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Schlagwort: Urt. v. 07.06.2019 – B 12 R 6/18 R

Unfreie Honorarkräfte I: Weisungsabhängige Pfleger sind sozialversicherungspflichtig

Dass der Fachkräftemangel in der Pflege nicht ohne weiteres durch die flexible Auslegung von möglichen Beschäftigungsmodellen abzumildern ist, musste im Folgenden das Bundessozialgericht (BSG) bekräftigen.


In Krankenhäusern und Pflegeheimen gibt es Pflegefachkräfte, die auf Honorarbasis tätig sind. Es handelt sich um Tätigkeiten staatlich anerkannter Altenpfleger im Bereich der stationären Pflege in Pflegeheimen, die zur Versorgung durch die Pflegekassen zugelassen sind. Die Tätigkeiten werden sowohl im Tag- als auch im Nacht- oder Wochenenddienst ausgeübt. Streitig war zwischen den Beteiligten dieses Falls, ob es sich um hierbei um eine selbständige oder abhängige – und somit sozialversicherungspflichtige – Tätigkeit handelt.

Das BSG sagte hierzu, dass Pflegekräfte, die als Honorarpflegekräfte in stationären Pflegeeinrichtungen tätig sind, bei dieser Tätigkeit regelmäßig nicht als Selbständige angesehen werden können und somit als Beschäftigte der Sozialversicherungspflicht unterliegen. Ausschlaggebend war hier die Bewertung, dass unternehmerische Freiheiten  bei der konkreten Tätigkeit in einer stationären Pflegeeinrichtung mit ihren Strukturen kaum denkbar seien. Es müssen zum einen Weisungen befolgt werden, zum anderen werden die Arbeitsmaterialien zur Verfügung gestellt und schließlich sei auch eine flexible, selbständige Zeiteinteilung in einem funktionalen Gefüge nahezu unmöglich. Wenn sich also im Vergleich zu festangestellten Pflegefachkräften keinerlei Unterschiede aufzeigen, ist nicht von einer Selbständigkeit auszugehen.

Hinweis: Nun dürfte es mit der Pflege in den Krankenhäusern noch schwieriger werden. Denn jetzt ist klar, dass Honorarpflegekräfte in stationären Pflegeeinrichtungen als Arbeitnehmer der Sozialversicherungspflicht unterliegen.

Quelle: BSG, Urt. v. 07.06.2019 – B 12 R 6/18 R

Thema: Sonstiges