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Schlagwort: Urlaubswünsche

Wunsch nach Sommerferien: Beantragte Arbeitszeitreduzierung zur Umgehung klarer Urlaubsregelungen ist rechtsmissbräuchlich

Arbeitnehmer mit schulpflichtigen Kindern kennen das Problem: Alle „Leidensgenossen“ im Kollegium wollen in den Sommerferien frei haben, und keiner ist bereit, nachzugeben. Es ist dann an den Arbeitgebern, für die einen die Glücksfee zu spielen und den anderen die rote Karte zu zeigen. Ein Arbeitnehmer wollte nun besonders findig vorgehen, doch die rote Karte blieb ihm dabei dennoch nicht erspart – denn die gab es vom Landesarbeitsgericht Nürnberg (LAG).

Der Angestellte, Vater eines schulpflichtigen Kindes, beantragte die Reduzierung seiner regelmäßigen jährlichen Arbeitszeit um ein Zwölftel. Die Verteilung der arbeitsfreien Tage sollte dabei so erfolgen, dass er immer im August frei hat. Die Arbeitgeberin lehnte das unter Berufung auf entgegenstehende betriebliche Gründe ab. Gerade dieser Monat sei der umsatzstärkste des Jahres, und der Ausfall ihres Arbeitnehmers sei in diesem Zeitraum auch aufgrund von Urlaubswünschen anderer Mitarbeiter nicht kompensierbar. Dagegen klagte der Arbeitnehmer – das jedoch vergeblich.

In den Augen des LAG standen dem Wunsch des Arbeitnehmers in diesem Fall berechtigte betriebliche Gründe entgegen. Wegen des erhöhten Arbeitsvolumens im August belegte die Arbeitgeberin, dass sie nicht allen Urlaubswünschen für die Sommerferien nachkommen konnte und daher regelmäßig maximal zehn Urlaubstage gewährte. Dieses Konzept stand dem Urlaubswunsch des Mannes, für jedes Jahr im August insgesamt Urlaub in Anspruch nehmen zu können, entgegen. Zudem war der Teilzeitwunsch eine unzulässige Rechtsausübung. Die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit, verbunden mit dem Wunsch, den gesamten August arbeitsfrei zu haben, hatte nur den Zweck, die bestehende Regelung der Arbeitgeberin zu unterlaufen. Der Mann wollte entgegen den Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes gerade für den August in den folgenden Jahren seinen Urlaub sichern. Damit verlangte er eine bestimmte Verteilung seiner Arbeitszeit, auf die er ohne die Arbeitszeitreduzierung keinen Anspruch hätte – und das war rechtsmissbräuchlich.

Hinweis: Es gibt Gründe, weshalb Teilzeitanträge von Mitarbeitern abgelehnt werden dürfen. Diese ergeben sich aus dem Gesetz. Ein Antrag auf Reduzierung der Arbeitszeit um 1/12, um im August frei zu haben, ist jedenfalls dann rechtsmissbräuchlich, wenn dieser Monat regelmäßig zu den arbeitsintensivsten Monaten zählt und Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer deutlich eingeschränkt werden.

Quelle: LAG Nürnberg, Urt. v. 27.08.2019 – 6 Sa 110/19

Thema: Arbeitsrecht

Bundesurlaubsgesetz schützt Arbeitnehmer: Arbeitsgericht Chemnitz gibt zu arbeitgeberfreundlichen Urlaubsregelungen eine Abfuhr

Arbeitnehmer müssen Rechtssicherheit darüber haben, wann sie Urlaub bekommen und wann nicht. Andernfalls ist die Buchung einer Reise schlicht unmöglich.

Bei dem Arbeitgeber dieses Falls mussten sich die Arbeitnehmer zu Beginn des Jahres in einen Urlaubskalender eintragen. Eine Woche vor Urlaubsantritt musste dann noch zur Genehmigung des Urlaubs ein Urlaubsschein eingereicht werden. Eine Arbeitnehmerin hatte in ihren Urlaubsplan zwei Wochen Urlaub eingetragen. In der ersten Woche ihres Urlaubs erkrankte sie allerdings und in der zweiten Woche erschien sie nicht zur Arbeit, sondern befand sich im Urlaub. Einen gesonderten Urlaubsantrag hatte sie zuvor nicht mehr gestellt. Daraufhin erhielt sie vom Arbeitgeber die Kündigung wegen eines angeblich eigenmächtigen Urlaubsantritts, gegen die die Arbeitnehmerin Klage einreichte – mit vollem Erfolg.

Das Arbeitsverhältnis war laut dem Arbeitsgericht Chemnitz nicht beendet worden. Es lag kein Fall der Selbstbeurlaubung vor. Der Arbeitgeber hätte nach der Eintragung in den Urlaubsplan kurzfristig widersprechen müssen. Die bestehende Regelung über die fehlende Genehmigung des Urlaubs war nach den Richtern sogar unwirksam! Denn die von dem Arbeitgeber erlassenen Urlaubsbestimmungen waren allgemeine Geschäftsbedingungen, die in Teilen von den gesetzlichen Grundgedanken abwichen. Denn nach dem Bundesurlaubsgesetz sind bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Es gab hier in dem Fall durch den Vorbehalt der Genehmigung des Urlaubs keine Planungssicherheit. Durch die Unwirksamkeit des Genehmigungsvorbehalts war lediglich die Regelung zum Urlaubsplan wirksam. Und hier musste vom Arbeitgeber verlangt werden, dass er kurzfristig dem Urlaubswunsch widerspricht, wenn er nicht beabsichtigt, dem Arbeitnehmer dem Urlaub wie beantragt zu gewähren. Als angemessene Zeit ist nach dem Gericht ein Zeitraum von einem Monat anzusehen.

Hinweis: Erstellt also der Arbeitgeber zu Beginn des Jahres einen Urlaubsplan, muss er in angemessener Zeit dem Urlaubswunsch des Arbeitnehmers widersprechen, wenn er den Urlaub nicht gewähren will. Denn eine allseits verbindliche langfristige Lösung ist sicherlich für sämtliche Beteiligte besser.

Quelle: ArbG Chemnitz, Urt. v. 29.01.2018 – 11 Ca 1751/17

zum Thema: Arbeitsrecht