Einschränkung der Arbeitgebermöglichkeiten: Landesarbeitsgericht widerspricht bei sachgrundloser Befristung der ständigen Rechtsprechung
Laut Gesetzeslage ist eine dreimalige Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags zwar bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren möglich. Das gilt dies jedoch nicht, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Diesem Wortlaut entsprechend wandte sich das Landesarbeitsgericht Hessen (LAG) nun gegen die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG).
Ein Arbeitnehmer war in den Jahren 2005 bis 2008 bei einem Arbeitgeber beschäftigt und wurde dann ab Juli 2014 nochmals durch eine sachgrundlose Befristung eingestellt. Er meinte nun, die Befristung sei unwirksam, und hatte eine entsprechende Entfristungsklage erhoben. Bei seiner Entscheidung folgte das LAG ausdrücklich nicht der Rechtsprechung des BAG, wonach das Anschlussverbot zeitlich begrenzt ist und Arbeitnehmer erneut sachgrundlos beschäftigt werden dürfen, die nicht in den letzten drei Jahren beschäftigt worden waren. Denn nach Auffassung des LAG verstößt die Auslegung des BAG gegen den eindeutigen Gesetzeswortlaut. Zu der Frage wird das BAG nun Stellung nehmen.
Hinweis: Dieses Urteil wird nicht das Aus für befristete Arbeitsverträge ohne Sachgrund sein – es schränkt die Möglichkeiten des Arbeitgebers jedoch weiter ein. Ob dieses tatsächlich auch im Sinne der Arbeitnehmer ist, bleibt abzuwarten.
Quelle: LAG Hessen, Urt. v. 11.07.2017 – 8 Sa 1578/16
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