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Schlagwort: Urt. v. 17.02.2017 – I-11 U 21/16

Eigensicherung in Straßenbahnen: Beim Sturz im fahrenden ÖPNV spricht der Anscheinsbeweis meist gegen den Fahrgast

Dem Fahrgast obliegt es, sich unmittelbar nach dem Zusteigen in die Straßenbahn einen sicheren Stand oder einen Sitzplatz sowie sicheren Halt zu verschaffen.

Die 1932 geborene Frau stieg in eine Straßenbahn. Noch bevor sie einen festen Halt auf einem der Sitze gefunden hatte, fuhr die Straßenbahn an. Da sich die Passagierin zu diesem Zeitpunkt nicht festgehalten hatte, verlor sie dadurch das Gleichgewicht, schlug mit der linken Schulter gegen eine Wand, fiel zu Boden und verletzte sich an der Schulter.

 

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm steht der Geschädigten allerdings kein Schadensersatz bzw. Schmerzensgeldanspruch zu. Die alte Dame traf hier nämlich ein erhebliches Mitverschulden, da sie sich keinen sicheren Halt verschafft hatte – genau diesen hätte sie sich aber verschaffen können und müssen.

Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung umfasst die Pflicht eines Fahrgasts zur Eigensicherung die Obliegenheit, sich unmittelbar nach dem Zusteigen in einen Bus oder eine Straßenbahn einen sicheren Halt und einen sicheren Stand bzw. einen Sitzplatz zu verschaffen. Kommt ein Fahrgast bei normaler Anfahrt eines Linienbusses bzw. einer Straßenbahn zu Fall, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Sturz auf die mangelnde Vorsicht des Fahrgasts zurückzuführen ist. Genau gegen diese Verpflichtung zur Eigensicherung hat die Frau hier verstoßen. Denn sie hatte sich nach dem Einsteigen keinen sicheren Halt an den vorhandenen Haltestangen verschafft, sondern war in der Straßenbahn mit ihrem Ehemann weitergegangen, um zu einem freien Sitzplatz zu kommen.

Hinweis: Nach den Beförderungsbedingungen ist der Fahrgast verpflichtet, sich festen Halt zu verschaffen. Der Fahrer einer Straßenbahn bzw. eines Linienbusses muss sich nur ausnahmsweise vergewissern, ob der Fahrgast einen Platz oder Halt im Wagen gefunden hat. Eine entsprechende Verpflichtung besteht bei erkennbarer Hilfsbedürftigkeit des Fahrgasts. Der Fahrgast ist daher grundsätzlich verpflichtet, zur Vermeidung eigener Gefährdung für seine eigene Sicherheit zu sorgen: Er muss sich unverzüglich nach dem Einsteigen Halt verschaffen bzw. einen Sitzplatz einnehmen.

Quelle: OLG Hamm, Urt. v. 17.02.2017 – I-11 U 21/16

  Verkehrsrecht