altersdiskriminierung. Das Kündigungsschreiben lasse eine Benachteiligung wegen ihres Alters vermuten. Nach Darstellung der Beklagten sollte die Kündigung lediglich freundlich und verbindlich formuliert werden. Die Kündigung sei wegen eines zu erwartenden Entfalls von 70 bis 80 % der abrechenbaren Laborleistungen erfolgt. Die Klägerin sei mit den übrigen Arzthelferinnen nicht vergleichbar, weil sie schlechter qualifiziert sei. Deshalb sei ihr gekündigt worden.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Die Kündigung verstößt gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG und ist deshalb unwirksam. Die Beklagte hat keinen ausreichenden Beweis dafür angeboten, dass die wegen der Erwähnung der „Pensionsberechtigung“ zu vermutende Altersdiskriminierung nicht vorliegt. Ob und ggf. in welcher Höhe der Klägerin der geltend gemachte Entschädigungsanspruch zusteht, kann noch nicht festgestellt werden. Die Sache wurde insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Zu: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23. Juli 2015 – 6 AZR 457/14

Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 37/15

Rainer Tschersich – Fachanwalt für Arbeitsrecht