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Schlagwort: Urt. v. 04.04.2017 – I-1 U 125/16

Kollision mit Kehrmaschine: Eingeschaltetes Blinklicht führt nicht zu Sonderrechten im Straßenverkehr

Das gelbe Blinklicht einer Kehrmaschine warnt lediglich vor den spezifischen Gefahren, die mit dem Fahrzeugbetrieb während der Funktion des an der Fahrzeugfront installierten Reinigungsvorsatzes verbunden sind.

Am rechten Fahrbahnrand fuhr eine Kehrmaschine, bei der die geltenden Blinkleuchten auf dem Dach eingeschaltet waren. Von hinten näherte sich ein Pkw-Fahrer, der die Kehrmaschine links überholen wollte. Als er sich bereits neben der Kehrmaschine befand, zog deren Fahrer nach links, um seine Fahrt auf der anderen Straßenseite in Gegenrichtung fortzusetzen.

 

Des Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) ging wegen eines nicht vorschriftsmäßig durchgeführten Wendemanövers von einer Alleinhaftung des Kehrmaschinenfahrers aus. Hierbei wertet das Gericht den Verursachungs- und Verschuldensbeitrag jenes Fahrers derart hoch, dass ein Mitverschulden auf Seiten des Autofahrers nicht angenommen wurde. Denn der Fahrer der Kehrmaschine habe gegen die strengen Sorgfaltsanforderungen beim Wenden verstoßen.

Ein Fahrzeugführer muss sich beim Wenden so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Ein Wendevorgang erfordert äußerste Sorgfalt. Zudem ergeben sich keine Sonderrechte zugunsten des Kehrmaschinenfahrers aus den gelben Blinkleuchten auf dem Dach. Die Bedeutung eines solchen Blinklichts geht nicht über die Warnung vor Gefahren hinaus.

Hinweis: Das OLG weist zutreffend darauf hin, dass das gelbe Blinklicht dem Fahrzeugführer kein Vorrecht einräumt. Es ist nicht vergleichbar mit dem blauen Blinklicht (und Einsatzhorn) von Einsatzfahrzeugen von Polizei, Feuerwehr oder Rettung. Das gelbe Blinklicht an einer Kehrmaschine bezieht sich nur auf Gefahren, die von dem Fahrzeug bzw. von den damit ausgeführten Arbeiten ausgehen.

Quelle: OLG Düsseldorf, Urt. v. 04.04.2017 – I-1 U 125/16

zum Thema: Verkehrsrecht