Erbende Schwiegerkinder: Erbeinsetzung bleibt auch nach Scheidung wirksam
Nach der Trennung von Ehepaaren müssen erbrechtliche Angelegenheiten häufig neu geregelt werden. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die (Ex-)Schwiegerkinder als Erben eingesetzt wurden.
Eine Frau setzte in ihrem Testament ihren Sohn und ihre Schwiegertochter, mit denen sie in einem Haushalt lebte, zu gleichen Teilen als Erben ein. Die Ehe wurde jedoch geschieden, und die Frau verstarb kurz darauf. Der Sohn war nun der Meinung, dass die Erbeinsetzung seiner Ex-Frau durch die Scheidung hinfällig war, während diese vorbrachte, dass sie von der Schwiegermutter als Person und nicht als Ehefrau bedacht worden war.
Das Gericht führte aus, dass andere Gründe als das Bestehen der Ehe denkbar seien, warum die Frau ihre Schwiegertochter als Erbin eingesetzt hatte; etwa ein gutes persönliches Verhältnis. Da sie das Testament auch nach der Scheidung nicht geändert hatte und der Sohn keine anderen Belege dafür bringen konnte, dass seine Ex-Frau nur aufgrund der bestehenden Ehe als Erbin eingesetzt worden war, ging das Gericht von der Wirksamkeit des Testaments aus. Die Ex-Frau bekam also die Hälfte des Nachlasses.
Hinweis: Letztwillige Verfügungen wie Testamente, durch die ein Erblasser seinen Ehegatten bedenkt, sind automatisch unwirksam, wenn die Ehe geschieden wird. Im Gegensatz dazu verlieren Testamente von Dritten, wie etwa den Schwiegereltern, mit der Scheidung nicht ihre Gültigkeit. Daher sollte im Fall einer Scheidung geprüft werden, ob die Ex-Schwiegerkinder weiterhin Erben sein sollen oder ob das Testament entsprechend geändert werden muss. Alternativ kann auch bereits im Testament geregelt werden, dass die Erbeinsetzung nur für den Fall des Bestands der Ehe gilt.
Quelle: BGH, Urt. v. 02.04.2003 – IV ZB 28/02
Thema: Erbrecht