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Schlagwort: urlaub

Handtuchplage am Pool: Ständig reservierte Liegen können durchaus einen berechtigten Reisemangel darstellen

Bei dem folgenden Klassiker handelt es sich quasi um den Nachbarschaftsstreit im Urlaub: die stundenlang per Handtuch reservierte Liege. Diese Form der Auseinandersetzung hat es nun vom Hotelpool bis zum Amtsgericht Hannover (AG) geschafft. Das AG musste beurteilen, ob und wann wegen dieses Markierungsverhaltens urlaubender Sonnenanbeter ein Mangel vorliegt, der entsprechend vergolten werden kann.

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Keine Kurzarbeit „auf null“: Arbeitgeber dürfen den Urlaubsanspruch ihrer Arbeitnehmer nicht anteilig kürzen

Wie mit Urlaub von Arbeitnehmern während der Kurzarbeit umzugehen ist, wird wohl noch viele Gerichte beschäftigen. Im Folgenden war es am Arbeitsgericht Osnabrück (ArbG) zu entscheiden, was mit dem Urlaubsanspruch jener Arbeitnehmer geschieht, die während der Kurzarbeit ihre Arbeitsleistung nicht vollends einstellen mussten.

Der Arbeitnehmer verlangte die Gutschrift von Urlaubstagen, die ihm für Zeiten von Kurzarbeit im Verhältnis zu seinen Jahresarbeitstagen durch den Arbeitgeber anteilig gekürzt worden waren. Die an einzelnen Tagen durchgeführte Kurzarbeit war nicht auf „null“ reduziert worden, was bedeutet hätte, dass die Arbeitspflicht komplett entfallen wäre. Und da dies in diesem Fall nicht vorlag, klagte der Arbeitnehmer sein Recht ein – mit Erfolg.

Denn Arbeitgeber sind in Augen des ArbG bei der Kurzarbeit nicht berechtigt, den Erholungsurlaub der hiervon betroffenen Arbeitnehmer anteilig im Verhältnis zu den Jahresarbeitstagen zu kürzen, wenn keine Kurzarbeit „null“ vorliegt. Es besteht keine vergleichbare Gesetzeslage zum Teilzeitrecht oder sonstigen andauernden Unterbrechungen der gegenseitigen Leistungspflicht aus dem Arbeitsverhältnis, wie bei einem „Sabbatical“.

Hinweis: Das Gericht hat die Möglichkeit der Berufung zugelassen. Vieles spricht jedoch dafür, dass die Entscheidung richtig sein könnte. Im Zweifel sollten Arbeitnehmer Ansprüche geltend machen.

Quelle: ArbG Osnabrück, Urt. v. 08.06.2021 – 3 Ca 108/21

Arbeitsschutz: Für die Urlaubsgewährung ist der Arbeitgeber zuständig

Bisher war es so, dass der Urlaub am Jahresende verfällt, wenn er nicht wenigstens beantragt wurde. Ausnahme: Der Urlaub konnte aus Krankheitsgründen nicht genommen werden.

Einem Arbeitnehmer standen laut Arbeitsvertrag 24 Urlaubstage zu. Im Jahr 2014 endete das Arbeitsverhältnis und der Arbeitnehmer wollte noch Urlaub aus dem Jahr 2013 abgegolten bekommen. 2013 hatte er lediglich 16 seiner 24 Urlaubstage genommen. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (LAG) urteilte, dass der Arbeitgeber dazu verpflichtet ist, den gesetzlichen Urlaubsanspruch aus arbeitsschutzrechtlichen Gründen von sich aus zu erfüllen. Er muss und darf nicht auf einen Urlaubsantrag des Arbeitnehmers warten. Hat ein Arbeitnehmer keinen Urlaubsantrag gestellt, muss der Arbeitgeber den Urlaub unter Einbeziehung etwaiger Wünsche des Arbeitnehmers verbindlich festlegen. Kommt der Arbeitgeber dieser Verpflichtung nicht nach, muss er Schadensersatz zahlen. Allerdings muss der Arbeitgeber nur für den gesetzlichen Mindesturlaub einstehen. Deshalb musste er im vorliegenden Fall nur noch vier Tage abgelten, da der gesetzliche Mindestanspruch einer Fünftagewoche lediglich 20 Urlaubstage beträgt.

Hinweis: Für die Gewährung und letztendlich die Beantragung des Urlaubs ist also nach Ansicht des LAG der Arbeitgeber zuständig. Arbeitnehmer sind dennoch gut beraten, entsprechende Urlaubsanträge rechtzeitig zu stellen.

Quelle: LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 07.05.2015 – 10 Sa 86/15
Thema: Arbeitsrecht

Nach Kündigung: Urlaubskürzung wegen Elternzeit rückwirkend nicht möglich

Ist eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer in Elternzeit, wird der Erholungsurlaub gekürzt. Anders sieht es allerdings aus, wenn das Arbeitsverhältnis endet.

Eine Arbeitnehmerin ging im Jahr 2010 in Elternzeit, bis das Arbeitsverhältnis am 15.05.2012 endete. Daraufhin verlangte sie die Abgeltung der gesamten Urlaubsansprüche aus den Jahren 2010 bis 2012. Der Arbeitgeber lehnte das ab, da nach der gesetzlichen Regelung eine Kürzung des Erholungsurlaubs um jeden vollen Monat der Elternzeit grundsätzlich möglich ist. Allerdings hat der Arbeitgeber einen Fehler gemacht: Erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses hatte er die Kürzung des Erholungsurlaubs wegen der Elternzeit erklärt. Diese nachträgliche Kürzung war unwirksam. Der Urlaubsabgeltungsanspruch ist als reiner Geldanspruch genauso zu behandeln wie andere Zahlungsansprüche eines Arbeitnehmers auch.

Hinweis: Arbeitgeber müssen also während der Elternzeit und vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Kürzung der Urlaubsansprüche erklären. Sonst können sich Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses den Urlaub auszahlen lassen.

Quelle: BAG, Urt. v. 19.05.2015 – 9 AZR 725/13