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Schlagwort: Urt. v. 05.07.2017 – C-190/16

Zulässige Ungleichbehandlung: Die Altersgrenze von Piloten dient der Sicherheitsgewährleistung der Zivilluftfahrt

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in Sachen Altersgrenzen ein weiteres grundlegendes Urteil gefällt.

Es ging um einen Flugkapitän und Ausbilder. Als dieser 65 Jahre alt wurde, beschäftigte ihn die Fluggesellschaft im Einklang mit dem geltenden Recht nicht mehr. Trotzdem verlangte er sein Gehalt weiter, da sein Arbeitsverhältnis noch bestand und er eine Fluglizenz hatte. Außerdem hatte er die Berechtigung als Ausbilder und Prüfer. Die Altersgrenze verstieß seiner Auffassung nach gegen das Diskriminierungsverbot aufgrund des Alters. Schließlich klagte er. Das Bundesarbeitsgericht legte den Fall dem EuGH vor.

Der EuGH urteilte nun, dass die Altersgrenze zwar durchaus eine Ungleichbehandlung aufgrund des Alters darstellen würde. Diese Ungleichbehandlung ist jedoch durch das Ziel der Gewährleistung der Sicherheit in der Zivilluftfahrt völlig gerechtfertigt. Die Altersgrenze findet nur auf den gewerblichen Luftverkehr Anwendung. Somit darf der Kläger als Pilot nicht mehr im gewerblichen Luftverkehr tätig sein, aber als Ausbilder oder Prüfer an Bord eines Luftfahrzeugs fungieren – sofern er kein Mitglied der Flugbesatzung ist.

Hinweis: Die Altersgrenze von 65 Jahren für im gewerblichen Luftverkehr tätige Piloten ist also rechtmäßig. Das Urteil wird sicherlich auch Auswirkungen auf andere Berufsgruppen haben.

Quelle: EuGH, Urt. v. 05.07.2017 – C-190/16

zum Thema: Arbeitsrecht