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Schlagwort: Urt. v. 02.06.2017 – V ZR 230/16

Heckenhöhe in Hanglagen: Das Bodenniveau des höher gelegenen Grundstücks muss mit berücksichtigt werden

Nachbarstreitigkeiten gibt es viele. Einen der zahlreichen Klassiker stellt dabei sicherlich die Höhe der nachbarschaftlichen Heckenbepflanzung dar – und genau hierzu gibt es nun ein neues Urteil.

Die Parteien sind Eigentümer zweier aneinandergrenzender Grundstücke in Bayern. Bei beiden Grundstücken handelt es sich um Hanggrundstücke; das eine Grundstück lag dabei höher als das andere. Zwischen den Grundstücken befand sich eine ca. 1 m bis 1,25 m hohe Geländestufe, an der eine Mauer verlief. Auf dem Grundstück des unteren Nachbarn stand eine 6 m hohe Thujenhecke. Der obere Nachbar verlangte nun, dass die zwischen den Grundstücken stehende Hecke zweimal jährlich auf eine Höhe von 2 m zurückgeschnitten wird – gemessen ab dem oberen Ende der Mauer.

Das Gericht entschied jedoch Folgendes: Bei einer Grenzbepflanzung eines Grundstücks, das tiefer liegt als das Nachbargrundstück, ist die nach den nachbarrechtlichen Vorschriften zulässige Pflanzenwuchshöhe vom höheren Geländeniveau aus zu messen – also dem des oberen Nachbargrundstücks. Denn in diesem Fall ist eine Beeinträchtigung des höher gelegenen Grundstücks erst möglich, wenn die Pflanzen das Höhenniveau erreichen. Hier musste von der circa 1 m hohen Geländestufe gemessen werden – und damit durfte die Hecke lediglich eine absolute Höhe von 3 m nicht überschreiten. Die Klage wurde somit abgewiesen.

Hinweis: Die zulässige Pflanzenwuchshöhe ist bei Hanggrundstücken nicht von der Austrittstelle der Pflanzen, sondern von dem Bodenniveau des höher gelegenen Grundstücks aus zu bestimmen.

Quelle: BGH, Urt. v. 02.06.2017 – V ZR 230/16
Thema: Mietrecht