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Schlagwort: Urt. v. 07.11.2017 – 4 U 113/15

Notrufsäulen oder Fußgängeraufkommen: Es braucht Gründe für eine Glättesicherung über einen mittig gestreuten Gehwegstreifen hinaus

Dieses Urteil gibt Haus- und Grundstückseigentümern sowie Mietern, die für den Winterdienst verantwortlich sind, Hoffnung.

Vor einem Nobelhotel in Berlin kam ein Geschäftsmann bei Glatteis zu Fall und verletzte sich schwer. Er forderte wegen Verletzung der Räum- und Streupflichten zunächst ein Schmerzensgeld von 10.000 EUR, hielt aber insgesamt ein Schmerzensgeld von 75.000 EUR für angemessen. Außerdem meinte er, aufgrund des Unfalls nicht in der Lage gewesen zu sein, ein Darlehen über 200.000 EUR aufzunehmen, das kurzfristig zu einem Ertrag über 2 Mio. EUR und im weiteren Verlauf zu einer Ausschüttung von 35 Mio. EUR geführt hätte. Schließlich zog er vor Gericht.

Das Kammergericht Berlin urteilte allerdings, dass es Schadensersatz nach einem Glatteisunfall nur dann gibt, wenn der Geschädigte in einem Bereich gestürzt ist, für den eine Räum- und Streupflicht bestand. Den Anlieger einer Straße trifft nur die Pflicht, den Gehweg auf einem mittigen Streifen von ca. 1,5 m Breite zu räumen bzw. mit abstumpfenden Mitteln zu streuen. Einrichtungen (z.B. Notrufsäulen oder Parkscheinautomaten), die es erfordert hätten, darüber hinaus zu streuen, gab es nicht. Da es sich ferner nicht um den Haupteingang des Fünf-Sterne-Hotels handelte, sprach auch kein erhöhtes Fußgängeraufkommen für eine Erweiterung des gestreuten/geräumten Bereichs. Hier konnte das Gericht daher nicht feststellen, dass der Geschäftsmann in dem Bereich gestürzt war, für den eine Streupflicht bestand.

Hinweis: Grundstückseigentümer sowie zum Winterdienst verpflichtete Mieter sollten ihre genauen Pflichten vor Einbruch des nächsten Schneechaos in Ruhe prüfen. Es muss sicherlich nicht überall und alles geräumt und gestreut sein. Jeder Fall und jedes Grundstück sind dabei gesondert zu betrachten.

Quelle: KG Berlin, Urt. v. 07.11.2017 – 4 U 113/15

zum Thema: Mietrecht