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Schlagwort: Urt. v. 08.04.2016 – V ZR 150/15; Feststellung von Mängeln; Mängelgewährleistungsfrist; gemeinschaftlich haften;

Bei arglistiger Täuschung: Verkäufer können sich nicht auf vereinbarten Ausschluss der Sachmängelhaftung berufen

Es gibt kaum etwas Ärgerlicheres, als die Feststellung von Mängeln nach dem Kauf der eigenen vier Wände. Da es dabei in aller Regel um größere Beträge geht, ist der Weg zum Rechtsanwalt unumgänglich.

Ein Ehepaar hatte von einem anderen Ehepaar ein Haus unter Ausschluss der Sachmängelgewährleistung gekauft. Die Vertragsverhandlungen hatte auf Verkäuferseite die Ehefrau geführt, da sich der Ehemann in der Zeit in einer stationären psychiatrischen Behandlung befand. Außerdem wollten die Verkäufer sich scheiden lassen.

Sodann trat ein Mangel auf: Eine Mauer musste saniert werden. Von diesem Schaden hatte die Verkäuferin bereits bei Vertragsabschluss gewusst. Der Gesamtschaden belief sich auf knapp 50.000 EUR. Davon erhielten die Käufer knapp die Hälfte von den Verkäufern, die gemeinschaftlich hafteten. Denn: Verschweigt einer von mehreren Verkäufern arglistig einen Mangel der Kaufsache, können sich sämtliche Verkäufer nicht auf den vertraglich vereinbarten Ausschluss der Sachmängelhaftung berufen.

Hinweis: Mängel an einer Immobilie sind immer besonders ärgerlich. Die Mängelbeseitigung ist meist mit hohen Kosten verbunden. Gleiches gilt für ein Gerichtsverfahren, in dem womöglich ein teures Sachverständigengutachten eingeholt werden muss. Eines sollten Käufer stets bedenken: Bei Arbeiten an Gebäuden beträgt die Mängelgewährleistungsfrist in der Regel fünf Jahre.

Quelle: BGH, Urt. v. 08.04.2016 – V ZR 150/15

Thema: Mietrecht