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Schlagwort: Urt. v. 15.09.2015 – 425 C 399/15

Betriebskostenabrechnung: Nur die Durchsetzung des Zurückbehaltungsrechts kann Rückzahlungen ermöglichen

Verlangt ein Mieter sämtliche Betriebskostenvorauszahlungen zurück, ist das meist zum Scheitern verurteilt.

Mieter verlangten die Rückzahlung der kompletten Nebenkostenvorauszahlungen für zwei Jahre. Sie waren der Auffassung, dass für diese Zeit keine formell und materiell richtige Betriebskostenabrechnung erfolgt sei. Deshalb stünde ihnen ein Rückzahlungsanspruch hinsichtlich sämtlicher Vorauszahlungen für beide Jahre zu. Das sah das Amtsgericht Dortmund allerdings anders. Ein Rückzahlungsanspruch schied aus, da tatsächlich Abrechnungen vorgelegen hatten. Außerdem hätten die Mieter versuchen müssen, ein Zurückbehaltungsrecht an den weiteren Vorauszahlungen durchzusetzen.

Hinweis: Eine formell ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung hindert den Anspruch auf Rückzahlung von Betriebskostenvorauszahlungen. Mieter müssen zunächst ihr Zurückbehaltungsrecht durchsetzen. Tun sie dies nicht, können sie später keine Rückzahlung verlangen.

Quelle: AG Dortmund, Urt. v. 15.09.2015 – 425 C 399/15

Thema: Mietrecht