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Schlagwort: Urt. v. 16.10.2017 – 5 Sa 462/17

Trotz mehrfacher Leugnung: Ehemalige MfS-Tätigkeit muss im öffentlichen Dienst nicht unbedingt zur Kündigung führen

Dass viele Arbeitnehmer ihre ehemalige Stasiarbeit nicht offenbart haben und verheimlichen, kann insbesondere im öffentlichen Dienst zum Problem werden.

Der stellvertretende Direktor des Landesinstituts für Rechtsmedizin des Landes Brandenburg hatte ein Problem mit seiner Vergangenheit: In den Jahren 1988 und 1989 war er in seiner Funktion als Militärarzt in der DDR inoffizieller Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit (MfS) gewesen. Im Rahmen seiner Befragung hatte er 1991 diese Tätigkeit wahrheitswidrig verleugnet. Doch als er sich dann für die Stelle des Direktors beworben hatte, erfuhr das Land von dessen MfS-Tätigkeit. Der Mann bestritt zwar noch immer, doch das Land kündigte das Arbeitsverhältnis fristlos aus wichtigem Grund. Dagegen klagte der Arbeitnehmer. Und zwar erfolgreich, denn die Kündigung war unwirksam.

Das Ausmaß der Tätigkeit für das MfS war in diesem Fall als eher gering einzustufen und wog nicht so schwer, als dass eine spätere Verheimlichung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unmöglich machte. Aufgrund seiner langen und vor allem unbeanstandet gebliebenen Tätigkeit konnte dem Bundesland eine Weiterbeschäftigung zugemutet werden. Sogar die mehrfache Leugnung der Tätigkeit änderte an dieser Entscheidung nichts.

Hinweis: Das MfS der DDR sorgt also noch immer für Gesprächsstoff – vor allem auch bei den Gerichten. Ein dunkles Kapitel der deutschen Vergangenheit, mit dem viele noch immer nicht umzugehen wissen.

Quelle: LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 16.10.2017 – 5 Sa 462/17

Thema: Arbeitsrecht