Arbeitgeber haben ihre Arbeitnehmer vor einem Verfall von Urlaub insbesondere am Jahresende zu informieren. Was hierbei für langzeiterkrankte Arbeitnehmer gilt, hat nun das Arbeitsgericht Köln (ArbG) festgelegt.
Die folgende Entscheidung zum Urlaubsanspruch in Zeiten von Kurzarbeit wird angesichts der Pandemielage, in der vielfach Kurzarbeit angeordnet wurde, noch für viel Wirbel sorgen. Wer hätte gedacht, dass das Bundesarbeitsgericht (BAG) so auf Arbeitgeberseite steht.
Der folgende Fall in Sachen „Coronapandemie“ beruht nicht etwa auf Trotz und Wut, sondern mutmaßlich auf reiner Unwissenheit. Vielen Arbeitnehmern, die bei einer angeordneten Quarantäne den formalen Unterschied zwischen Erkrankung und Arbeitsunfähigkeit nicht kennen, könnte es ähnlich ergehen, wenn sie über das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf (LAG) nicht Bescheid wissen.
Über den Verfall von Urlaubsansprüchen müssen Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer informieren. Was dies für Arbeitgeber von langzeiterkrankten Mitarbeitern bedeutet, stellt der folgende Fall des Landesarbeitsgerichts Hamm (LAG) klar.
Eine Arbeitnehmerin war seit dem Jahr 2017 durchgehend erkrankt und konnte deshalb die ihr noch zustehenden Urlaubstage für 2017 nicht nehmen. Im November 2018 forderte sie daraufhin ihre Arbeitgeberin zur Abgeltung des entsprechenden Urlaubsanspruchs auf, da dieser ihrer Ansicht nach nicht verfallen sei. Dabei verwies sie auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 19.02.2019 (9 AZR 541/15): Ihr restlicher Urlaubsanspruch aus dem Jahr 2017 sei schon deshalb nicht verfallen, da die Arbeitgeberin es unterlassen habe, sie rechtzeitig auf den drohenden Verfall hinzuweisen. Mit dem Argument kam sie allerdings nicht weiter.
Die Urlaubsansprüche aus dem Jahr 2017 waren nach Ansicht des LAG erloschen. Eine Belehrung der Arbeitgeberin dahingehend, dass bestehende Urlaubsansprüche erlöschen, wenn diese nicht bis zum 31.12. des Kalenderjahres beansprucht werden, wäre im Fall einer langzeiterkrankten Arbeitnehmerin falsch. Denn die Urlaubsansprüche erlöschen im Fall der Arbeitsunfähigkeit erst nach Ablauf von 15 Monaten nach dem Ablauf des Kalenderjahres, aus dem sie resultieren. Die Frage eines früheren Erlöschens hätte sich erst wieder nach Genesung der Arbeitnehmerin gestellt und sodann eine Belehrung der Arbeitgeberin erfordert.
Hinweis: Es besteht also für den Arbeitgeber keine Belehrungspflicht über den Verfall von Urlaubsansprüchen bei langzeiterkrankten Arbeitnehmern. Erst wenn ein solcher Arbeitnehmer zurück in den Betrieb kommt, muss der Arbeitgeber handeln.
Quelle: LAG Hamm, Urt. v. 24.07.2019 – 5 Sa 676/19
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