Wet-Lease-Vereinbarung: Bei hinzugemietetem Flieger mit Besatzung haftet die ursprünglich gebuchte Airline
Hat ein Flug eine größere Verspätung, sind Airlines in aller Regel zum Schadensersatz verpflichtet.
Zwei Männer buchten direkt bei einem Luftfahrtunternehmen jeweils einen Flug von Düsseldorf nach Marokko. Der Flug wurde dann allerdings mit einem Flugzeug und einer Besatzung eines spanischen Luftfahrtunternehmens durchgeführt. Die Fluggesellschaften hatten nämlich eine Vereinbarung über das Vermieten eines Flugzeugs samt Besatzung abgeschlossen – eine sogenannte „Wet-Lease-Vereinbarung“. Nun hatte aber der Flug eine Verspätung von mehr als sieben Stunden, woraufhin die Männer vom Luftfahrtunternehmen, bei dem sie gebucht hatten, nach der Fluggastrechteverordnung eine Entschädigung verlangten. Und die haben sie auch erhalten, allerdings erst durch den Bundesgerichtshof.
Als ausführendes Luftfahrtunternehmen, gegenüber dem ein Anspruch auf Ausgleichsleistung nach der Fluggastrechteverordnung geltend zu machen ist, gilt nicht das Luftfahrtunternehmen, dessen Flugzeug mit Besatzung aufgrund der „Wet-Lease-Vereinbarung“ eingesetzt wurde, sondern das Luftfahrtunternehmen, bei dem der Flug gebucht worden war.
Hinweis: Fluggäste sollten also darauf achten, dass Ansprüche wegen Flugverspätungen bei jener Gesellschaft anzumelden sind, bei der der Flug gebucht wurde – und nicht bei der Gesellschaft, mit der tatsächlich geflogen wurde.
Quelle: BGH, Urt. v. 12.09.2017 – X ZR 102/16 und X ZR 106/16
Thema: Sonstiges