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Schlagwort: Urt. v. 08.06.2017 – C-296/16 P

Von wegen gesund: Werbung darf den Verzehr von Traubenzucker nicht beschönigend darstellen

Das Unternehmen Dextro Energy darf nicht mehr mit Vorzügen des Verzehrs von Glukose werben.

Glukose ist ein sogenannter Einfachzucker. Im Allgemeinen ist die Bezeichnung „Traubenzucker“ geläufig. Dieser Stoff gelangt sehr schnell durch die Darmwand ins Blut, ohne zuvor von Verdauungsenzymen aufgespalten zu werden. Dextro Energy stellt Produkte her, die fast vollständig aus Glukose bestehen, und beantragte daher die Erlaubnis, unter anderem folgende Angaben verwenden zu dürfen:

  • Glukose wird im Rahmen des normalen Energiestoffwechsels verstoffwechselt;
  • Glukose unterstützt die normale körperliche Betätigung;
  • Glukose trägt zu einem normalen Energiegewinnungsstoffwechsel bei;
  • Glukose trägt zu einer normalen Muskelfunktion bei.

Die Zulassung dieser Angaben wurde jedoch abgelehnt. Letztendlich würden die Verbraucher dadurch getäuscht, indem zum Verzehr von Zucker aufgerufen wird. Gegen diese Entscheidung wehrte sich das Unternehmen und zog letztendlich bis vor den Europäischen Gerichtshof (EuGH).

Doch auch vor dem EuGH zog es schließlich den Kürzeren. Der Durchschnittsverbraucher soll nach den allgemein anerkannten Ernährungs- und Gesundheitsgrundsätzen schließlich seinen Zuckerverbrauch verringern – daher waren die Werbeangaben irreführend, da die mit dem Verzehr von Zucker verbundenen Gefahren erst gar nicht erwähnt wurden.

Hinweis: Es darf also nicht mit gesundheitlichen Vorzügen des Verzehrs von Glukose geworben werden, wenn nicht auch die Nachteile des Zuckerkonsums genannt werden – eine sicherlich nachvollziehbare und vor allem verbraucherfreundliche Entscheidung.

Quelle: EuGH, Urt. v. 08.06.2017 – C-296/16 P

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