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Schlagwort: Urt. v. 19.12.2016 – 251 C 15396/16

Verkehrssicherung nach Auftragserfüllung: Das Verlassen der Baustelle lässt die Haftung für den aufgestellten Bauzaun nicht entfallen

Ein Gebäude wird errichtet und ganz zu Beginn dafür ein Bauzaun erstellt. Doch wer ist für diesen im Laufe des Baus zuständig?

Der Eigentümer eines Pkw hatte Pech: Während eines Sturms stürzte ein Bauzaun auf sein Auto und es entstand ein Schaden von etwas über 2.000 EUR. Diesen Schaden verlangte er von der Baufirma, die mit Erstellung des Rohbaus beauftragt worden war, ersetzt. Denn diese Firma hatte den Bauzaun zur Sicherung der Baustelle schließlich aufgestellt. Diese weigerte sich aber zu zahlen, da eine andere Firma den Bauzaun zwischenzeitlich verstellt hatte. Ferner sei ihr Auftrag – nämlich die Erstellung des Rohbaus – erledigt und sie daher nicht mehr für die Kontrolle des Bauzauns zuständig.

Das sah das Gericht allerdings anders. Ein Bauunternehmer haftet für die Schäden, die durch einen von ihm aufgestellten Bauzaun verursacht werden. Die Verkehrssicherungspflicht trifft ihn selbst bei Fertigstellung seines eigentlichen Auftrags bis zur Entfernung der Bauzäune oder bis eine tatsächliche Übernahme dieser Pflicht durch einen Dritten erfolgt ist. Das Verlassen der Baustelle nach Fertigstellung des Rohbaus lässt die Haftung nicht entfallen.

Hinweis: Es zeigt sich wieder einmal, dass eine ordnungsgemäße Versicherung gegen solche Schäden ganz wichtig ist – auch für den Bauherrn. 

Quelle: AG München, Urt. v. 19.12.2016 – 251 C 15396/16

zum Thema: Mietrecht