Skip to main content

Schlagwort: Urt. v. 09.05.2017 – IX R 24/16

Unterschlagung durch Makler: Verluste aus einem Betrug können als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden

Gerade im Bereich von Vermietung und Verpachtung entstehen immer wieder Verlustausfälle – knapp 4 Mio. DM sind allerdings schon eine Hausnummer, die im folgenden Fall Beachtung findet.

Im Jahr 2000 wollte ein Mann eine Villa kaufen und diese teilweise vermieten. Eigentümer war eine Stiftung in Liechtenstein. Der Mann übergab seinem Makler hierfür 3,5 Mio. DM als Kaufpreis, 400.000 DM als Provision und 100.000 US$ bar als „Handgeld“. Der Makler unterschlug jedoch das Geld und behielt es für sich. Dieser wurde dafür zu einer Freiheitsstrafe von über vier Jahren verurteilt.

 

Einige Monate später erwarb der kaufwillige Kunde das Objekt schließlich doch – zum Preis von 3,9 Mio. DM. Planmäßig vermietete er Teilflächen an gewerbliche Mieter und zog selbst in das Dachgeschoss. In seiner Einkommensteuererklärung machte er den anteilig auf den vermieteten Teil des Gebäudes entfallenden Betrugsschaden von über 3,5 Mio. DM als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Das Finanzamt lehnte das ab, so dass der Bundesfinanzhof entscheiden musste.

Wer einem betrügerischen Grundstücksmakler Bargeld in der Annahme übergibt, dieser werde damit den Kaufpreis für ein bebautes Grundstück bezahlen, kann den Verlust bei den Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung abziehen. Dies setzt allerdings voraus, dass der Interessent bei Übergabe des Geldes zum Erwerb und zur Vermietung des Grundstücks entschlossen war.

Hinweis: Die Anschaffungs- und Herstellungskosten eines Gebäudes können als Werbungskosten nur zeitanteilig abgezogen werden. Vergeblich aufgewandte Beträge sind allerdings in voller Höhe sofort als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar.

Quelle: BFH, Urt. v. 09.05.2017 – IX R 24/16

  Mietrecht